Ehe annullieren – Rechtslage, Fristen, Folgen & mehr

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Inhaltsverzeichnis

Eine Heirat ist eine große Verpflichtung und die Entscheidung, eine Ehe zu annullieren, kann ein unglaublich schwieriger Prozess sein. Wenn Sie die Annullierung Ihrer Ehe in Erwägung ziehen, ist es wichtig, dass Sie die rechtlichen Aspekte dieser Art der Beendigung Ihrer ehelichen Verbindung verstehen. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Aspekte, die mit einer Annullierung verbunden sind, wie z.B. Fristen, erforderliche Formulare und mögliche Konsequenzen, die mit der Einleitung des Prozesses verbunden sind. Wir gehen auch auf einige mögliche Alternativen ein, die für manche Paare besser geeignet sind als eine Annullierung.

Annullieren einer Ehe: Definition

Eine Eheannullierung bedeutet, dass die Ehe für ungültig erklärt wird. Früher war es in Deutschland möglich, eine Ehe anzufechten und rückgängig zu machen. Heutzutage ist eine Eheannullierung nicht mehr möglich, aber es kann eine Eheaufhebung beantragt werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine einmal eingegangene Ehe auch durch eine Aufhebung nicht rückgängig gemacht werden kann.

Es gibt verschiedene Verfahren für die Auflösung einer Ehe:

Scheidung: Wenn die Ehe zerrüttet ist und eine Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr möglich ist, kann eine Scheidung beantragt werden. In der Regel müssen die Ehepartner mindestens ein Jahr lang getrennt leben, bevor die Scheidung eingereicht werden kann.

Aufhebung: Eine Eheaufhebung ist nur möglich, wenn bei der Eheschließung bereits die Voraussetzungen für eine gültige Ehe nicht gegeben waren. In diesen Fällen ist die Ehe zwar gültig, aber sie kann aufgehoben und somit beendet werden. Anders als bei einer Scheidung ist kein Trennungsjahr erforderlich.

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe: Wenn unklar ist, ob die Eheschließung damals rechtsgültig war, kann dies durch ein Feststellungsverfahren geprüft werden. Hierbei geht es nicht um die Auflösung der Ehe, sondern nur darum festzustellen, ob sie überhaupt besteht. Eine Ehe ist beispielsweise ungültig, wenn sie nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wurde.

Zulässige Gründe für die Aufhebung der Ehe

Eine Ehe kann nur dann aufgehoben werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind im § 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt. Dieser bezieht sich auf die §§ 1303 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), welche wiederum festlegen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Ehe rechtsgültig geschlossen werden kann (die „Ehefähigkeit“).

Gemäß dieser Gesetze kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn einer der Ehepartner die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem noch keine Ehemündigkeit bestand. Wenn mindestens einer der Ehepartner minderjährig ist, kann die Aufhebung der Ehe beantragt werden. Zusätzlich kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn einer der Ehepartner geschäftsunfähig ist.

Neben der Ehefähigkeit spielen auch Eheverbote eine Rolle. Laut § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darf eine Person, die bereits in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person ist, keine weitere Ehe eingehen. Außerdem ist eine Ehe zwischen Verwandten laut § 1307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unzulässig. Das betrifft Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Halbgeschwister und auch Verwandtschaftsverhältnisse durch Adoption.

§ 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nennt weitere Gründe, die zur Aufhebung einer Ehe berechtigen können, wie zum Beispiel Bewusstlosigkeit eines Ehepartners, Täuschung und Drohung. Auch eine Scheinehe kann aufgehoben werden. In diesem Text werden wir diese Aufhebungsgründe genauer erläutern. Je nachdem, welcher Aufhebungsgrund vorliegt, liegt die Berechtigung für einen Antrag auf Eheaufhebung gemäß § 1316 BGB bei unterschiedlichen Personen oder Institutionen. Neben den Ehepartnern selbst können auch Behörden oder Dritte (z.B. bei einer Doppelehe) einen solchen Antrag stellen.

