Die Verantwortung für den finanziellen Unterhalt Ihrer Kinder endet nicht mit einer Scheidung oder Trennung. Eine Einigung kann zwar schwierig sein, aber es ist unglaublich wichtig, dass sich beide Elternteile verpflichten, ihre Kinder durch Unterhaltszahlungen finanziell oder aber durch Betreuung zu unterstützen, bis sie erwachsen sind. Das Wissen um die Grundlagen des Kindesunterhalts und alles, was Sie beachten müssen, ist für jeden getrenntlebenden Elternteil, der seinen Kindern eine sichere Zukunft bieten möchte, von entscheidender Bedeutung. In diesem Ratgeberbeitrag gehen wir auf alle wichtigen Informationen zum Thema Kindesunterhalt ein. Sollten Sie nach dem Lesen noch weitere Fragen oder Bedarf an Beratung haben, wenden Sie sich an Rechtsanwältin und Fachanwältin Christina Spohr aus Neckarsulm bei Heilbronn.
Kindesunterhalt – Wem steht Unterhalt zu?
Scheidung oder Trennung – Wer hat Anspruch auf Unterhaltszahlungen?
Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhalt (§1601 BGB). Solange die Eltern zusammenleben, ist dies in der Regel unproblematisch, da der Unterhalt Teil des gemeinsamen Lebens ist, einschließlich Wohnen, Ernährung und Kleidung.
Nach einer Trennung oder Scheidung – oder wenn die Eltern nicht verheiratet waren – muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, in der Regel einen sogenannten Barunterhalt leisten.
Die Düsseldorfer Tabelle, auch Unterhaltstabelle genannt, bildet die Grundlage zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wurde 1962 vom OLG Düsseldorf eingeführt und wird regelmäßig an veränderte Selbstbehalte angepasst, in Absprache mit anderen Oberlandesgerichten.
Zusätzlich kann es einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt geben, der vor der Scheidung als Trennungsunterhalt bezeichnet wird und anderen Voraussetzungen unterliegt.
Barunterhalt und Naturalunterhalt – Der Unterschied
Der Barunterhalt ist ein monatlicher, im Voraus zu bezahlender Geldbetrag, der meist von dem Elternteil geleistet wird, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. Der Naturalunterhalt umfasst Dinge wie
- Unterkunft
- Möbel
- Kleidung
- Nahrung
- Spielzeug etc.
- ggf. Taschengeld
Zum Naturalunterhalt ist der Elternteil verpflichtet, bei dem das Kind wohnt.
Fällt die Pflicht zur Bezahlung von Unterhalt automatisch weg, wenn das Kind volljährig wird?
Diese Frage ist ganz klar mit NEIN zu beantworten. Es ändert sich nur die Bezugsberechtigung. Solange ein Kind minderjährig ist, steht der Barunterhalt dem Elternteil zu, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird das Kind volljährig ist der Unterhalt grundsätzlich direkt an das Kind zu bezahlen, es sei denn, das Kind bestimmt, dass der Unterhalt weiterhin an den Elternteil gezahlt werden soll, bei dem es lebt. Nur das Kind darf diese Entscheidung treffen, nicht die Eltern! Sobald das Kind volljährig ist, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Eltern sind verpflichtet, bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Studiums ihres Kindes Unterhalt zu zahlen. Die Höhe der Zahlungen ändert sich jedoch häufig nach Abschluss der Schulausbildung aufgrund des wachsenden Bedarfs und der Berücksichtigung des Kindeseinkommens, beispielsweise Lehrlingsentgelte. Ab dem 18. Lebensjahr steht dem Kind das Kindergeld allein zu und wird von seinem Barbedarf abgezogen. Dennoch entfällt die Zahlung des Unterhalts nicht mit dem 18. Lebensjahr, da die Volljährigkeit des Kindes nicht seine finanzielle Eigenständigkeit garantiert.
Wir empfehlen daher, dass Eltern sich rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes um die Neuberechnung des Unterhaltes bemühen und sinnvollerweise Änderungen im Unterhaltsbetrag einvernehmlich anpassen.
Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit Eintritt der Volljährigkeit ein Kind grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt hat. Vielmehr dürfen die Eltern bestimmen, wie der Unterhalt geleistet wird. Theoretisch könnte der Elternteil bei dem das Kind wohnt, verlangen, dass es auszieht und sich mit Beginn der Volljährigkeit selbst versorgt. Hierfür steht ihm dann der Barunterhalt beider Elternteile zur Verfügung. In der Praxis läuft es jedoch regelmäßig anders. Das Kind bleibt zumindest bis zum Abschluss seiner Ausbildung bei dem Elternteil wohnen, bei dem es bisher gelebt hat und wird von diesem auch versorgt. Gleichzeitig erhält es dann aber nur von dem anderen Elternteil Barunterhalt. Sind alle drei Parteien (Vater, Mutter, Kind) mit dieser Vorgehensweise einverstanden, kommt es auch zu keinen Problemen.
