Giuseppe D'Antuono - Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Neckarsulm und Heilbronn

Kundenstimmen

Schuldenbereinigung / Insolvenzrecht in Neckarsulm

Giuseppe D'Antuono - Ihr Rechtsanwalt für Insolvenzrecht in Neckarsulm (Landkreis Heilbronn)

Immer mehr Personen geraten unverschuldet in Liquiditätsengpässe, die nicht selten in der Zahlungsunfähigkeit münden. Damit dennoch ein Licht am Ende des Tunnels sichtbar bleibt, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens endlich schuldenfrei zu werden.

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Mithilfe eines im Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsanwalts kann der tägliche Gang zum Briefkasten wieder Spaß machen und nicht nur von der Befürchtung geprägt sein, welcher Gerichtsvollzieher sich wohl heute wieder meldet.

Sie erhalten Unterstützung bei der Schuldenregulierung, damit ein außergerichtlicher Einigungsversuch möglichst gelingt. Unliebsame komplexe Vorgänge wie die Vorbereitung und Stellung des Insolvenzantrages können Sie in professionelle Hände geben.

Wir begleiten Sie in insolvenzrechtlichen Auseinandersetzungen außergerichtlich sowie gerichtlich mit der nötigen Sorgfalt und Erfahrung – aber stets respektvoll und auf hohem Niveau!

Unsere Beratungsleistungen kennen keine regionalen Grenzen und sind somit nicht auf Heilbronn, Neckarsulm und Umgebung begrenzt. Sollte Ihnen ein Beratungshilfeschein ausgestellt worden sein, so ist unsere Inanspruchnahme während des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens für Sie kostenfrei!

Giuseppe D’Antuono, Ihr Fachanwalt in Neckarsulm bei Heilbronn, freut sich auf Ihre Anfrage.

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Schuldenbereinigung

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung

Sind Personen in eine wirtschaftliche Notlage geraten, ist die Schuldenbereinigung oft der letzte Ausweg. In dieser Situation stellen sich die Betroffenen viele Fragen. Antworten rund um die Schuldenbereinigung finden Sie bei uns!

Nein. Im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuches ist zunächst ein Schuldenbereinigungsplan zu erarbeiten. Auf der Grundlage dieses Planes ist den bestehenden Gläubigern ein Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Erfahrungsgemäß handelt es sich bei den Gläubigern meist um Banken oder sonstige Großunternehmen, deren Geschäftssitz sich ohnehin nicht in der Nähe des Schuldnerwohnortes befindet. Da die Korrespondenz mit den Gläubiger mithin über Telefon, Telefax oder per Brief stattfindet, spielt auch die räumliche Entfernung zu der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei keine Rolle.

Nein. Selbstverständlich empfangen wir Sie zur Besprechung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens gerne in unseren Kanzleiräumen. Zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Sie können uns alle erforderlichen Unterlagen per E-Mail, Telefax oder auf dem Postweg zukommen lassen. Wir kümmern uns sodann um die Erstellung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans und übermitteln diesen unverzüglich an die vorhandenen Gläubiger.

  • Zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit benötigen wir zunächst Auskunft über die vorhandenen Gläubiger.
  • Darüber hinaus benötigen wir einige Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen.
  • Letztlich benötigen wir zu unserer Legitimation eine Ihrerseits eigenhändig unterzeichnete Vollmacht im Original.

Sobald uns die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Vollmacht im Original, vorliegen, nehmen wir Kontakt zu den uns Ihrerseits mitgeteilten Gläubigern auf und bitten um Überlassung einer aktuellen Forderungsaufstellung. Auf der Grundlage der aktuellen Forderungsaufstellung entwerfen wir sodann den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Daraufhin wird den Gläubigern ein Vergleichsangebot unterbreitet, das diese annehmen oder ablehnen können.