Eheverbot für Personen, die durch Adoption miteinander verwandt sind

Wenn Sie adoptiert wurden, entsteht mit Ihrer neuen Familie ein Verwandtschaftsverhältnis. Das Gesetz verbietet jedoch eine Heirat in diesem Fall. Es gibt Möglichkeiten, dieses Eheverbot zu umgehen:

  • Sie können das Adoptionsverhältnis auflösen.
  • Sie können beim Familiengericht beantragen, von dem Eheverbot befreit zu werden. Dies ist möglich, da Sie mit Ihrem Geschwisterteil nicht in direkter Linie (blutsverwandt) verwandt sind, sondern nur in der Seitenlinie eine künstlich herbeigeführte Verwandtschaft besteht.

Wenn Sie das Eheverbot missachten, bleibt die Ehe dennoch rechtskräftig. Sie kann lediglich aufgehoben oder annulliert werden. Antragsberechtigt sind beide Ehepartner sowie die Verwaltungsbehörde. Es gibt keine Frist für den Antrag in diesem Fall.

Frist für die Beantragung der Eheaufhebung

Die Fristen für die Antragstellung zur Aufhebung einer Ehe variieren je nach Fall und werden durch § 1317 BGB geregelt. Diese Fristen können zwischen 1 Jahr und 3 Jahren (bei Drohung) liegen. Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Folgen einer Eheaufhebung, die durch § 1318 BGB festgelegt sind. Wenn ein Ehegatte den anderen Partner durch Drohung oder Täuschung zur Eheschließung gebracht hat, kann der betreffende Partner nach der Aufhebung der Ehe möglicherweise Unterhaltsansprüche geltend machen.

Voraussetzungen um eine Ehe annullieren zu lassen

Um eine Ehe annullieren zu lassen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Auflösung der Ehe ist nur in Ausnahmefällen möglich und unterliegt strengen gesetzlichen Bestimmungen. Für den Antrag auf Eheaufhebung gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für eine Scheidung. Wenn Sie Ihre Ehe annullieren möchten, können Sie dies mit einem Scheidungsantrag beantragen.

Es kommt häufig vor, dass der andere Ehegatte versucht, Ihren Antrag auf Aufhebung der Ehe zu verhindern, indem er behauptet, er sei verhindert oder könne aufgrund seiner Entfernung zum Gericht nicht persönlich erscheinen (z.B. bei einem Auslandsaufenthalt). In solchen Fällen kann das Gericht anordnen, dass der Ehegatte von einem Richter an seinem Wohnort angehört wird.

Um eine Ehe annullieren zu lassen, stellen Sie einen Antrag beim Familiengericht gemäß § 124 FamFG. Auch das Standesamt kann in schwerwiegenden Fällen und offensichtlichem Gesetzesverstoß eine Ehe auf Antrag annullieren lassen. Außerdem kann ein dritter Ehegatte bei Doppelehen beantragen, die zweite Ehe annullieren zu lassen.

  1. Ein Antrag auf Eheaufhebung muss folgende Aspekte berücksichtigen:
  2. Der Antragsteller muss antragsberechtigt sein gemäß § 1316 BGB.
  3. Es muss ein gesetzlicher Aufhebungsgrund genannt werden gemäß § 1314 BGB.
  4. Der Aufhebungsgrund darf nicht gesetzlich ausgeschlossen sein gemäß § 1315 BGB.
  5. Der Antrag muss innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt werden, sofern eine solche vorgesehen ist gemäß § 1317 BGB.

Die Ehe ist vergleichbar mit einem Vertragsverhältnis. Die Ehegatten sind dazu verpflichtet, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Um diesen Wert und das Vertrauen der Gesellschaft zu erhalten, ist die Ehe nicht beliebig auflösbar. Die Ehe kann entweder durch einen Scheidungsgrund (gescheiterte Ehe) oder durch einen spezifischen Aufhebungsgrund aufgelöst werden.

