Die Unternehmerscheidung – Ist das der Anfang vom Ende des Unternehmens?

Rechtsanwältin Christina Spohr klärt über die Risiken der Unternehmerscheidung auf und berät betroffene Unternehmer!

Inhaltsverzeichnis

Wenn Sie Unternehmer, Freiberufler oder sonstiger Selbständiger sind, treffen Sie täglich Entscheidungen für Ihr Unternehmen. Zum unternehmerischen Handeln gehört aber auch Vorsorge zu treffen, für den Fall, wenn eine Ehescheidung ins Haus steht. Im besten Fall haben Sie bereits vor Eheschließung, spätestens aber mit Unternehmensgründung, mit Ihrem Ehegatten einen Ehevertrag geschlossen, der so gestaltet ist, dass Ihr Unternehmen nicht aufgrund von Zugewinnausgleichsansprüchen pleitegeht.

Unternehmerscheidung: Was droht, wenn Sie keine Vorsorge getroffen haben und eine Ehescheidung steht ins Haus?

Gibt es keinen Ehevertrag, leben Sie im sog. gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet dann aber auch, dass das Unternehmen bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches zu berücksichtigen ist. Bestand das Unternehmen schon vor der Ehe, ist sein Wert sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen zu berücksichtigen. Wurde es erst in der Ehe gegründet, wird es nur mit seinem Wert zum Stichtag Endvermögen in die Zugewinnausgleichsberechnung eingestellt.

Hat der Unternehmer mit seinem Ehegatten keine Regelung zum Zugewinnausgleich getroffen, kann dies zur Folge haben, dass an den anderen Ehegatten erhebliche Ausgleichszahlungen zu leisten sind, die jedoch als Barmittel gar nicht vorhanden sind, weil das Hauptvermögen in der Firma steckt. Ist ein Unternehmer z. B. Gesellschafter einer Immobilien GmbH und das gesamte Kapital der GmbH ist in Immobilien gebunden, hat er keine flüssigen Mittel, um den Zugewinnausgleichsanspruch auszahlen zu können. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Geldanspruch und nur bei gegenseitigem Einvernehmen kann er auch durch Übertragung von Gegenständen erfüllt werden. Besteht der andere Ehegatte jedoch auf Auszahlung seines Anspruches, müsste der Immobilien- GmbH- Gesellschafter Teile seiner Immobilien verkaufen. Ansonsten könnte er Gefahr laufen, dass in seine Gesellschafteranteile vollstreckt wird. Schon an dieser Stelle wird deutlich, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch ein Unternehmen ruinieren kann und so dem Ehegatten die Existenz rauben kann.

Muss der Unternehmer bei einer Scheidung Angaben zum Wert seines Unternehmens machen?

Wenn das Kind jedoch in den Brunnen gefallen ist, muss versucht werden, die Angelegenheit einvernehmlich zu klären, um den „Schaden“ so gering wie möglich zu halten. Es ist aber auch kein Geheimnis, dass Partnern von Unternehmern oftmals das große Geld wittern und sich dann auf den Standpunkt stellen, man wolle nur das, was einem zusteht.

In diesem Fall wird es natürlich schwer sein, eine Regelung zu finden, die nicht das Ende des Unternehmens bedeutet. Letztlich wird es darauf ankommen, wie hoch der Zugewinnausgleichsanspruch ist und in welcher Höhe Liquidität beim Ausgleichspflichtigen besteht. Ob nun einvernehmliche oder streitige Auseinandersetzung, in beiden Fällen sind die Ehegatten einander verpflichtet, sich wechselseitig Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu den drei Stichtagen (zum Tag der standesamtlichen Eheschließung, zum Tag der Trennung und zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) zu erteilen. Dies gilt auch bzgl. des Wertes des Unternehmens.

Der Unternehmer hat also Angaben zum Wert seines Unternehmens zu machen. 

Wie wird ein Unternehmen im Rahmen der Ehescheidung bewertet?

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, also in der Zugewinngemeinschaft, und ist einer der beiden Ehegatten oder sind gar beide, Unternehmer, stellt sich immer die Frage, wie wird das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung für die Zugewinnausgleichsberechnung bewertet. Für die Unternehmensbewertung oder die Bewertung einer Unternehmensbeteiligung gibt es verschiedene Methoden. Welche Methode das Gericht für die Bewertung des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung anwendet, entscheidet das Gericht. In der Regel wird es hiermit einen Sachverständigen beauftragen. Jedoch muss das Gericht dem Sachverständigen vorgeben, nach welcher Bewertungsmethode das Unternehmen bewertet werden soll. Der BGH hat lediglich ausgeführt, dass der „volle, wirkliche Wert eines Unternehmens“ ermittelt werden muss.

Folgende Bewertungsmethoden sind bei den Gerichten anerkannt:

Substanzwertmethode

Bei der Substanzwertmethode wird der Sachwert des Unternehmens ermittelt, welcher aus  den materiellen Gütern des Unternehmens besteht. Berücksichtigt wird also das Anlage- und Umlaufvermögen. Es stellt sich somit die Frage, welchen Wert würde ein potenzieller Käufer für die identische Übernahme des Unternehmens bezahlen?

Ertragswertmethode

Bei der Ertragswertmethode schaut man eher in die Zukunft. Maßgeblich sind der zukünftige Gewinn und das Wachstum des Unternehmens in der Zukunft. Es stellt sich somit die Frage nach den zukünftigen Erträgen, wenn das Unternehmen fortgesetzt wird.  Die Unternehmenssubstanz, also die materiellen Güter, berücksichtigt die Ertragswertmethode gerade nicht. Stattdessen wird der Fokus auf den immateriellen Wert, den sog. Good Will des Unternehmens gelegt. Marktwert, Kundenstamm und Kreditwürdigkeit sind daher zu durchleuchten. Es wird also bei dieser Methode das Unternehmen als Ganzes berücksichtigt.