Der Schuldenbereinigungsplan dient der Erzielung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern, welche die Durchführung eines Insolvenzverfahrens obsolet machen soll. Entsprechend muss den Gläubigern eine Gegenleistung angeboten werden. Diese Gegenleistung kann in einer einmaligen Zahlung eines höheren Geldbetrages oder aber in der Begleichung eines Teilbetrages in Raten bestehen.

Vorwiegend kommt eine Einmalzahlung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner nicht in Betracht, so dass in den meisten Fällen eine Ratenzahlung anzubieten sein wird. In diesen Fällen ermitteln wir auf der Grundlage der uns seitens der Gläubiger mitgeteilten Verbindlichkeiten zunächst die bestehende Gesamtverschuldung und die auf den jeweiligen Gläubiger entfallende Quote. Diese Quote wird sodann auf den Ihrerseits angebotenen monatlichen Gesamtbetrag übertragen, so dass sich für jeden Gläubiger ein individueller Zahlbetrag ergibt. Das so ermittelte individuelle Angebot wird daraufhin an die Gläubiger übermittelt, welche die Annahme oder die Ablehnung des Angebots erklären können. Zur Veranschaulichung soll nachfolgendes Beispiel dienen:

Die Gesamtverbindlichkeiten betragen 100.000,00 Euro. Es bestehen drei Gläubiger. Die Forderung der Gläubiger 1 und 2 betragen jeweils 20.000,00 Euro, die Forderung des Gläubigers 3 beläuft sich auf 60.000,00 Euro. Ihrerseits kann monatlich ein Zahlbetrag in Höhe von 100,00 Euro angeboten werden. In diesem Fall betragen die Quoten des Gläubigers 1 und 2 jeweils 20 Prozent, die des Gläubigers 3 dahingegen 60 Prozent. Entsprechend würden die Gläubiger 1 und 2 jeweils einen monatlichen Betrag in Höhe von 20,00 Euro erhalten, die monatliche Leistung an den Gläubiger 3 würde sich auf 60,00 Euro belaufen.

Für die Höhe der angebotenen Zahlung gibt es grundsätzlich keine zwingenden Vorgaben, vielmehr kann jeglicher Betrag angeboten werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der angebotene Betrag für Sie auch dauerhaft zahlbar sein muss, weshalb Ihnen zumindest der unpfändbare Anteil Ihres monatlichen Einkommens verbleiben sollte. Sollten Sie kein pfändbares Einkommen erzielen, so kann der angebotene Betrag im äußersten Fall auch 0,00 Euro betragen. Hierzu das nachfolgende vereinfachte Beispiel:

Sie erzielen ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.400,00 Euro und sind gegenüber einer Person unterhaltspflichtig. Der pfändbare Betrag kann sodann der jeweils gültigen Pfändungstabelle entnommen werden und würde angenommen in unserem Beispiel 22,05 Euro betragen.

Da Ihnen der unpfändbare Anteil Ihres Einkommens auch in Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen sollte, würden wir den Gläubigern in dem vorgenannten Beispiel einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von lediglich 22,05 Euro anbieten. Dieser Betrag wäre sodann auf die bestehenden Gläubiger entsprechend der jeweils ermittelten Quote zu verteilen. Der Betrag kann im Einzelfall auch reduziert oder erhöht werden.

Auch insoweit gibt es keine zwingenden Vorgaben. Da das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren der Vermeidung eines Insolvenzantrages dienen soll, erscheint es in den meisten Fällen sachgerecht, sich an dem für das Verbraucherinsolvenzverfahren geltenden Zeitraum zu orientieren. Typischerweise erfolgen die Zahlungen mithin über einen Zeitraum von 3 Jahren hinweg.

Im Rahmen des mit den Gläubigern zu schließenden Vergleichs wird grundsätzlich vereinbart, dass die Restschulden bei regelmäßiger Zahlung nach Ablauf des Zahlungszeitraumes erlassen werden. Mithin wären Sie nach z. B. 3 Jahren auch dann schuldenfrei, wenn Sie lediglich einen Bruchteil der Forderungen beglichen hätten. In dem unter Ziffer 3. dargestellten Beispiel würde die Gesamtzahlung mithin 3.600,00 Euro (36 Monate x 100,00 Euro) betragen. Die Gläubiger würden nach Zahlung der letzten Rate mithin auf 96.400,00 Euro verzichten.