Christina Spohr - Fachanwältin für Familienrecht und Scheidungsrecht in Neckarsulm & Heilbronn
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Kundenstimmen
RA Christina Spohr - Fachanwältin für Familienrecht in NeckarsulmRA Christina Spohr - Fachanwältin für Familienrecht in Neckarsulm4.6Alle Rezensionen anzeigen bewerte uns aufKerstin P. ★★★★★ Sehr freundlich, schnelle Arbeitsweise und vor allem kompetent. Würde Frau Spohr jederzeit wieder in Sachen Familienrecht aufsuchen.Katharina V. ★★★★★ Frau Spohr hat uns im Rahmen einer familien/erbrechtlichen Frage beraten. Frau Spohr hat dabei alle Aspekte beleuchtet und die für uns passenste Lösung erarbeitet. Hierbei hat sie unsere Situation erfasst und die Beratung genau auf unsere Bedürfnisse angepasst. Wir würden uns jederzeit wieder an Sie wenden.Nico M. ★★★★★ Fr. Spohr hat uns fachlich sehr kompetent und freundlich bzgl. dem Pflegeunterhalt beraten und dabei die Punkte sehr verständlich erörtert und erklärt.Davide I. ★★★★★ Abends online etwas angefragt, am nächsten morgen hat Fr. Spohr sich bei mir telefonisch gemeldet. Sehr sympathisch und freundlich, hatten ein gutes Gespräch. Ich werde Fr. Spohr definitiv wieder kontaktieren. 👍Sylvia B. ★★★★★ Sehr kompetente Anwältin. Sehr zu empfehlen. Bei Bedarf komme ich gerne wieder auf Sie zu.Angelika P. ★★★★★ Wir haben Frau Spohr im Rahmen eines Erbschaftsstreits beauftragt und waren mit der Bearbeitung unseres Falls und der Beratung sehr zufrieden. Frau Spohr übersetzte den "Juristen-Jargon" sehr verständlich. Bei weiteren Rechtsstreitigkeiten im Familienbereich werden wir Frau Spohr sofort wieder beauftragen.Carmen ★★★★★ Sehr zufrieden mit der Beratung.. ich kann zu 100% weiterempfehlenBernd F. ★★★★★ js_loader

Verbot der Scheinehe

Die Scheinehe ist eine Ehe, bei der die Absicht besteht, sie nach Erreichen eines bestimmten Zwecks aufzulösen. Obwohl sie nur zum Schein eingegangen wird, hat sie trotzdem rechtliche Wirkung aus guten Gründen. Wenn die Scheinehe von Anfang an ungültig wäre, könnten die Ehepartner sie nach Belieben beenden.

In seltenen Ausnahmefällen können Sie die Scheinehe annullieren lassen, wenn Sie bei der Eheschließung vereinbart haben, keine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Der Standesbeamte hat die Pflicht, die Trauung abzulehnen, wenn offensichtlich ist, dass Sie die Ehe nur zum Schein eingehen wollen. Wenn konkrete Hinweise vorliegen, kann der Standesbeamte Sie über die genauen Umstände befragen und Ihnen auferlegen, geeignete Nachweise für die Ernsthaftigkeit Ihrer Absichten vorzulegen (z.B. gemeinsamer Wohnsitz). Schließlich kann er von Ihnen eine eidesstattliche Versicherung verlangen, dass Sie die Ehe aufrichtig eingehen möchten. Im Zweifelsfall kann das zuständige Amtsgericht entscheiden, ob die Trauung stattfinden soll.

Bei der Aufhebung der Scheinehe müssen Sie damit rechnen, ähnliche Folgen wie bei einer Scheidung zu erleben. Wenn aus der Scheinehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, ergeben sich Unterhaltsverpflichtungen sowie Sorge- und Umgangsrechte. Eine Scheinehe birgt erhebliche Risiken, die Sie bei der Eheschließung wahrscheinlich nicht vollständig überblicken und abschätzen können.

