Nicht nur während der Trennung, sondern auch nach der Ehescheidung kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch bestehen. Dabei stellen sich den Eheleuten oft folgende Fragen:
Wer hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt? Was sind die Voraussetzungen?
Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt genügt es für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht, dass die Ehegatten nur unterschiedliche Einkünfte haben. Vielmehr hat der Gesetzgeber in den §§ 1570 bis 1573 sowie in den §§ 1575 und 1576 BGB definiert, welche Bedingungen neben den unterschiedlichen Einkünften zu erfüllen sind, um nachehelichen Unterhalt zu erhalten. Hintergrund hierfür ist, dass es laut § 1569 BGB grundsätzlich jedem Ehegatten zunächst einmal selbst obliegt, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, sog. Grundsatz der Eigenverantwortung. Lediglich in folgenden Fällen, kann ein Ehegatte nachehelichen Unterhalt geltend machen:
Betreuungsunterhalt § 1570 BGB
Ist ein Ehegatte aufgrund Betreuung und Erziehung eines minderjährigen Kindes nicht in der Lage, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, kann er Ehegattenunterhalt vom Expartner verlangen.
Wie lange muss Betreuungsunterhalt gezahlt werden?
Ist das Kind unter drei Jahre alt, besteht für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheitsverpflichtung, d. h. er oder sie brauchen keine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, vielmehr kann man sich in den ersten drei Jahren ganz der Betreuung und Erziehung des Kindes widmen. Ist das Kind älter, kommt es auf den Einzelfall an. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Kinder ab drei Jahren fremdbetreut werden können, damit der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und so für seinen Unterhalt selbst sorgen kann. Liegen beim Kind jedoch Besonderheiten vor, wie z.B. eine Erkrankung oder Behinderung oder aber gibt es keine Fremdbetreuungsmöglichkeiten, weil der Kindergarten gerade keine freien Plätze mehr hat, so kann ein Ehegattenunterhaltsanspruch auch über das dritte Lebensjahr hinaus geschuldet sein. Hier muss der individuelle Einzelfall geprüft werden, gibt es eine Fremdbetreuungsmöglichkeit wird vom betreuenden Elternteil erwartet, dass er zumindest eine Teilzeitstelle aufnimmt, wird die Betreuung auch für die Dauer einer Vollzeittätigkeit abgedeckt, muss auch diese aufgenommen werden.
Achtung: sind Betreuungsmöglichkeiten vorhanden und der betreuende Elternteil nimmt keine Tätigkeit auf, dann wird er trotzdem unterhaltsrechtlich so behandelt, als würde er arbeiten und Geld verdienen. Das bedeutet, er bekommt ein fiktives Einkommen angerechnet. Oft bekommen Elternteile vom Unterhaltsschuldner vermittelt, sie müssten jetzt arbeiten gehen, das ist so jedoch nicht richtig, kein Ehegatte kann den anderen zwingen, eine Tätigkeit aufzunehmen. Es wird bei der Unterhaltsberechnung nur so getan, als würde er arbeiten, so dass sich dann der Bedarf des betreuenden Elternteils verringert und somit der Ehegattenunterhalt niedriger wird. Wenn eine Mutter also in Teilzeit arbeitet, obwohl das Kind in die Ganztagesbetreuung bis 17 Uhr oder länger geht, dann kann sie weiterhin in Teilzeit arbeiten, ihr Gehalt wird aber auf eine Vollzeitstelle hochgerechnet und dieser Betrag wird in die Unterhaltsberechnung eingestellt.