Oft treten aber mit der Volljährigkeit eines Kindes zwischen ihm und dem betreuenden Elternteil Streitigkeiten auf. Das Kind will ausziehen und verlangt von dem bisher betreuenden Elternteil einen Barunterhalt. Mit dem Unterhaltsbetrag beider Elternteile könnte sich das Kind durchaus eine kleine Wohnung oder ein Zimmer leisten. jedoch stellt sich die Frage wann dies angebracht ist. Ist das Kind unverheiratet, haben die Eltern grundsätzlich das Recht die Form der Unterhaltszahlung selbst zu bestimmen, obgleich die Belange des Kindes in Betracht zu ziehen sind (§ 1612 II BGB). Jedoch muss auch das Kind auf die finanzielle Situation der Eltern Rücksicht nehmen und kann somit nicht ohne weiteres ausziehen und einen Barunterhalt verlangen. Dieses Bestimmungsrecht der Eltern ist aber nur gegeben, wenn das Kind nicht gezwungen ist, auszuziehen. Ist zum Beispiel das gewählte Studium nur an einem anderen Ort möglich, kann das Kind ausziehen und Unterhalt verlangen. Außerdem kann nur mit dem Bestimmungsrecht der Eltern argumentiert werden, solange die Wohnumgebung für das Kind zumutbar ist. Unzumutbarkeit wäre gegeben, wenn zu wenig Platz vorhanden ist oder die Beziehung von Eltern und Kind gravierend schlecht ist. Dabei gelten aber gelegentliche Streitigkeiten nicht als durch und durch zerstörte Beziehung.
Was kann der alleinerziehende Elternteil tun, wenn er den Eindruck hat, der andere Elternteil verschleiere sein Einkommen, um sich vor Zahlung des Unterhalts für die gemeinsamen Kinder zu drücken?
Als Unterhaltspflichtiger gegenüber minderjährigen Kindern ist man verpflichtet, auf Anfrage seine Finanz- und Vermögensverhältnisse offenzulegen und relevante Belege vorzulegen. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein und können eingefordert werden.
Bei Arbeitnehmern gibt es meist wenig Probleme, da die Einkommensabrechnungen der letzten 12 Monate des Arbeitgebers ausreichen. Hier sind Brutto- und Nettoeinkommen sowie Jahressonderzahlungen klar erkennbar. Für Selbstständige kann es schwieriger sein, da ihre Einkünfte häufig schwanken. Deshalb müssen sie neben den Steuererklärungen oder -bescheiden der letzten drei Jahre auch die Bilanzen oder EÜR der letzten drei Jahre vorlegen, um das durchschnittliche Einkommen zu berechnen.
Wenn man den Eindruck hat, dass eine Mutter oder ein Vater ihr Einkommen verschleiern, dann kann man gegen den Unterhaltsschuldner eine Auskunftsklage bei Gericht einreichen. Aber auch hier besteht immer die Gefahr, das falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden. Das betrifft in erster Linie das sog. Schwarzgeld. Hierüber gibt es keine Belege. Man könnte eine Detektei beauftragen und den Unterhaltsschuldner beschatten lassen. Dies ist aber mit sehr hohen Kosten verbunden, die zumindest beim Kindesunterhalt nicht im Verhältnis zum Nutzen stehen.
Wie groß ist der Unterhalt für ein minderjähriges Kind?
Aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich der Mindestunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder in Deutschland. Kinder werden in drei Altersgruppen eingeteilt und haben Anspruch auf einen bestimmten Betrag, der vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abhängt. Die Tabelle gibt 15 Einkommensstufen vor aus denen sich dann folgende Werte für den Unterhaltsanspruch ergeben: (Stand: 01.01.2023):
- Für Kinder zwischen 0-5 Jahren: 437- 874 €
- Für Kinder zwischen 6-11 Jahren: 502- 1004 €
- Für Kinder zwischen 12-17 Jahren: 588- 1176 €
Von diesen Beträgen muss noch das hälftige Kindergeld i. H. v. derzeit (Stand 2023) 250,00 € in Abzug gebracht werden.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteiles leben, beträgt der Mindestunterhalt 628,00 €. In der 15. Einkommensstufe beträgt der Unterhalt 1256,00 €. Von diesen Beträgen muss das volle Kindergeld, also derzeit 250,00 € in Abzug gebracht werden.