Jedoch ist zu beachten, dass auch eine Scheinehe rechtlich bindend ist. Falls Sie die Entscheidung bereuen, können Sie entweder den mühsamen Weg einer Scheidung gehen oder eine Annullierung der Ehe beantragen. Es gibt keine Frist für den Antrag auf Annullierung. Es ist jedoch wichtig zu bedenken, dass eine Annullierung nur möglich ist, wenn Sie nach der Hochzeit, auch wenn es nur für kurze Zeit war, als Ehepaar zusammengelebt und eine Partnerschaft gebildet haben.

Wie funktioniert die Eheaufhebung?

Um die Aufhebung einer Ehe zu beantragen, muss man sich zunächst an das Familiengericht wenden. In der Regel kann jeder Ehepartner den Antrag stellen. Bei bestimmten Gründen zur Aufhebung ist der Antrag jedoch nur von einem der Ehepartner möglich. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die zuständige Verwaltungsbehörde die Aufhebung beantragen kann. Es gibt keine bestimmte Frist, um den Antrag auf Eheaufhebung einzureichen. Allerdings müssen bei den letzten beiden genannten Gründen die Aufhebungsfristen gemäß § 1317 BGB beachtet werden. Bei einer Scheinehe beträgt die Frist drei Jahre, bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung ein Jahr. Die Frist beginnt in diesem Fall mit der Entdeckung der Täuschung oder der Beendigung der Zwangslage.

Während des Verfahrens zur Eheaufhebung muss nachgewiesen werden, dass einer der genannten Aufhebungsgründe vorliegt. Im Gegensatz zur Scheidung muss weder ein Trennungsjahr eingehalten werden, noch muss die Ehe als gescheitert gelten. Wenn der Antragsteller den Aufhebungsgrund nachweisen kann, hebt das Familiengericht die eheliche Lebensgemeinschaft auf. Es kann jedoch in der Praxis sehr schwierig sein, den Nachweis für einen der Aufhebungsgründe zu erbringen. Daher empfehlen wir, in jedem Fall die Unterstützung eines Anwalts für Familienrecht in Anspruch zu nehmen.

Folgen einer Annullierung der Ehe

Unter bestimmten Umständen können verschiedene Konsequenzen mit der Aufhebung einer Ehe einhergehen. Ein Ehepartner kann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben, insbesondere wenn er bei der Eheschließung nicht über die Aufhebbarkeit informiert wurde oder vom anderen Ehepartner getäuscht oder bedroht wurde. Unterhaltsansprüche können auch bestehen, wenn es sich um eine Doppelehe oder eine Ehe zwischen Verwandten handelt, selbst wenn die Ehepartner von Anfang an wussten, dass die Ehe aufhebbar ist. Es ist jedoch zu beachten, dass solche Unterhaltsansprüche einer Doppelehe nicht die Ansprüche des dritten Ehepartners beeinträchtigen dürfen.

Bei gemeinsamen Kindern können ebenfalls Unterhaltsansprüche hinsichtlich ihrer Betreuung und Erziehung geltend gemacht werden. Wenn die Ehepartner gemeinsame Kinder haben, können sich auch Fragen zum Sorgerecht und Umgangsrecht ergeben. Zugleich kann den Ehepartnern ein Zugewinnausgleich und ein Versorgungsausgleich zustehen, sofern dies mit den Umständen zum Zeitpunkt der Eheschließung vereinbar ist. Bei einer Doppelehe ist zu beachten, dass bereits bestehende Partner durch entsprechende Ausgleichsansprüche nicht benachteiligt werden dürfen.