Grundsätzlich ist dies möglich, allerdings benötigen Sie für die Stellung des Verbraucherinsolvenzantrages zwingend die Bescheinigung einer geeigneten Stelle (Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar, Schuldnerberatungsstelle) über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Diese Bescheinigung wird Ihnen die geeignete Stelle jedoch kaum ausstellen können, falls sie in das Einigungsverfahren nicht einbezogen war und deshalb die ordnungsgemäße Durchführung nicht überprüfen kann. Im Ergebnis kann eine Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ohne Unterstützung einer geeigneten Stelle nicht empfohlen werden.

In diesem Fall würden wir Ihnen die für den Privatinsolvenzantrag zwingend erforderliche Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs unverzüglich ausstellen. Daraufhin könnte der Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.

Während des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens fallen grundsätzlich nur die Kosten für unsere Beauftragung an, welche sich entsprechend dem zu erwartenden Aufwand berechnen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Anzahl der bestehenden Gläubiger. Gerne erörtern wir die Kosten des Verfahrens mit Ihnen telefonisch oder im Rahmen eines persönlichen Gesprächs.

Einige Amtsgerichte stellen für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens einen so genannten Beratungshilfeschein aus. Sollten Sie einen entsprechenden Beratungshilfeschein von dem in Ihrem Fall zuständigen Amtsgericht erhalten, so bitten wir um Überlassung dieses Scheines. Wir würden die in unserem Hause für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren entstandenen Kosten sodann unmittelbar gegenüber dem Gericht abrechnen, so dass die Inanspruchnahme unserer Hilfe für Sie kostenlos wäre.

Der Beratungshilfeschein wird grundsätzlich von dem für Sie zuständigen Amtsgericht ausgestellt. Voraussetzung ist, dass Sie die Kosten für die rechtliche Beratung nicht aus Ihrem Einkommen begleichen können. Unserer Auffassung nach sollte ein Antrag auf Beratungshilfe immer gestellt werden. Der Antrag ist kostenlos. Bei der Stellung des Antrages sollten Sie folgende Unterlagen zur Hand haben:

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • Nachweise über Unterhaltspflichten,
  • Einkommensnachweise (Lohnabrechnung, Bescheide öffentlicher Stellen),
  • Mietvertrag und Nachweis über die monatlich zu leistenden Nebenkosten.

Wir mussten in der Vergangenheit wiederholt feststellen, dass die in Not geratenen Schuldner an Schuldnerberatungsstellen verwiesen wurden und die Ausstellung eines Beratungshilfescheins deshalb verweigert wurde. Weigert sich das Amtsgericht Ihnen einen Beratungshilfeschein auszustellen, so wird ein erfolgreiches Vorgehen gegen diese Verweigerung kaum in Betracht kommen.

In diesem Fall müssen Sie die Kosten unserer Beauftragung selbst tragen. Allerdings sollte Sie dies nicht von der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens abhalten, und zwar aus dem folgenden Grund: Erfahrungsgemäß dauert es bis zu 6 Monate bis Sie einen Termin bei der Schuldnerberatungsstelle bekommen. In der Zwischenzeit wachsen Ihre Schulden weiter an und Sie sind weiterhin dem Druck Ihrer Gläubiger ausgesetzt. Darüber hinaus verzögert sich durch die lange Bearbeitungszeit bei den Schuldnerberatungsstellen der Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung und somit auch der Restschuldbefreiung. Nach unserer Erfahrung beträgt die Dauer der Gesamtverzögerung mindestens 1 Jahr.

Wir schließen das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren dahingegen grundsätzlich nach etwa 8 Wochen ab. Eine Kostenersparnis tritt somit tatsächlich nicht ein.

