Das Landgericht Ravensburg (LG Ravensburg, Urteil vom 05.09.2023, Az. 5 O 26/23) hatte über einen interessanten Reitunfall zu entscheiden. Ein junges Pferd sollte verkauft werden. Die potentielle Käuferin verletzte sich beim Proberitt schwer und es stellte sich die Frage der Haftung.
Schmerzensgeld nach Unfall bei Proberitt eines Pferdes
Im vorliegenden Fall wollte die potentielle Käuferin für den missglückten Proberitt nicht weniger als 100.000 Euro Schmerzensgeld. Da Pferde- und Tierunfälle zum Teil sehr teuer werden können und wir Tierhalter aber auch Geschädigte informieren und ausdrücklich auf den Ratgeber zum Thema Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Tierhalterhaftung und Pferdeunfällen hinweisen.
Wie kommt es zur Haftung für einen Pferderitt?
Was war passiert im Urteil des Landgerichts Ravensburg (Az. 5 0 26/23)? Eine Hobbyreiterin, die bereits seit ihrem 4. Lebensjahr ritt, war auf der Suche nach einem Pferd und besuchte deswegen eine Pferdehändlerin, die ihr einen 3,5 Jahre alten Wallach zeigte, den sie seit einer Woche hatte. Dieser wurde ihr zunächst im Freilauf und dann in der Halle vorgestellt und zeigte dabei keinerlei Auffälligkeiten. Die Interessentin entschied sich dazu den Wallach selbst einmal zu reiten, um sich ein besseres Bild machen zu können. Zunächst ritt sie das Pferd in der Halle und dann (auf ihren Wunsch hin) im Gelände.
Im Gelände wurde dann angetrabt, wobei sich die beiden Parteien uneinig sind, wie der Wallach zum Traben veranlasst wurde. Das Pferd soll dann durchgegangen sein, gebockt haben und vom Weg in den Acker gelaufen sein. Die potentielle Käuferin war dabei vom Pferd gefallen und so schwer gestürzt, dass es zu einem dauerhaften Invaliditätsschaden mit 50 % Schwerbehinderung führte.
Danach konnte sie nicht mehr reiten und auch ihren Beruf als Kauffrau nur noch eingeschränkt nachgehen. Sie verklagte die Pferdehändlerin, die auch die Halterin des Wallachs war. Zwar besaß die Verkäuferin den Wallach erst seit einer Woche, jedoch hat das Tier in dieser kurzen Zeit entspannt gewirkt und kein unberechenbares Verhalten gezeigt.
Fall Haftung für Pferderitt – Beispielfall
Das Gericht gab der potentiellen Käuferin Recht. Im Ergebnis musste die Pferdehändlerin/ Halterin des Pferdes für den Sturz beim Probetritt zu 70 Prozent haften. Das Gericht nahm an, dass die Verletzung auf der Tiergefahr beruhte. Die Tiergefahr habe sich realisiert, als das Pferd vom Traben in den Galopp überging und damit durchging und in den Acker lief, ohne dass die Reiterin das Kommando gegeben habe.
„Tiergefahr“ und „Handeln auf eigene Gefahr“ als Entlastungsbeweis?
Einen Entlastungsbeweis habe die andere Seite nicht führen können. Insbesondere läge kein die Haftung ausschließendes Handeln auf eigene Gefahr vor. Ein Handeln auf eigene Gefahr setze voraus, dass der Verletzte sich einer besonderen Tiergefahr ausgesetzt habe, die über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgehe (erhöhte Tiergefahr).
Das sei etwa der Fall, wenn ein Reiter bewusst ein Tier übernehme, das erkennbar bösartiger Natur war oder erst eingeritten werden müsse oder etwa bei einer Fuchsjagd. Eine solche Situation läge gerade nicht vor. Auch habe man vertraglich keinen Haftungsausschluss vereinbart.
Jetzt Beratungstermin vereinbaren!
- Haftungsrecht
- Schadensersatz
- Behindertentestamente
- Schnelle Terminvergabe
- Top-Bewertungen
Rufen Sie mich einfach unter 07132 355 90-0 an oder nutzen Sie die Online-Anfrage (rechts unten am Bildschirmrand) oder unser Kontaktformular. Ich helfe Ihnen schnellstmöglich!
Ihre Dagmar Totz
Rechtsanwältin für Zivilrecht
Haftungsausschluss Pferderitt
Das Schild „Reiten auf eigene Gefahr“ konnte die Pferdehalterin nicht von der Haftung frei machen, denn für einen vertraglichen Haftungsausschluss fehlte eine entsprechende zustimmende Erklärung der potentiellen Käuferin.
Das Gericht lastete der Reiterin allerdings an, dass sie das Pferd weitergeritten hatten obwohl ihr beim Verlassen des Hofes aufgefallen war, dass das Tier nervös wurde und einen angespannten Eindruck machte. Dies hatte die Reiterin so selbst ausgesagt. Diesen Mitverursachungsbeitrag der Reiterin bewertete das Gericht mit einer Quote von 30 %.
Haftung bei Pferderitt – Ergebnis
Im Ergebnis musste die Verkäuferin des Pferdes damit die Haftung für den Pferdesturz zu 70 Prozent tragen. Sie haben Fragen rund um das Thema Tierhalterhaftung? Gerne stehe ich Ihnen als Expertin für Tierhalterhaftung, Schadensrecht und Haftungsfragen in Neckarsulm und dem Landkreis Heilbronn mit Rat und Tat zur Seite. Vereinbaren Sie einfach und bequem Ihren Beratungstermin!