Bei den in der Düsseldorfer Tabelle genannten Einkünften in den 15 Stufen handelt es sich um sog. bereinigte Nettoeinkommen. Der Unterhaltspflichtige kann neben Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen u. a. berufsbedingte Aufwendungen und eventuelle Schulden und private Altersvorsorge von seinem Einkommen abziehen. Der Orientierungswert in der Tabelle gibt Auskunft über die zu zahlende Summe, die anschließend um die Hälfte des Kindergeldes reduziert wird.
Wenn ein Elternteil nicht genug verdient, um alle Kinder angemessen zu versorgen, erfolgt die Mangelfallberechnung. Hier wird ein kalkulierter Anteil der Unterhaltssumme auf die Kinder aufgeteilt, um eine gerechte Versorgung sicherzustellen.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine verbindliche Richtlinie für den Unterhaltsbedarf in ganz Deutschland. Sie basiert auf dem Mindestunterhalt für minderjährige Kinder und wird regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert. Die Düsseldorfer Tabellen der letzten Jahre sind auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar.
Wann wird die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert?
Die Düsseldorfer Tabelle wird normalerweise jedes Jahr aktualisiert. Die zu zahlenden Beträge ändern sich außerdem immer dann, wenn sich auch das Kindergeld ändert. Die letzte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle war am 1. Januar 2023. Es ist aber zu beachten, dass die zu bezahlenden Beträge regional abweichen können aufgrund besonderer Umstände vor Ort (z. B. sehr hohe Mieten in München)
Wie wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet?
Um den Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen, sollten sie folgende Schritte befolgen:
- Ordnen Sie sich in eine der 15 Einkommensstufen ein. Dafür müssen Sie ihr bereinigtes Nettoeinkommen berechnen.
- Bestimmen Sie die Altersstufe Ihres Kindes. Die vier Altersstufen sind: 1-5, 6-11, 12-17 und Volljährige Kinder.
- Unter Beachtung dieser Informationen können Sie nun anhand der Düsseldorfer Tabelle den zu zahlenden Unterhaltsbetrag ablesen.
- Da beiden Elternteilen gleichermaßen Kindergeld zusteht, können Sie nun die Hälfte des Kindergeldes von dem Unterhalt abziehen.
Auf Seite 1 der Düsseldorfer Tabelle steht der Bedarf des Kindes ohne Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, auf Seite 6 finden Sie die Tabelle mit Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, den sog. Zahlbetrag.
Welche Rolle spielt das bereinigte Nettoeinkommen in der Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle macht die Berechnung des Kindesunterhaltes einfach und transparent. Anhand des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes wird die Höhe des Unterhalts festgelegt. Es gibt jedoch keine entsprechende Tabelle für die Berechnung von Trennungs- oder nachehelichem Unterhalt.
Wie berechne ich mein bereinigtes Nettoeinkommen?
Das bereinigte Nettoeinkommen ist letztlich nichts anderes als Ihr Bruttojahreseinkommen, von dem einige Abgaben und Verbindlichkeiten abgezogen wurden. Die Berechnung setzt sich auf folgenden Schritten zusammen:
- Ihr Bruttoeinkommen können Sie ganz einfach in Ihrer Gehaltsabrechnung ablesen. Für die Berechnung des Kindesunterhalts sind die Einkommen der letzten 12 Monate von Bedeutung. Sollten Sie selbstständig sein, ergibt sich Ihr Bruttoeinkommen aus den Einkommenssteuerbescheiden und Bilanzen/ EÜR der vergangenen drei Jahre.
- Ziehen Sie nun von diesem Betrag die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeiträge ab.
- Sie dürfen bis zu 5 % Ihres Nettoeinkommens als berufsbedingte Aufwendungen abziehen, allerdings minimal 50 EUR und maximal 150 EUR pro Monat. Falls Ihre beruflichen Ausgaben höher sind, müssen Sie diese im Detail nachweisen.
- Sollten Sie ehebedingte Verbindlichkeiten haben, dürfen Sie diese auch abziehen.
- Um Ihre Altersvorsorgepläne zu unterstützen, können Sie bis zu 4% Ihres Bruttoeinkommens für Altersvorsorgeleistungen in Abzug bringen. Bei Arbeitnehmern, die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen oder Selbständigen kann mehr für die private Altersvorsorge ausgegeben werden. Wenn Sie keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in ein berufsständiges Versorgungswerk einzahlen (z. B. als selbstständiger Arbeiter), können bis zu 24% Ihrer Bruttoeinnahmen für den Aufbau privater Altersversorgung genutzt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Düsseldorfer Tabelle und der Berliner Tabelle?
