Christina Spohr - Fachanwältin für Familienrecht und Scheidungsrecht in Neckarsulm & Heilbronn

Kundenstimmen

Fachanwältin für Familienrecht in Neckarsulm

Christina Spohr - Ihre Ansprechpartnerin rund um das Familienrecht und Scheidungen in Neckarsulm bei Heilbronn

Gerade bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen, die oftmals sehr emotionsgeladen sind, benötigen Sie nicht nur einen kompetenten Rechtsanwalt, sondern einen einfühlsamen Beistand. Der richtigen Wahl des Anwalts kommt daher eine große Bedeutung zu.

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In einer durch Trennung, Scheidung, Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung geprägten schwierigen Lebensphase, ist es von höchster Bedeutung, einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren, der Ihnen hilft, einen Ihrer individuellen Situation angemessenen Lösungsweg mit Sachlichkeit zu entwickeln. Vorrang hat immer der mit dem Ehepartner zu erreichende einvernehmliche Interessenausgleich.

Wir begleiten Sie in familienrechtlichen Auseinandersetzungen außergerichtlich sowie gerichtlich mit der nötigen Einfühlsamkeit und Professionalität – aber stets respektvoll und auf hohem Niveau!

Unsere Beratungsleistungen kennen keine regionalen Grenzen und sind somit nicht auf Heilbronn, Neckarsulm und Umgebung begrenzt.

Christina Spohr, Ihre Fachanwältin in Neckarsulm, freut sich auf Ihre Anfrage.

Kundenstimmen

Mandanten berichten über ihre Erfahrung mit Rechtsanwältin Christina Spohr - Fachanwältin für Familienrecht - in Neckarsulm bei Heilbronn

RA Christina Spohr - Fachanwältin für Familienrecht in NeckarsulmRA Christina Spohr - Fachanwältin für Familienrecht in Neckarsulm4.6Alle Rezensionen anzeigen bewerte uns aufKerstin P. ★★★★★ Sehr freundlich, schnelle Arbeitsweise und vor allem kompetent. Würde Frau Spohr jederzeit wieder in Sachen Familienrecht aufsuchen.Katharina V. ★★★★★ Frau Spohr hat uns im Rahmen einer familien/erbrechtlichen Frage beraten. Frau Spohr hat dabei alle Aspekte beleuchtet und die für uns passenste Lösung erarbeitet. Hierbei hat sie unsere Situation erfasst und die Beratung genau auf unsere Bedürfnisse angepasst. Wir würden uns jederzeit wieder an Sie wenden.Nico M. ★★★★★ Fr. Spohr hat uns fachlich sehr kompetent und freundlich bzgl. dem Pflegeunterhalt beraten und dabei die Punkte sehr verständlich erörtert und erklärt.Davide I. ★★★★★ Abends online etwas angefragt, am nächsten morgen hat Fr. Spohr sich bei mir telefonisch gemeldet. Sehr sympathisch und freundlich, hatten ein gutes Gespräch. Ich werde Fr. Spohr definitiv wieder kontaktieren. 👍Sylvia B. ★★★★★ Sehr kompetente Anwältin. Sehr zu empfehlen. Bei Bedarf komme ich gerne wieder auf Sie zu.Angelika P. ★★★★★ Wir haben Frau Spohr im Rahmen eines Erbschaftsstreits beauftragt und waren mit der Bearbeitung unseres Falls und der Beratung sehr zufrieden. Frau Spohr übersetzte den "Juristen-Jargon" sehr verständlich. Bei weiteren Rechtsstreitigkeiten im Familienbereich werden wir Frau Spohr sofort wieder beauftragen.Carmen ★★★★★ Sehr zufrieden mit der Beratung.. ich kann zu 100% weiterempfehlenBernd F. ★★★★★ js_loader

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Scheidung

Die Scheidung im Familienrecht

Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin möchten sich scheiden lassen? Dann stellen Sie sich vielleicht folgende Fragen:

Wenn Sie mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben (oder ein sog. Härtefall vorliegt) kann das gerichtliche Ehescheidungsverfahren in die Wege geleitet werden. Hierfür benötigen Sie oder ihr Ehepartner einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der bzw. die den Scheidungsantrag beim Familiengericht
einreicht.