Änderung der Zahlungsdauer und der Unterhaltshöhe durch Vereinbarung
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Ehegatten im Rahmen einer Vereinbarung die Zeit, ab wann und in welchem Umfang den betreuenden Elternteil eine Erwerbsobliegenheit trifft, abweichend von den gesetzlichen Regelungen festlegen. Die Ehegatten dürfen jedoch keine geringere als die vom Gesetzgeber vorgesehenen 3 Jahre vereinbaren. Möglich wäre z. B. festzulegen, dass bis zum Eintritt des jüngsten Kindes in die Grundschule überhaupt keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit besteht, dann zwischen Grundschule und dem 14. Lebensjahr nur eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 20 Stunden geschuldet ist und erst danach ist die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit vorgesehen.
Oft haben Ehegatten während intakter Ehe Regelungen im Rahmen der Kinderbetreuung getroffen. Diese wurden zwar meistens nicht schriftlich festgehalten, aber sie wurden gelebt und einige Ehegatten möchten ihr Modell für die Kinder auch nach der Ehescheidung fortführen, weshalb dies dann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung fixiert werden kann. In diesem Rahmen kann auch die Höhe des Unterhaltes abweichend geregelt werden, aber auch hier gilt, nach oben sind keine Grenzen gesetzt, aber weniger als der gesetzlich geschuldete Betreuungsunterhalt darf nicht vereinbart werden.
§ 1570 BGB gilt nur für die Betreuung von ehelichen Kinder, für uneheliche Kinder, also Kinder, die Eltern haben, die nicht miteinander verheiratet waren, ergibt sich der Betreuungsunterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB. Die dortigen Voraussetzungen sind zwar ähnlich, jedoch wird der Unterhalt anders berechnet.
Unterhalt wegen Alters § 1571 BGB
Der bei Eheschließung oft gesagte Satz, bis dass der Tod uns scheidet, gilt heute auch oft nicht mehr für die ältere Generation. Auch ältere Menschen lassen sich inzwischen scheiden und auch für diese stellt sich die Frage, wovon soll ich nach der Ehescheidung leben? Für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 1571 BGB Regelungen getroffen.
Sind beide Ehegatten oder auch nur ein Ehegatte so alt, dass sie nicht mehr selbst arbeiten können bzw. müssen, können sie ihren Unterhalt nicht mehr selbst verdienen. Dies gilt insbesondere für Rentner, deren Rente nicht zur Deckung des eigenen Unterhaltes ausreicht. Aber auch Menschen, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keine Anstellung mehr finden, können Anspruch auf Altersunterhalt haben. Hierunter könnte z. B. die 62- jährige Hausfrau, die 40 Jahre verheiratet war und zuletzt in Ihrem Beruf als gelernte Bürogehilfin vor mehr als 30 Jahren gearbeitet hat und somit keinerlei Berufserfahrung mehr hat. Für sie stehen die Chancen sehr schlecht, auf dem aktuellen Arbeitsmarkt eine Vollzeittätigkeit als Bürokauffrau zu finden. Zwar kann man von ihr erwarten, dass sie einen Hilfsarbeiterjob annimmt. Dieser wird jedoch oft nur mit dem Mindestlohn vergütet und meistens nur in Teilzeit zur Verfügung gestellt, weshalb das Einkommen dann nicht reicht um sich zu unterhalten.
Für solche Fälle besteht ein Anspruch auf Altersunterhalt. Dieser muss zum Zeitpunkt der Ehescheidung bestehen, man kann sich also nicht mit 45 Jahren scheiden lassen und dann 20 Jahre später von seinem geschiedenen Ehegatten Altersunterhalt verlangen. Das ist ausgeschlossen.
Ausnahme
Nur wenn dem Altersunterhalt ein anderer Unterhaltsanspruch (z. B. Krankenunterhalt) vorausgeht, dann kann in Einzelfällen auch später Altersunterhalt gefordert werden. Hierfür kommt es dann darauf an, wann der vorausgehende Unterhaltsanspruch endet. Der Altersunterhalt muss sich direkt an diesen anschließen.
Voraussetzung für den Altersunterhalt ist also, dass ein Ehegatte aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, er also alt ist und darüber hinaus muss er bedürftig sein. Sein eigenes Einkommen reicht nicht aus, um seinen Bedarf zu decken.
