Sie sind erst frisch getrennt und möchte alles richtig machen?
Haben Sie sich erst frisch von Ihrem Ehegatten getrennt, so ist eine Scheidung in der Regel noch nicht möglich, da das Trennungsjahr nicht abgelaufen ist.
Welche Rechte und welche Pflichten hat man? Einen ersten Überblick erhalten Sie hier:
Unterhalt
Unmittelbar nach der Trennung sollte an Unterhaltsansprüche gedacht werden. Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt sind nur geschuldet ab dem Monat, in dem der Unterhalt geltend gemacht wurde bzw. der Unterhaltsschuldner zur Auskunft aufgefordert
wurde.
Deshalb fordern Sie ihren Ehegatten direkt nach der Trennung auf, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und ab diesem Monat Trennungsunterhalt und ggf. auch Kindesunterhalt zu zahlen. Die Aufforderung sollte nachweisbar sein.
Ehewohnung
Nach einer Trennung muss geklärt werden, ob man die Trennung gemeinsam in der Ehewohnung vollzieht oder wer auszieht, im Falle eines Auszuges wird vermutet, dass die Ehegatten tatsächlich getrennt leben. Wird das Trennungsjahr innerhalb der Ehewohnung vollzogen, müssen die Ehegatten im Streitfall darlegen und beweisen, dass sie getrenntlebend sind. Dabei genügt es nicht, sich von Tisch und Bett zu trennen, vielmehr darf es auch keine gemeinsame Haushaltsführung (Einkaufen, Kochen, Waschen, Putzen, etc.) und auch kein gemeinsames Wirtschaften mehr geben. Auch gemeinsame Freizeitaktivitäten sind tabu.
Steuerklassenänderung
Auch wenn viele Steuerberater oft etwas anderes sagen, lebt man voneinander getrennt, ist die Steuerklasse in dem Jahr, das auf die Trennung folgt, zu ändern. Hierfür hier die Erklärung über das Getrenntleben herunterladen und an das Finanzamt senden.
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Als Familienrechtlerin bin ich auf alle Themen rundum Unterhalt, Scheidung, Ehevertrag und Sorgerecht spezialisiert. Rufen Sie mich einfach unter 07132 355 90-0 an oder nutzen Sie die Online-Anfrage (rechts unten am Bildschirmrand) oder unser Kontaktformular. Ich helfe Ihnen schnellstmöglich!
Ihre Christina Spohr
Fachanwältin für Familienrecht
Die Trennung ist auch ein Stichtag für die Zugewinnauskunft
Daher Datum der Trennung schriftlich fixieren und zu diesem Datum vom anderen Ehegatten Auskunft über seine Vermögenswerte verlangen. Sie fragen sich warum?
Sollte sich das Vermögen des anderen Ehegatten zwischen dem Tag der Trennung und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages verringert haben, muss der andere Ehegatte darlegen und beweisen, dass es hierfür Gründe gab. Kann er das nicht, z. B. weil er sein Vermögen hat
verschwinden lassen, berechnet sich der Zugewinnausgleichsanspruch nach dem Vermögen, das zum Zeitpunkt der Trennung vorhanden war.
Auf dem Weg zur erfolgreichen Scheidung begleitet Sie gerne Fachanwältin für Familienrecht Christina Spohr in Neckarsulm