In diesem Fall müssen Sie der Rechtsanwaltskanzlei folgende Unterlagen zur
Verfügung stellen:

Sobald diese Unterlagen dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin vorliegen, wird ein Scheidungsantrag elektronisch bei Gericht eingereicht. Das Gericht wird sodann eine Gerichtskostenvorschussrechnung an die Rechtsanwaltskanzlei übersenden und sobald diese bezahlt wurde, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt.

Parallel wird das Familiengericht bei den Rentenversicherungen die Auskünfte zum Versorgungsausgleich einholen und sobald die Stellungnahme des anderen Ehegatten und alle Rentenauskünfte vorliegen, wird das Gericht einen
Scheidungstermin bestimmen, in dem Sie dann geschieden werden. In der Regel dauert dieses Verfahren zwischen 3 und 6 Monaten. Es ist aber durchaus möglich, dass es auch länger dauern kann. Oftmals dauert es länger, weil die Rentenkonten der Ehegatten nicht vollständig geklärt sind. Sie sollten daher gleich zu Beginn des Verfahrens bei der deutschen Rentenversicherung einen sog. Kontenklärungsantrag stellen.

Oft stellt sich die Frage nach einer Ehescheidung mit nur einem Anwalt, ist das überhaupt möglich? Diese Frage muss mit dem Satz; „das kommt darauf an“ beantwortet werden. Wenn es sich um eine einvernehmliche Ehescheidung handelt, d. h. es gibt nichts zu regeln, außer die Ehescheidung und der Versorgungsausgleich, dann genügt es, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragt.

Wichtig zu wissen ist, dass es den „gemeinsamen Anwalt“ in Familiensachen nicht gibt, da es Rechtsanwälten verboten ist, beide Ehegatten gleichzeitig im Scheidungsverfahren zu vertreten. Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung sieht die praktische Umsetzung des „gemeinsamen Anwaltes“ so aus, dass der Antragsteller/Antragstellerin den Rechtsanwalt beauftragt und der Antragsgegner/die Antragsgegnerin ist im Ehescheidungsverfahren dann anwaltlich nicht vertreten. Er stimmt dann im Scheidungstermin der Ehescheidung lediglich zu und braucht dafür keinen Anwalt.

Eine Ehescheidung mit nur einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin ist nur dann zu empfehlen, wenn wirklich nichts zu regeln ist, als die Ehescheidung und der Versorgungsausgleich. Nur wenn weder Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht noch andere Folgesachen zu regeln sind oder streitig sind, reicht es die Ehescheidung nur mit einem Anwalt durchzuführen, in allen anderen Fällen sollte in jedem Fall anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Sollte es Streit geben, dann benötigen beide Ehegatten eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt auf die gleiche Weise wie bei der einvernehmlichen Ehescheidung. Es werden die gleichen Unterlagen benötigt. Bei einer streitigen Ehescheidung werden jedoch neben der eigentlichen Ehescheidung und des Versorgungsausgleiches noch weitere Scheidungsfolgen wie z. B. Ehegatten- und Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht und Hausratsangelegenheiten geregelt.

Aber Achtung:
Die Regelung erfolgt durch das Gericht nur, wenn einer der Ehegatten durch seinen Rechtsanwalt oder seine Rechtsanwältin auch entsprechende Anträge gestellt hat. Automatisch regelt das Gericht nämlich nur die Scheidung und den Versorgungsausgleich.

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Sie haben eine Trennung hinter sich oder Sie steht Ihnen gerade bevor? Dann stellen Sie sich vielleicht folgende Fragen:

Grundsätzlich gibt es zwei eherechtliche Möglichkeiten, sich zu trennen. Entweder einer zieht aus oder man lebt getrennt in der gemeinsamen Wohnung oder im gemeinsamen Haus. Trennung bedeutet in beiden Fällen nicht nur getrennte Schlafzimmer, sondern auch vollständige Aufhebung der Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen.