Weitere Voraussetzung für den Altersunterhalt, ist die Leistungsfähigkeit des Ehegatten, der den Unterhalt bezahlen soll. Ist dieser selbst Rentner und hat nur eine ganz kleine Rente zur Verfügung, wird er in der Regel nicht nur nicht leistungsfähig sein, sondern selbst bedürftig. Denn jedem Ehegatten steht von seinem Einkommen ein gewisser Betrag selbst zur Verfügung. Das ist der sog. Selbstbehalt. Es handelt sich dabei um einen Betrag, aus dem kein Unterhalt bezahlt werden muss. Dieser Selbstbehalt ist dem Ehegatten, der Unterhalt zahlen soll, zu belassen. Für nicht erwerbstätige Ehegatten beträgt der Selbstbehalt aktuell (Stand 2022) 1180,00 €. Unterhalt kann also nur gezahlt werden, wenn die Einkünfte des nichterwerbstätigen Ehegatten über 1180,00 € liegen.
Arbeitet der Unterhaltsschuldner noch, hat er ebenfalls einen Selbstbehalt. Dieser beträgt für erwerbstätige Ehegatten 1280,00 € (Stand 2022).
Wie lange ist der Altersunterhalt geschuldet?
Da sich der Unterhaltsgläubiger bei Anspruch auf Altersunterhalt aufgrund seines Alters nicht mehr selbst unterhalten kann, ist der Altersunterhalt nicht zu befristen. Das bedeutet, er muss bezahlt werden, bis der Ehegatte stirbt oder aber auch wieder heiratet.
Krankenunterhalt gemäß § 1572 BGB
Auch kranke Ehegatten, die wegen einer Erkrankung nicht oder nur teilweise für ihren Unterhalt sorgen können, haben Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
Was bedeutet Krankheit?
Im Unterhaltsrecht ist Krankheit der Oberbegriff für alle Erkrankungen, Gebrechen oder Schwächen, die dazu führen, dass der Ehegatte keine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
Hierzu gehören auch alle Suchterkrankungen, psychische Erkrankungen oder andere psychische oder körperliche Leiden.
Wenn diese Erkrankung zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, dann besteht ein Krankenunterhaltsanspruch
§ 1572 BGB legt den Zeitpunkt fest, der einen Krankenunterhaltsanspruch auslösen kann.
Danach kann der Anspruch auf Krankenunterhalt zeitlich ausgelöst werden durch
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- die rechtskräftige Ehescheidung
- den Wegfall des Betreuungsunterhaltes
- den Entfallen des Ausbildungsunterhaltes
- den Wegfall des Arbeitslosenunterhaltes
- den Wegfall des Aufstockungsunterhaltes
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Die Zeitpunktregelung im § 1572 BGB kann dazu führen, dass auch noch Jahre nach der rechtskräftigen Ehescheidung ein Anspruch auf Krankenunterhalt bestehen kann. Dabei kann es auch passieren, dass die Erkrankung erst nachträglich auftritt.
Beispiel: Ein Ehegatte erhält Betreuungsunterhalt. Zu diesem Zeitpunkt ist er noch gesund. Fällt der Betreuungsunterhalt dann weg und erkrankt der Ehegatte unmittelbar im Anschluss, kann ein Anspruch auf Krankenunterhalt entstehen.
Umgekehrt entfällt aber auch der Krankenunterhalt, wenn der Ehegatte wieder gesund ist und einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den erkrankten Ehegatten auch eine Verpflichtung trifft, alles zu unternehmen um wieder gesund zu werden. So muss er sich in ärztliche Behandlung begeben, bei Suchterkrankungen entsprechende Therapien aufnehmen und darlegen und beweisen, dass er seiner Obliegenheit nachkommt. Weigert er sich, diese Maßnahmen zu ergreifen, muss geprüft werden, ob die Weigerung im Zusammenhang mit seiner Erkrankung steht, er also krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist, sich behandeln zu lassen. Ist dies der Fall, dann besteht auch weiterhin der Anspruch auf Krankenunterhalt. Ist er jedoch einsichtsfähig und lässt sich trotzdem nicht behandeln, dann kann dies dazu führen, dass der Krankenunterhalt entfällt.
