Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass ein Wohnungsmietvertrag fristlos gekündigt werden kann, wenn die Mieterin die Vermieterin zweimal mit einem Eimer Wasser aus dem Fenster überschüttet hat (AG Hanau, Beschluss vom 19.02.2024, Az. 34 C 92/23). Meiner Erfahrung nach kommt es sehr häufig während des laufenden Mietverhältnisses oder bei dessen Beendigungen zu Differenzen und Streitigkeiten zwischen Vermietern und ihren Mietern. In dem heutigen Ratgeber möchte ich Ihnen eine Entscheidung des Amtsgerichts Hanau (AG Hanau, Beschluss vom 19.02.2024, Az. 34 C 92/23) vorstellen und diese Entscheidung zum Anlass nehmen, kurz auf die fristlose Kündigung der Vermieter einzugehen.
Möglichkeiten für fristlose Kündigung sind sehr begrenzt
Die Furcht der Mieter vor der fristlosen Kündigung durch den Vermieter dürfte gerade in Großstädten mit angespanntem Wohnungsmarkt vorherrschen. Tatsächlich sind aber die Möglichkeiten für einer solche fristlose Kündigung ohne Abmahnung sehr begrenzt. Sinn und Zweck der Abmahnung ist nämlich, der anderen Partei zunächst die Möglichkeit zu geben, das Verhalten zu ändern. Ein Beispiel für eine fristlose Kündigung stellt jedoch der vorliegende Fall dar.
Im vom Amtsgericht Hanau entschiedenen Fall hatte die Mieterin unstreitig zweimal Wasser aus dem Fenster in den Hof gegossen und laut Zeugenaussage die Vermieterin dabei auch so getroffen, dass diese komplett durchnässt war. Die Mieterin bestritt jedoch, ihre Vermieterin absichtlich getroffen zu haben. Das Gericht zeigte sich hiervon wenig beeindruckt und ging davon aus, dass sie zumindest billigend in Kauf genommen habe, die Vermieterin mit dem Wasser zu treffen. Ihr Ziel lag nach eigenem Vortrag wohl darin, die Vermieterin davon abzuhalten, ihr Fahrrad im Hof abzustellen.
Jetzt Beratungstermin vereinbaren!
- Haftungsrecht
- Schadensersatz
- Behindertentestamente
- Schnelle Terminvergabe
- Top-Bewertungen
Rufen Sie mich einfach unter 07132 355 90-0 an oder nutzen Sie die Online-Anfrage (rechts unten am Bildschirmrand) oder unser Kontaktformular. Ich helfe Ihnen schnellstmöglich!
Ihre Dagmar Totz
Rechtsanwältin für Zivilrecht
Einer vorherigen Abmahnung vor der Kündigung hat es vorliegend nicht bedurft. Das Gericht verwies darauf, dass bereits ein einzelner Wasserguss eine vorsätzliche Körperverletzung darstelle, die bei der Abwägung beiderseitiger Interessen eine Abmahnung entbehrlich mache (AG Hanau, Beschluss vom 19.02.2024, Az. 34 C 92/23). Zudem hatte die Mieterin wohl bereits weitere ähnliche Aktionen angekündigt. Die fristlose Kündigung war wirksam und die Mieterin musste auch die Rechtsanwaltskosten ihrer Vermieterin bezahlen.