Hierzu gehören:

  • getrennte Zimmer, wenn man innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses getrennt lebt, oder getrennte Wohnungen
  • es wird nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet, das bedeutet getrennte Konten und Kassen
  • es gibt keinen gemeinsamen Haushalt mehr, d. h. jeder kocht, putzt, wäscht, bügelt und kauft für sich selbst ein.
  • es gibt keine gemeinsamen Aktivitäten mehr, bei denen man als Paar auftritt.

Ebenso muss man dem anderen Ehegatten seine Trennungsabsicht mitteilen, d. h. man muss dem anderen Ehegatten deutlich sagen oder auch schreiben, dass man nicht mehr verheiratet sein will und die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Die Trennung ist die Hauptvoraussetzung für ein späteres Ehescheidungsverfahren. In der Regel muss man ein Jahr voneinander getrennt leben (sog. Trennungsjahr) um die Ehescheidung bei Gericht einreichen zu können. Hiervon gibt es Ausnahmen, die Scheidungsanwältin Christina Spohr im Erstberatungsgespräch erläutern kann.

Die Rechtsfolgen einer Trennung sind:

  • Anspruch auf Trennungsunterhalt
  • Anspruch auf vorläufige Hausratsteilung
  • Festlegung eines Stichtages für die Berechnung des Zugewinnausgleiches
  • Steuerklassenwechsel in dem Jahr, das auf die Trennung folgt
  • Regelungen über die Kinder (Kindesunterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht)

Trennung im Familienrecht

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Unterhalt

Der Unterhalt im Familienrecht

Sie haben eine Scheidung hinter sich und möchten mehr zum Unterhalt erfahren? Dann stellen Sie sich vielleicht folgende Fragen:

Der Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der geschuldet wird ab dem Monat nach der Trennung, in dem man den Ehegatten aufgefordert hat, Unterhalt zu zahlen, bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist die Bedürftigkeit eines Ehegatten, anderes ausgedrückt, ein Ehegatte verdient weniger als der andere. Allerdings besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt nur, wenn der Unterhaltsschuldner auch leistungsfähig ist, d. h. wenn er genügend verdient und trotz Zahlung von Unterhalt nicht seinen eigenen Selbstbehalt unterschreitet. Gerade bei der Geltendmachung und Unterhaltsberechnung des Trennungsunterhaltes können viele Fehler gemacht werden, die zu Nachteilen führen. Es ist daher empfehlenswert frühzeitig kompetenten Rat einzuholen. Vereinbaren Sie daher rechtzeitig einen Termin in Neckarsulm bei Rechtsanwältin Christina Spohr.

Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung wandelt sich der Trennungsunterhaltsanspruch in den nachehelichen Unterhaltsanspruch um. Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes richtet sich wie auch beim Trennungsunterhalt nach der Höhe der Einkünfte der Ehegatten. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber von der Eigenverantwortung der Ehegatten aus und nur unter bestimmten Bedingungen besteht ein nachehelicher Ehegattenunterhaltsanspruch.

Ein Ehegattenunterhaltsanspruch besteht z. B.

  • wegen Betreuung eines oder mehrerer Kinder
  • wegen Krankheit
  • wegen Arbeitslosigkeit
  • wegen Alters
  • wegen ehebedingter Nachteile
  • oder wenn trotz voller Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten die Einkünfte nicht ausreichen (sog. Aufstockungsunterhalt)

Es ist ratsam, sich frühzeitig über die Höhe des nachehelichen Unterhaltes zu informieren. Frau Rechtsanwältin Spohr bespricht mit Ihnen Ihre Ansprüche ausführlich und setzt diese auch für Sie, auch mit gerichtlicher Hilfe durch.

Grundsatz: Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder Studiums. Die Pflicht, Kindesunterhalt zu bezahlen, endet somit gerade nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle Solange ein Kind minderjährig ist und bei einem Elternteil lebt, erfüllt dieser Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung, indem er das Kind versorgt und betreut. Der andere Elternteil ist dann barunterhaltspflichtig. Ist ein Kind volljährig und befindet sich noch in Schulausbildung, studiert oder absolviert eine Ausbildung, schulden beide Elternteile Barunterhalt. In welcher Höhe? Das rechnet Ihnen Fachanwältin für Familienrecht Christina Spohr nach Erhalt der notwendigen Informationen gerne aus.