Die Berliner Tabelle wurde 1991 als Leitfaden für den Unterhalt etabliert. Sie entstand im Zuge der Wiedervereinigung und ergänzte die Düsseldorfer Tabelle, die seit 19662 für Westdeutschland galt. Jedoch wurde die Berliner Tabelle ab dem ersten Januar 2008 aufgehoben, denn ab diesem Datum sollte die Düsseldorfer Tabelle auch für die ostdeutschen Bundesländer gelten. Die Betragssätze der Berliner Tabelle fielen etwas geringer aus, als die der Düsseldorfer Tabelle.
Selbstbehalt beim Kindesunterhalt – Was ist zu beachten?
Was bedeutet Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen?
Um sicherzustellen, dass der Unterhaltspflichtige genug Geld zum Leben hat, kann er einen Selbstbehalt abziehen. Dies ist besonders relevant, wenn er für mehrere Personen Unterhalt leisten muss. Wenn der Unterhaltspflichtige arbeitet, liegt sein Selbstbehalt beim Kindesunterhalt bei 1370,00 €, wenn er nicht arbeitet, bei 1120,00 €.
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Ihre Christina Spohr
Fachanwältin für Familienrecht
Wie viel Selbstbehalt muss dem Unterhaltspflichtigen bleiben?
Auch wer dazu verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen, hat das Recht, einen Teil seines Einkommens für seinen eigenen Lebensunterhalt zu behalten. Der genaue Betrag hängt davon ab, wer den Unterhalt fordert. Bei Unterhaltszahlungen an Kinder gilt:
1.370 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige selbst erwerbstätig ist
1.120 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist
1.650 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige Unterhalt an volljährige Kinder zahlen muss, die nicht privilegiert sind. Nicht privilegiert sind volljährige Kinder, die sich nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung befinden.
Falls ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund seines Selbstbehalts nicht in der Lage ist, alle Unterhaltsforderungen zu erfüllen, spricht man von einem Mangelfall.
Welche praktischen Auswirkungen hat die Erhöhung des Selbstbehalts für Unterhaltspflichtige?
Die Bedeutung eines Selbstbehalts zur Festlegung von Unterhaltszahlungen: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf niemand zu einem Betrag verpflichtet werden, der das eigene Existenzminimum gefährdet. Deshalb ist die Bestimmung eines Selbstbehalts notwendig. Aufgrund der massiv gestiegenen Kosten für Lebensmittel und Energie, kann es sein, dass das Einkommen nicht mehr ausreichend ist, um alle Unterhaltsbedürfnisse zu decken. Dies kann dazu führen, dass ein Kind möglicherweise nur einen Teil seines Anspruchs ausgezahlt bekommt, auch wenn dieser eigentlich höher ist.
Kinder, Unterhalt, Kindesunterhalt – Eine kurze Zusammenfassung
- Nach einer Scheidung oder Trennung sind beide Elternteile immer noch für das Wohlergehen des Kindes/der Kinder verantwortlich.
- Deswegen haben alle Kinder einen Unterhaltsanspruch und beide Elternteile eine Unterhaltspflicht.
- Der Unterhaltsanspruch eines Kindes entfällt nicht mit der Volljährigkeit.
- Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet den sogenannten Naturunterhalt, der sich durch Dinge wie Unterkunft/Möbel/Essen etc. auszeichnet.
- Der andere Elternteil muss seiner Unterhaltspflicht in Form eines Barunterhalts nachkommen.
- Der zu zahlende Unterhalt für ein Kind hängt vom Einkommen des Elternteils und der Altersstufe des Kindes ab.
- Als Leitfaden zur Bestimmung der Größe der Unterhaltszahlung dient die Düsseldorfer Tabelle.
- Die Düsseldorfer Tabelle wird jedes Jahr aktualisiert, meistens im Januar eines jeden Jahres
- Früher wurde die Unterhaltsberechnung auch durch die Berliner Tabelle bestimmt, doch diese ist seit 2008 nicht mehr gültig.
- Der Selbstbehalt sichert den Unterhaltspflichtigen ab, sodass er nach der Zahlung des Unterhalts noch genug Geld zum Leben hat.
Sie wollen den Unterhaltsanspruch ihres Kindes berechnen lassen, zögern Sie nicht, Rechtsanwältin und Fachanwältin Christina Spohr wegen der Unterhaltsberechnung zu kontaktieren.