Nach Scheidung Unterhalt für Exfrau

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

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Unterhalt nach der Scheidung - Ein komplexes Thema

Die Scheidung markiert nicht nur das Ende einer Ehe, sondern wirft auch viele rechtliche Fragen auf. Eine der häufigsten Unsicherheiten betrifft den Unterhalt für die Exfrau nach der Scheidung. Viele Menschen gehen davon aus, dass automatisch Unterhalt gezahlt werden muss oder dass dieser grundsätzlich verwehrt wird. Die Realität ist jedoch deutlich differenzierter.

Das deutsche Familienrecht hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Der Grundsatz der Eigenverantwortung steht heute im Mittelpunkt der Unterhaltsregelungen. Dies bedeutet, dass jeder Ehepartner nach der Scheidung grundsätzlich für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen soll. Dennoch gibt es wichtige Ausnahmen, die einen Unterhaltsanspruch begründen können.

Die Bedeutung dieses Themas zeigt sich in der Vielzahl der Gerichtsverfahren, die jährlich zu nachehelichem Unterhalt geführt werden. Für Betroffene ist es daher von großer Wichtigkeit, ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen.

Rechtliche Grundlagen des nachehelichen Unterhalts

Das Prinzip der Eigenverantwortung

Das deutsche Unterhaltsrecht nach der Scheidung basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung. Dieser besagt, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Dies stellt eine deutliche Abkehr von früheren Regelungen dar, bei denen Unterhalt häufiger und langfristiger gewährt wurde.

Unterhaltstatbestände nach §§ 1570 ff. BGB

Trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung kennt das Gesetz verschiedene Situationen, in denen ein Unterhaltsanspruch entstehen kann:

Betreuungsunterhalt: Dieser Anspruch besteht, wenn ein Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind betreut, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In besonderen Fällen kann sich dieser Zeitraum verlängern, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Unterhalt wegen Alters: Ein Unterhaltsanspruch kann bestehen, wenn der geschiedene Ehegatte wegen seines Alters keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen: Hier liegt der Fokus auf gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die eine Erwerbstätigkeit unmöglich oder unzumutbar machen.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit: Dieser Anspruch setzt voraus, dass der geschiedene Ehegatte trotz entsprechender Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann.

Aufstockungsunterhalt: Wenn das erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ehelichen Lebensstandard zu sichern, kann ein Aufstockungsanspruch bestehen.

Ausbildungsunterhalt: Dieser unterstützt die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit.

Betreuungsunterhalt: Schutz für den betreuenden Elternteil

Grundlagen des Betreuungsunterhalts

Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist eine der wichtigsten Säulen des nachehelichen Unterhalts. Er berücksichtigt, dass die Betreuung gemeinsamer Kinder eine Erwerbstätigkeit einschränken oder unmöglich machen kann. Der Anspruch besteht grundsätzlich für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.

Verlängerung über das dritte Lebensjahr hinaus

In der Praxis wird häufig diskutiert, wann eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus gerechtfertigt ist. Relevant sind hierbei:

  • Die Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen
  • Besondere Bedürfnisse des Kindes
  • Die Gestaltung der Kinderbetreuung während der Ehe
  • Die Möglichkeit einer stufenweisen Rückkehr ins Berufsleben

Betreuungsunterhalt bei mehreren Kindern

Besonders komplex wird die Situation bei mehreren Kindern unterschiedlichen Alters. Hier müssen individuelle Betreuungssituationen berücksichtigt und gegebenenfalls gestaffelte Unterhaltsansprüche berechnet werden.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockung

Erwerbslosenunterhalt in der Praxis

Der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit setzt voraus, dass der geschiedene Ehegatte trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit findet. Dabei kommt es nicht nur auf die Arbeitslosigkeit an sich an, sondern auch auf die Angemessenheit der angebotenen Tätigkeit.

Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Nachweispflicht der Erwerbsbemühungen. Der Unterhaltsberechtigte muss belegen können, dass er sich aktiv und kontinuierlich um eine Anstellung bemüht hat.

Aufstockungsunterhalt: Wenn das Einkommen nicht reicht

Der Aufstockungsunterhalt kommt dann in Betracht, wenn der geschiedene Ehegatte zwar einer Erwerbstätigkeit nachgeht, das erzielte Einkommen aber nicht ausreicht, um den angemessenen Lebensbedarf zu decken. Hierbei ist besonders relevant:

  • Die Höhe des Einkommensgefälles zwischen den Ehepartnern
  • Die Dauer der Ehe
  • Die Rollenverteilung während der Ehe
  • Die Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung

Unterhalt wegen Alters oder Krankheit

Altersbedingter Unterhalt

Der Unterhalt wegen Alters berücksichtigt, dass mit zunehmendem Alter die Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinken. Dabei ist nicht nur das kalendarische Alter relevant, sondern auch die individuellen Umstände wie Qualifikation, Berufserfahrung und Gesundheitszustand.