Fachanwalt für Familienrecht Neckarsulm: Top-Bewertet

Christina Spohr - Fachanwältin für Familienrecht in Neckarsulm

Sie möchten mehr über Zugewinn erfahren? Dann stellen Sie sich vielleicht folgende Fragen:

Wenn man in Deutschland heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht und keinen Ehevertrag oder Partnerschaftsvertrag schließt, lebt man automatisch von Gesetzes wegen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ganz einfach ausgedrückt bedeutet dies:

„Mein ist mein und Dein ist Dein, aber was wir während der Ehe erwirtschaftet haben, ist zu teilen“

Um zu sehen, ob es etwas „zu teilen“ gibt, sind Ehegatten oder auch Lebenspartner verpflichtet, sich wechselseitig Auskunft über ihren Vermögensbestand zu drei verschiedenen Stichtagen zu erteilen. Das ist notwendig, damit man den Zugewinn des einzelnen Ehegatten berechnen kann. Die Rechenformel zur Ermittlung des Zugewinns lautet:

Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen

Das Endvermögen besteht aus dem Vermögensbestand, den ein Ehegatte am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht hatte (Stichtag Endvermögen).

Das Anfangsvermögen besteht aus dem Vermögensbestand, den ein Ehegatte am Tag der standesamtlichen Eheschließung hatte (Stichtag Anfangsvermögen).

Der dritte Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist der Tag der Trennung.

Auf wundersamer Weise verschwinden Vermögenswerte verdächtig oft zwischen dem „Stichtag Trennung“ und dem „Stichtag Endvermögen“, um den Zugewinn zu minimieren. Kann ein Ehegatte nicht nachvollziehbar erklären, warum sein Endvermögen niedriger ist als sein Trennungsvermögen, wird das verschwundene Vermögen dennoch dem Endvermögen zugerechnet.

Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, hat der Ehegatte einen Zugewinn erwirtschaftet.

Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss dann dem anderen die Hälfte des Mehrbetrages ausgleichen.

Welche Vorkehrungen Sie schon vor der Eheschließung (z. B. in Form eines Ehevertrags) treffen können, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, erklärt Ihnen Fachanwältin für Familienrecht Christina Spohr.

Sie setzt selbstverständlich auch kompetent Ihre Zuggewinnausgleichsansprüche durch, damit es nicht am Ende zu Ihren Lasten heißt:

„Mein ist mein und dein ist Mein – bis auf die Sorgen, die bleiben dein!“

Zugewinn im Familienrecht

Was ist das eigentlich?

Ehevertrag

Wozu denn einen Ehevertrag schließen?

Brauche ich überhaupt einen Ehevertrag?

Diese Frage stellen sich immer mehr Ehepaare entweder schon vor der Eheschließung oder aber auch während der Ehe.

Hierzu gilt es zu beachten:

„Der Mann ist lyrisch, die Frau episch, die Ehe dramatisch.“ (Novalis)

Ein guter Ehevertrag kann die Dramatik der Ehe durchaus abmildern und zwar auch und insbesondere durch faire Regelungen zwischen den Ehepartnern. Es geht hier regelmäßig nicht darum, den Partner über den Tisch zu ziehen, sondern darum, transparente und sachgerechte Lösungen zu finden.

Schließen die Ehegatten keinen Ehevertrag miteinander, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Grundsätzlich kann man sowohl vor der Eheschließung als auch während der Ehe einen Ehevertrag schließen.

Für einen Abschluss vor Eheschließung streitet durchaus, dass die Partner zu diesem Zeitpunkt noch miteinander sprechen, was mit zunehmender Ehedauer nicht immer der Fall ist!

Damit der Ehevertrag wirksam ist, muss er notariell beurkundet werden.

Sie haben Fragen zum Ehevertrag? Fragen Sie Fachanwältin für Familienrecht Christina Spohr in Neckarsulm bei Heilbronn.

Haben Sie Fragen? Kein Problem!

Sollten Ihre Fragen noch nicht beantwortet sein, so zögern Sie nicht, Fachanwältin für Familienrecht Christina Spohr in Neckarsulm zu kontaktieren.

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