Liquidationsmethode

Bei der Liquidationsmethode wird der Wert angesetzt, den ein potenzieller Käufer bereit wäre für die Substanz des Unternehmens zu bezahlen ohne es fortzusetzen.  Hierbei handelt es sich um die Untergrenze des Unternehmenswertes. Diese Methode ist anzuwenden, wenn der Ertragswert geringer ist als der Liquidationswert oder das Unternehmen nicht mehr liquide ist.

Modifizierte Ertragswertmethode

Die modifizierten Ertragswertmethode findet in der Regel bei der Bewertung von freiberuflichen Praxen Anwendung (Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte) Bei diesen Berufsgruppen hängt der Wert ihres Unternehmens in hohem Maße von der geistigen Leistung des Unternehmers ab. Der Ertrag lässt sich nicht von der Person des Unternehmers trennen. Verlässt also die tragende Person das Unternehmen, kann es sogar sein, dass das Unternehmen gar keinen Wert mehr hat, weil der Wert mit der Leistung des Unternehmens so eng verbunden ist.

Deshalb hat der BGH für die Bewertung von freiberuflichen Praxen  die sog. modifizierte Ertragswertmethode entwickelt. Danach werden nur die Erträge berücksichtigt, die auch von einem Dritten erzielt werden könnten und nicht abhängig sind von den Fähigkeiten des Inhabers. Dadurch verringert sich die Prognose für zukünftige Erträge.  In der Regel schaut man sich für die Bewertung die letzten drei bis fünf Geschäftsjahre des Unternehmens an.

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Sonstige Bewertungsmethoden

Schließlich gibt es noch Mischformen der Bewertungsmethoden. Beim Mittelwertverfahren wird die Substanzwertmethode und die Ertragswertmethode kombiniert.

Unabhängig davon, für welche Bewertungsmethode man sich entscheidet, sind bei allen Methoden Abzugspositionen zu berücksichtigen:

Stichwort: kalkulatorischer Unternehmerlohn -> Welchen Wert hat die Mitarbeit des Inhabers im Unternehmen?

Dieser Wert ist vom Unternehmenswert abzuziehen, da dieser ausschließlich abhängig ist von dem Inhaber des Unternehmens. Die Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohns ist individuell festzustellen und einzelfallabhängig.

Stichwort: latente Ertragsteuer-> auch diese ist unabhängig von der Bewertungsmethode von jedem Unternehmenswert in Abzug zu bringen.

Es handelt sich um die Steuer, die entstehen würde, wenn das Unternehmen veräußert würde. Warum ist diese latente Steuer auch dann abzuziehen, wenn das Unternehmen gar nicht zur Befriedigung des Zugewinnausgleichsberechtigten veräußert wird? Der Zugewinnausgleichsberechtigte muss für die erhaltene Zugewinnausgleichszahlung keine Steuern zahlen. Der Unternehmer hingegen muss jedoch bei einem etwaigen Verkauf oder einer Liquidation einen entsprechenden Gewinn versteuern.

Muss ich für die Berechnung des Unternehmenswertes ein Sachverständigengutachten erstellen lassen?

Grundsätzlich hat der Auskunftsberechtigte kein Anspruch auf Vorlage eines Sachverständigengutachtens, er darf aber eins auf eigene Kosten selbst erstellen lassen. Hierfür darf er vom Unternehmer aber die Vorlage der letzten 3-5 Jahresabschlüsse verlangen. Eine stichtagbezogene Zwischenbilanz muss jedoch nicht erstellt werden. Ebenso muss der Unternehmer Ermittlungen durch den Sachverständigen dulden

Praxistipp zur Unternehmerscheidung

Zugewinnausgleichsforderungen können Unternehmer schnell in finanzielle Engpässe führen, ja sogar das Unternehmen in den Ruin treiben. Deshalb empfiehlt es sich vor Eheschließung oder auch bei Unternehmensgründung einen Ehevertrag zu schließen, der Vorkehrungen für eine Scheidung trifft. So kann der Zugewinn ganz ausgeschlossen werden oder aber man modifiziert den Zugewinnausgleich dahingehend, dass der Unternehmenswert nicht oder nur teilweise berücksichtigt wird.

Es ist daher in jedem Fall empfehlenswert, als Unternehmer Vorsorge für eine Ehescheidung zu treffen. Der Gesetzgeber gibt im Bereich des Güterrechtes sehr große Freiheiten in Bezug auf ehevertragliche Regelungen. Rechtsanwältin Christina Spohr aus Neckarsulm berät Sie umfangreich, um eine für Ihr Unternehmen und Ihre Ehe passende Lösung zu finden.

Über den Autor:
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Christina Spohr
Rechtsanwältin Christina Spohr ist seit 2006 Rechtsanwältin und seit 2014 auch Fachanwältin für Familienrecht. Sie betreut ihre Mandanten rund um das Rechtsgebiet Familienrecht. Ihre Spezialgebiete sind u.a. Ehescheidung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn. Mit viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl vertritt Frau Rechtsanwältin Spohr Sie in familienrechtlichen Belangen – glücklicherweise nicht nur in der dramatischen Scheidungsphase einer Ehe, sondern auch bei vertraglichen Angelegenheiten vorab, wie bspw. der Erstellung eines Ehevertrags.
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