Krankheitsbedingter Unterhalt

Bei krankheitsbedingtem Unterhalt ist zwischen vorübergehenden und dauerhaften Beeinträchtigungen zu unterscheiden. Entscheidend ist, ob die Krankheit eine Erwerbstätigkeit vollständig unmöglich macht oder nur einschränkt.

Praktische Tipps für Betroffene

Für Unterhaltsberechtigte

Dokumentation ist entscheidend: Führen Sie ein Bewerbungsprotokoll, wenn Sie sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Sammeln Sie alle Absagen und dokumentieren Sie Ihre Bemühungen lückenlos.

Qualifikation verbessern: Nutzen Sie Möglichkeiten zur Weiterbildung oder Umschulung. Dies kann den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt begründen und langfristig die Selbstständigkeit fördern.

Realistische Einschätzung: Setzen Sie Ihre Erwartungen realistisch. Eine Erwerbstätigkeit muss angemessen, aber nicht unbedingt der früheren Tätigkeit entsprechend sein.

Für Unterhaltspflichtige

Frühe Beratung: Lassen Sie sich bereits während des Trennungsjahres über mögliche Unterhaltsansprüche beraten. Dies ermöglicht eine bessere Planung der finanziellen Situation.

Einkommensentwicklung: Dokumentieren Sie Ihre Einkommensentwicklung und beruflichen Pläne. Dies kann bei der Berechnung des Unterhalts relevant sein.

Kindeswohl im Blick: Denken Sie daran, dass Betreuungsunterhalt dem Kindeswohl dient. Eine kooperative Haltung kann langfristig für alle Beteiligten vorteilhaft sein.

Berechnung und Höhe des Unterhalts

Grundsätze der Unterhaltsberechnung

Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts folgt bestimmten Grundsätzen, die sich von anderen Unterhaltsarten unterscheiden. Ausgangspunkt ist der sogenannte Lebensbedarf, der sich am ehelichen Lebensstandard orientiert.

Bereinigtes Nettoeinkommen: Grundlage der Berechnung ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehepartner. Dabei werden beruflich bedingte Aufwendungen, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

Halbteilung: Grundsätzlich wird der Unterschied zwischen den bereinigten Nettoeinkommen geteilt. Der besser verdienende Ehepartner muss so viel zahlen, dass beide etwa gleichstehen.

Selbstbehalt: Der Unterhaltspflichtige muss jedoch einen Selbstbehalt behalten können.

Besonderheiten bei verschiedenen Unterhaltsarten

Je nach Unterhaltsgrund können sich unterschiedliche Berechnungsmodelle ergeben. Beim Betreuungsunterhalt ist beispielsweise zu berücksichtigen, dass der betreuende Elternteil möglicherweise nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann.

Dynamik der Unterhaltsberechnung

Unterhaltsansprüche sind nicht statisch. Sie können sich bei Veränderungen der Lebensumstände anpassen. Sowohl Erhöhungen als auch Verringerungen sind möglich, wenn sich die Voraussetzungen ändern.

Befristung und Begrenzung des Unterhalts

Wann kommt eine Befristung in Betracht?

Die Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB ist ein wichtiges Instrument zur Umsetzung des Grundsatzes der Eigenverantwortung. Eine Befristung kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn:

  • Die Ehe nur kurz gedauert hat
  • Keine oder nur geringfügige ehebedingte Nachteile entstanden sind
  • Der Unterhaltsberechtigte seine Erwerbsobliegenheit verletzt
  • Eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zumutbar und möglich ist

Herabsetzung der Unterhaltshöhe

Neben der zeitlichen Begrenzung kann auch eine Herabsetzung der Unterhaltshöhe in Betracht kommen. Dies geschieht häufig stufenweise, um eine schrittweise Anpassung an die neue Lebenssituation zu ermöglichen.

Ausnahmen von der Befristung

In bestimmten Situationen ist eine Befristung nicht angemessen, beispielsweise bei:

  • Langen Ehen mit entsprechender Rollenverteilung
  • Betreuung behinderter oder chronisch kranker Kinder
  • Schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
  • Fehlenden realistischen Erwerbsmöglichkeiten aufgrund des Alters

Checkliste für den Unterhaltsanspruch nach Scheidung

Für Unterhaltsberechtigte

  • Unterhaltsgrund prüfen: Liegt einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vor?
  • Bedürftigkeit: Können Sie Ihren angemessenen Lebensbedarf nicht selbst decken?
  • Erwerbsobliegenheit: Kommen Sie Ihrer Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit nach?
  • Dokumentation: Sind alle relevanten Einkommensnachweise und Belege vorhanden?
  • Befristungsrisiko: Könnten Gründe für eine Befristung vorliegen?

Für Unterhaltspflichtige

  • Leistungsfähigkeit: Können Sie Unterhalt zahlen, ohne Ihren Selbstbehalt zu unterschreiten?
  • Einkommensentwicklung: Ist Ihr Einkommen korrekt ermittelt worden?
  • Erwerbsobliegenheit des Berechtigten: Kommt der Ex-Partner seiner Erwerbsobliegenheit nach?
  • Befristungsmöglichkeiten: Liegen Gründe für eine Befristung oder Begrenzung vor?
  • Änderungsvoraussetzungen: Haben sich die Verhältnisse seit der letzten Regelung geändert?