Wenn die Ehepartner zusammengelebt haben, können Verhandlungen stattfinden, um festzulegen, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf und wie das gemeinsame Eigentum aufgeteilt wird. Auch hier müssen die Umstände der Eheschließung und die Belange des dritten Partners (bei einer Doppelehe) berücksichtigt werden. Verhandlungen zu den genannten Themen werden nicht automatisch durchgeführt, sondern müssen separat beim Familiengericht beantragt werden. Zudem kann das gesetzliche Erbrecht eines Ehepartners erlöschen, wenn er bei der Eheschließung wusste, dass die Ehe aufhebbar ist.

Das Wichtigste in Kürze: Ehe annullieren

In einigen seltenen Fällen kann anstelle einer Scheidung eine Eheaufhebung durchgeführt werden.Um eine Ehe aufheben zu lassen, müssen die Voraussetzungen, die für eine gültige Ehe erfüllt sein sollten, zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht vorhanden gewesen sein.

  • Gründe für eine Eheaufhebung können Eheverbote oder die Unfähigkeit, eine Ehe einzugehen, sein.
  • Bei einer Eheaufhebung wird die Ehe nicht rückgängig gemacht, sondern aufgelöst.
  • Im Gegensatz zur Scheidung ist kein Trennungsjahr erforderlich.
  • Die Fristen für die Beantragung einer Aufhebung (abhängig vom Grund) liegen zwischen 1 und 3 Jahren.

Wie kann man eine Ehe annullieren lassen?

Um eine Ehe zu annullieren, benötigt man einen Antrag mit Begründung, der beim Familiengericht eingereicht werden muss. Die Begründung allein reicht jedoch nicht aus, sie muss auch vor Gericht glaubhaft gemacht werden können. Wenn es also keine überzeugenden Beweise gibt, kann es sinnvoller sein, die Ehe nicht annullieren zu lassen, sondern stattdessen die Scheidung zu beantragen.

Wer den Antrag auf Aufhebung der Ehe stellen darf, kann je nach Grund für die Aufhebung unterschiedlich geregelt sein. In vielen Fällen sind sowohl die Ehepartner als auch Behörden (z. B. das Standesamt) antragsberechtigt, wenn:

  • es sich um eine Ehe mit einem Minderjährigen handelt.
  • ein Partner geschäftsunfähig ist (in diesem Fall kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden)
  • eine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft vorliegt
  • es Verwandtschaftsgründe gibt
  • eine persönliche Willenserklärung fehlt
  • Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit besteht
  • es sich um eine Scheinehe handelt

Wenn es sich um eine Doppelehe handelt, kann auch die Person, die bereits mit einem der Gatten verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft ist, beantragen, dass die Ehe aufgehoben wird. Wenn ein Ehepartner durch Unwissenheit, arglistige Täuschung oder Drohung zur Eheschließung gezwungen wurde, muss der Antrag von diesem gestellt werden.

Drohung mit einem empfindlichen Übel

Sie können Ihre Ehe annullieren lassen, wenn Ihr Ehegatte Sie widerrechtlich durch Drohung zur Heirat gezwungen hat, auch wenn die Drohung von einem Dritten ausgegangen ist (z.B. dem Vater der Braut).

In vielen Kulturen wird die Zwangsheirat oft unter dem Druck der nächsten Verwandten vollzogen. Obwohl dies in einigen kulturellen Kreisen als normal angesehen wird, verstößt die Zwangsheirat nach deutschem Recht gegen die Würde und Persönlichkeitsrechte eines Menschen.

Folgen: Wenn Ihre Ehe aufgrund von „Willensmangel“ zustande gekommen ist, können Sie die Ehe innerhalb eines Jahres nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder innerhalb von drei Jahren nachdem Sie sich aus Ihrer Zwangslage befreit haben, annullieren lassen. Wenn Sie jedoch erklären, dass Sie die Ehe dennoch fortsetzen möchten, bestätigen Sie den Heiratsvorgang und die Annullierung der Ehe ist nicht möglich.