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Die vorgenannten Kosten decken lediglich unser Tätigwerden im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ab, welches entweder mit einem Vergleichsabschluss oder aber mit der Ablehnung des Vergleichsvorschlages endet. Im Falle der Ablehnung des Vergleichsvorschlages endet unser Mandat grundsätzlich mit der Ausstellung der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs.

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Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne während des gesamten Insolvenzverfahrens zur Seite. Insoweit unterbreiten wir Ihnen gerne ein faires und persönliches Angebot, welches Ihre finanziellen Möglichkeiten ausreichend berücksichtigt.

Für eine ausführliche kostenlose Erstberatung stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch oder persönlich in unseren Kanzleiräumen zur Verfügung.

Haben Sie sich für eine Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens unter unserer Obhut entschieden, so bitten wir Sie höflich um Kontaktaufnahme. Wir werden Ihnen dann unverzüglich folgende Unterlagen zukommen lassen:

  • Gläubigerliste
  • Fragebogen zu Ihren persönlichen Verhältnissen

Sollten Sie noch Fragen haben, so zögern Sie bitte nicht uns telefonisch, per E-Mail oder aber per Brief zu kontaktieren.

Ihre Fragen zur Schuldenbereinigung und Privatinsolvenz beantwortet gerne Rechtsanwalt Giuseppe D’Antuono.

Kundenstimmen

Giuseppe D'Antuono - Rechtsanwalt für Insolvenzrecht & Schuldenbereinigung in Neckarsulm bei Heilbronn

Wir prüfen, ob ein ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt, nämlich ob Sie zahlungsunfähig sind oder aber die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevorsteht. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn Sie nicht in der Lage sind, die fälligen Zahlungspflichten (in absehbarer Zeit) zu erfüllen. Liegt ein Eröffnungsgrund vor, was regelmäßig der Fall ist, so bereiten wir in enger Abstimmung mit Ihnen den Insolvenzantrag vor, der sodann beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen ist. Ebenfalls einzureichen ist die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Diese Bescheinigung stellen wir Ihnen aus, wenn Sie mit unserer Hilfe das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen haben.

Der Insolvenzantrag ist unter Verwendung des amtlichen Vordruckes spätestens 6 Monate nach dem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs schriftlich beim zuständigen Amtsgericht – Insolvenzgericht – zu stellen. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen bzw. Erklärungen beigefügt werden:

  • Die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs,
  • eine Erklärung, ob ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird einschließlich der insoweit erforderlichen Abtretungserklärung, welche alle Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge umfasst,
  • die in dem amtlichen Vordruck enthaltenen Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse
  • ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan.

Weitere Informationen zu dem erforderlichen außergerichtlichen Einigungsversuch finden Sie hier!

Mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2020 hat der Gesetzgeber das Insolvenzrecht in erheblichem Umfang reformiert. Es wurde eine Verkürzung der Regel- und der Privatinsolvenz auf eine Dauer von einheitlich drei Jahren geregelt.

Ihre Fragen zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung, zum Insolvenzantrag und zum Insolvenzverfahren beantwortet gerne: Rechtsanwalt Giuseppe D’Antuono

Der Insolvenzantrag

Fachmännische Einleitung des Insolvenzverfahrens

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Insolvenzverfahren

Der Insolvenzantrag ist bei Gericht eingereicht - Und nun?

Mit der Einreichung des Insolvenzantrags bringen Sie das eigentliche Insolvenzverfahren ins Rollen. Aber was bedeutet das für Sie?