Verfahrensrechtliche Aspekte

Außergerichtliche Einigung

Bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, sollten die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung ausgelotet werden. Dies kann durch:

  • Direkte Verhandlungen zwischen den Parteien
  • Anwaltliche Verhandlungen
  • Mediation

Eine einvernehmliche Lösung ist oft kostengünstiger und weniger belastend für alle Beteiligten.

Gerichtliches Verfahren

Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann ein Antrag auf Unterhalt beim Familiengericht gestellt werden. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

Antragstellung: Der Antrag muss die konkreten Unterhaltsforderungen und deren Begründung enthalten.

Beweislast: Der Antragsteller muss die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch darlegen und beweisen.

Verfahrensdauer: Unterhaltsverfahren können sich über mehrere Monate hinziehen, insbesondere wenn komplexe Einkommensverhältnisse zu klären sind.

Die Unterstützung durch eine erfahrene Kanzlei kann in solchen Verfahren entscheidend sein, um die eigenen Interessen optimal zu vertreten.

Handlungsempfehlung

Der nacheheliche Unterhalt für die Exfrau ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sich in den letzten Jahren erheblich gewandelt hat. Der Grundsatz der Eigenverantwortung steht heute im Mittelpunkt, was bedeutet, dass Unterhaltsansprüche nicht mehr automatisch entstehen, sondern besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Für Betroffene ist es wichtig zu verstehen, dass jeder Fall individuell zu beurteilen ist. Die Dauer der Ehe, die Rollenverteilung während der Ehe, die Betreuung gemeinsamer Kinder und die jeweiligen Erwerbsmöglichkeiten spielen eine entscheidende Rolle.

Eine frühzeitige und umfassende Beratung kann dazu beitragen, realistische Erwartungen zu entwickeln und die bestmögliche Lösung für die individuelle Situation zu finden. Dabei sollten sowohl die rechtlichen Möglichkeiten als auch die praktischen Auswirkungen verschiedener Regelungen berücksichtigt werden.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Rechte und Möglichkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts zu verstehen und durchzusetzen. Unsere Erfahrung in komplexen Familiensachen ermöglicht es uns, auch schwierige Fälle erfolgreich zu bearbeiten.

Häufig gestellte Fragen


Nein, nach der Scheidung besteht grundsätzlich keine automatische Unterhaltspflicht. Jeder Ehepartner soll für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen. Nur wenn besondere Umstände vorliegen (Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit), kann ein Unterhaltsanspruch entstehen.


Die Dauer hängt vom jeweiligen Unterhaltsgrund ab. Betreuungsunterhalt wird mindestens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gezahlt, kann aber länger dauern. Andere Unterhaltsarten können befristet werden, wenn dies angemessen ist.


Unterhalt kann grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung aufgefordert wurde. Eine rückwirkende Zahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich.


Mit der Wiederheirat entfällt der Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehemann vollständig. Der neue Ehepartner ist dann für den Unterhalt zuständig.


Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt nicht automatisch zum Wegfall des Unterhalts. Jedoch kann bei einer verfestigten Beziehung mit wirtschaftlicher Unterstützung eine Herabsetzung oder ein Wegfall gerechtfertigt sein.


Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach der Differenzmethode. Der Unterschied zwischen den bereinigten Nettoeinkommen wird geteilt, wobei der Unterhaltspflichtige seinen Selbstbehalt behalten muss.


Grundsätzlich ja, es sei denn, sie betreut kleine Kinder, ist krank oder aus anderen Gründen nicht erwerbsfähig. Die Erwerbsobliegenheit ist eine wichtige Voraussetzung für Unterhaltsansprüche.


Ja, eine Kapitalabfindung ist möglich, wenn beide Parteien einverstanden sind. Dies erfordert jedoch eine sorgfältige Berechnung der Gesamtsumme und rechtliche Absicherung.


Bei Selbstständigen ist oft ein mehrjähriger Durchschnitt der Einkünfte zu bilden. Schwankende Einkommen erfordern eine regelmäßige Überprüfung der Unterhaltshöhe.


Die Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen kann zur Herabsetzung des Unterhalts führen. Beim Unterhaltsberechtigten kann sie einen Unterhaltsanspruch begründen, sofern die Arbeitslosigkeit unverschuldet ist und trotz Bemühungen andauert.

Über den Autor:
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Christina Spohr
Rechtsanwältin Christina Spohr ist seit 2006 Rechtsanwältin und seit 2014 auch Fachanwältin für Familienrecht. Sie betreut ihre Mandanten rund um das Rechtsgebiet Familienrecht. Ihre Spezialgebiete sind u.a. Ehescheidung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn. Mit viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl vertritt Frau Rechtsanwältin Spohr Sie in familienrechtlichen Belangen – glücklicherweise nicht nur in der dramatischen Scheidungsphase einer Ehe, sondern auch bei vertraglichen Angelegenheiten vorab, wie bspw. der Erstellung eines Ehevertrags.
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