Das Oberlandesgericht Bremen hatte sich jüngst mit einer interessanten Fallkonstellation zu befassen (OLG Bremen, Urteil vom 15.11.2023, Az. 1 U 15/23). Das Beispiel zeigt, dass die Haftungsfrage von Fall zu Fall sorgfältig zu prüfen ist und immer wieder die Gerichte (auch in mehreren Instanzen) beschäftigen. Kurz und knapp soll der Ratgeber über mögliche Haftungen und deren Grenzen aufklären.
Zum Sachverhalt des Urteils
Da ein blinder Mann über zwei quer auf dem Gehweg stehende E-Roller stolperte, verlangte er erfolglos (mindestens) 20.000 Euro Schmerzensgeld. Die E-Roller Vermieter hafteten nicht für den Sturz.
Der Vermieter der E-Roller hatte sich an die Regeln der Stadt zu seiner behördlichen Sondernutzungserlaubnis gehalten, die ihm die Nutzung der öffentlichen Straße über den reinen Gemeingebrauch gestattete. Da diese Regeln befolgt wurden, genügte der Vermieter der E-Roller seinen Verkehrssicherungspflichten bezüglich der Art und Weise des Abstellens seiner E-Roller. Für den Sturz musste er deswegen keinen Ersatz leisten. Nicht für jedes mögliche Schadenszenario hafte die Vermieterin der E-Roller, denn eine solche Haftung käme einer Gefährdungshaftung gleich, die bei E-Rollern gerade nicht besteht.
Die Gefährdungshaftung des Halters eines Kraftfahrzeugs und ihre Grenzen nach §7 StVG:
Wie die Tierhalterhaftung gibt es auch eine Halterhaftung für den Halter eines Kraftfahrzeugs. Es handelt sich auch hier um eine Gefährdungshaftung. Hier wird nicht die Schuldfrage geklärt, denn der Halter haftet auch ohne jedes Verschulden, weil er mit dem Kraftfahrzeug eine besondere (jedoch erlaubte) Gefahrenquelle unterhält.
Dies gilt gerade nicht für die Halter von E-Rollern. Da E-Roller als Elektrokleinstfahrzeuge von der Anwendung der Gefährdungshaftung nach §7 StVG ausgeschlossen sind.
Fazit: Haftung bei Sturz über einen E-Roller
Der Vermieter von E-Rollern haftet demnach nicht aus einer Gefährdungshaftung als Halter der E-Roller und demnach auch nicht für jedes erdenkliche Schadenszenario. Sind die behördlichen Vorgaben im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis beachtet, verletzt er keine Verkehrssicherungspflicht beim Sturz von Fußgängern über seine E-Roller. Dies selbst dann, wenn bedauerlicherweise ein besonders schutzwürdiger Fußgänger stürzt.

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Ihre Dagmar Totz
Rechtsanwältin für Zivilrecht
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K. Schabel