Nach dem Eingang des Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht zunächst, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Erfolg verspricht. Regelmäßig ist dies nicht der Fall, da die Gläubiger außergerichtlich nicht zugestimmt haben und im gerichtlichen Verfahren meist kein anderes Angebot unterbreitet werden kann. Entsprechend sehen die Gerichte in den meisten Fällen davon ab, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen, stattdessen wird das Insolvenzeröffnungsverfahren fortsetzen und zeitnah das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das Gericht ein Insolvenzverwalter und Sie verlieren als Schuldner zunächst die Befugnis, ihr pfändbares Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Regelmäßig nimmt der Insolvenzverwalter dann auch zeitnah die Insolvenzmasse in Besitz. Er hat Vermögensgegenstände die zur Insolvenzmasse gehören, zu verwerten und sodann den Erlös zunächst an auf einem gesonderten Konto zu verwahren. Zum Schluss verteilt er das Guthaben an die bestehenden Gläubiger, wobei vorab die Verfahrens- und Insolvenzverwalterkosten abgezogen werden.

Zusammen mit dem Insolvenzantrag haben Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, weil sonst ein Erlass der Schulden nicht möglich ist. Dieser Antrag geht zwingend mit der Abtretung Ihrer pfändbaren Einkommensanteile einher. Folgerichtig entscheidet das Gericht, nachdem es die u.a. Gläubiger angehört hat, ob Ihnen die Restschuldbefreiung gewährt werden kann. Fällt diese Entscheidung positiv aus, was regelmäßig der Fall ist, kündigt das Gerichts die Restschuldbefreiung zunächst an.

Nach diesem Ankündigungsbeschluss des Gerichts befinden Sie sich in der so genannten Wohlverhaltensperiode, welche höchstens 3 Jahre dauert. Für diesen Zeitraum haben Sie Ihre pfändbaren Einkommensbestandteile zu Gunsten der Gläubiger abgetreten, wobei die Auszahlung an die Gläubiger grundsätzlich über den sog. Treuhänder erfolgt. Sobald Sie sich in der Wohlverhaltensperiode befinden, müssen Sie grundsätzlich nur den pfändbaren Anteil Ihres Erwerbseinkommens zur Befriedigung der Gläubiger einsetzen. Erwerben Sie während der Wohlverhaltensperiode anderweitiges Vermögen, so steht dieses Ihnen zu und nicht etwa den Gläubigern. Eine Ausnahme besteht etwa dann, wenn Sie erben. In diesem Fall steht die Hälfte des geerbten Vermögens den Gläubigern zu.

Seit 2021 endet die Wohlverhaltensperiode spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Nunmehr stehen die Dienstbezüge wieder Ihnen zu. Die Abtretung entfaltet keine Wirksamkeit mehr. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode hört das Gericht die Gläubiger und den Treuhänder an. Es erteilt Ihnen sodann die Restschuldbefreiung, es sei denn, es liegen Versagungsgründe vor. Auf Antrag eines Gläubiger kann die Restschuldbefreiung z. B. versagt werden, wenn Sie einen Obliegenheitsverstoß begangen haben und der Gläubiger den Antrag innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung stellt. Eine solche Obliegenheitsverletzung kann etwa vorliegen, wenn Sie während der Laufzeit der Abtretungserklärung

  • keine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und sich auch nicht um eine solche bemühen bzw. Sie eine Ihnen zumutbare Tätigkeit ablehnen,
  • den Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle nicht unverzüglich gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen,
  • Einkünfte verheimlichen, welche von der abgegebenen Abtretungserklärung erfasst sind,
  • den gegenüber dem Treuhänder und dem Gericht bestehenden Auskunftspflichten nicht nachkommen oder
  • durch Zahlungen an einzelne Gläubiger eine Benachteiligung der weiteren Gläubiger herbeiführen.

Die rechtskräftige Erteilung der Restschuldbefreiung führt grundsätzlich dazu, dass Sie die bestehenden Forderungen der Gläubiger nicht mehr erfüllen müssen, Sie also „(alt-) schuldenfrei“. Die Restschuldbefreiung gilt auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, selbst wenn diese überhaupt keine Kenntnis vom Insolvenzverfahren hatten. Nach spätestens 3 Jahren können Sie mithin Schuldenfreiheit erlangen.

Haben Sie Fragen?

Sollten Ihre Fragen noch nicht beantwortet sein, so zögern Sie nicht Giuseppe D'Antuono zu kontaktieren.

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