Geschäftsunfähigkeit und Vorübergehende Geistesstörung

Personen, die geschäftsunfähig sind, können keine Ehe eingehen (gemäß § 1304 BGB). Geschäftsunfähigkeit tritt ein, wenn eine Person sich in einem dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Dies betrifft auch Minderjährige.

Falls Sie sich in einem vorübergehenden Zustand der Störung der Geistestätigkeit befinden, ist die geschlossene Ehe gültig, jedoch haben Sie die Möglichkeit, die Ehe annullieren zu lassen. In diesem Fall sind Sie nicht geschäftsunfähig. Die Voraussetzung dafür ist, dass die vorübergehende Störung Ihre freie Willensbestimmung ausgeschlossen hat.

Frist zur Aufhebung der Ehe

Um eine Ehe annullieren zu lassen, müssen Sie innerhalb bestimmter Fristen einen Antrag stellen. Je nach Grund für die Aufhebung gelten verschiedene Vorgaben. Wenn Sie entdecken, dass Sie unwissentlich oder durch Täuschung eine Ehe eingegangen sind, haben Sie ein Jahr lang die Möglichkeit, die Annullierung zu beantragen. Wenn die Ehe aufgrund einer Drohung geschlossen wurde, verlängert sich die Frist auf drei Jahre nach dem Ende der Zwangslage.

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Ehe annullieren – Benötige ich einen Anwalt?

Eine Eheannullierung erfordert die Beauftragung eines Anwalts, es besteht für das Verfahren Anwaltszwang. Wenn Sie über eine Annullierung nachdenken, kontaktieren Sie unbedingt einen Fachanwalt für Familienrecht. Der Anwalt wird das Verfahren mit Ihnen besprechen und Sie während des gesamten Prozesses begleiten. Außerdem kann er prüfen, ob Sie möglicherweise Unterhaltsansprüche geltend machen können.

Annullierung der Ehe: Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie Ihre Ehe aufheben lassen können, sollten Sie einen Anwalt konsultieren. Ein Beratungsgespräch kann Ihnen helfen herauszufinden, ob die Aufhebung der Ehe für Sie der beste Weg ist. Um abzuschätzen, ob ein Eheaufhebungsverfahren Erfolgsaussichten hat oder ob eine Scheidung in Ihrem Fall empfehlenswerter ist, ist eine genaue Kenntnis der Sachlage notwendig.

Egal wofür Sie sich letztendlich entscheiden, wenn Sie ein solches Verfahren initiieren und einen Antrag stellen möchten, benötigen Sie in jedem Fall einen Anwalt. Dieser unterstützt Sie bei der Vorbereitung des Verfahrens und vertritt Sie vor Gericht, um überzeugende Gründe und Beweise für die Eheaufhebung vorzulegen. Neben dem Eheaufhebungsverfahren können auch Verfahren zu Folgesachen einen Anwalt erfordern. Ihr Anwalt informiert Sie im Voraus darüber, ob Sie Ansprüche geltend machen können, z. B. auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich, und unterstützt Sie bei deren Durchsetzung.

Bei Fragen zum Thema Eheannullierung kontaktieren Sie Fachanwältin Christina Spohr aus Neckarsulm im Landkreis Heilbronn.

Über den Autor:
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Christina Spohr
Rechtsanwältin Christina Spohr ist seit 2006 Rechtsanwältin und seit 2014 auch Fachanwältin für Familienrecht. Sie betreut ihre Mandanten rund um das Rechtsgebiet Familienrecht. Ihre Spezialgebiete sind u.a. Ehescheidung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn. Mit viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl vertritt Frau Rechtsanwältin Spohr Sie in familienrechtlichen Belangen – glücklicherweise nicht nur in der dramatischen Scheidungsphase einer Ehe, sondern auch bei vertraglichen Angelegenheiten vorab, wie bspw. der Erstellung eines Ehevertrags.
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