Wie lange ist der Krankenunterhalt geschuldet?
Auch ein Krankenunterhalt kann zeitlich befristet werden bzw. auch herabgesetzt werden. An dieser Stelle ist zu prüfen, ob die Erkrankung im Zusammenhang mit der Ehe steht bzw. ob die Ehe der Grund dafür ist, dass der erkrankte Ehegatte einer Tätigkeit nicht oder nicht im vollen Umfang nachgegen kann. Hat der erkrankte Ehegatte z. B. mehrere Jahre die Kinder erzogen und betreut und war dadurch gehindert selbst ein Einkommen zu erwirtschaften, muss dies bei der Dauer und Höhe des Krankenunterhaltes berücksichtigt werden. Je länger eine Ehe andauerte, desto länger wird in der Regel auch Krankenunterhalt geschuldet sein. Ferner muss geprüft werden, wie der unterhaltsberechtigte Ehegatte finanziell ohne die Ehe stehen würde. Hier ist zu fragen, welche Einkünfte hätte der Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigener Kraft erzielen können.
Steht die Erkrankung jedoch im Zusammenhang mit der Ehe, z. B. die Erkrankung tritt anlässlich der Geburt eines Kindes auf, wird der Krankenunterhalt in der Regel nicht befristet. Normalerweise ist der Ehe jedoch nicht ursächlich für die Erkrankung, allerdings kann die Ehe ursächlich für die Entwicklung der Erkrankung sein. Auch dies ist bei der Bemessung des Unterhaltes zu berücksichtigen.
Welche Einkünfte des Unterhaltsberechtigten werden beim Krankenunterhalt bei der Bemessung von dessen Bedürftigkeit angerechnet?
Grundsätzlich werden alle Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehen, auch angerechnet. Insbesondere auch die Erwerbsunfähigkeitsrente oder auch gesetzliche Unfallrenten.
Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit/ Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
Auch in Fällen der Arbeitslosigkeit gilt zunächst der Grundsatz der sog. Eigenverantwortung. Gemäß § 1573 hat ein Ehegatte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn er nach der Scheidung keine Arbeit findet. Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit wird jedoch nur geschuldet, wenn andere Unterhaltsgründe, wie z. B. Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt oder Krankenunterhalt nicht geschuldet sind.
Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit ist die eigene Bedürftigkeit. Kann also der eigene Unterhalt durch eigenes Vermögen, eigene andere Einkünfte (Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder Barvermögen) gedeckt werden, besteht auch kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Auch beim Arbeitslosenunterhalt treffen den Unterhaltsgläubiger Obliegenheiten. Das bedeutet nichts anderes, als dass er alles dafür tun muss, um wieder in Lohn und Brot zu kommen. Natürlich muss der Unterhaltsberechtigte sich auch arbeitslos beim Arbeitsamt melden, dies reicht aber nicht um seine Verpflichtungen zu erfüllen. Die Rechtsprechung fordert in diesem Bereich mindestens deutschlandweite, wenn nicht sogar europaweite Bewerbungen von ca. 20-30 Stück im Monat. Diese müssen auch nachgewiesen werden, ebenso wie die Absagen vorgelegt werden müssen. Einzige Ausnahme hiervon ist, wenn von vorne herein feststeht, dass keine sog. reale Chance auf dem Arbeitsmarkt gegeben ist. Ist diese nicht vorhanden, dann brauchen auch nicht so viele Bewerbungen geschrieben zu werden.
Muss jede Stelle angenommen werden?
Nein, grundsätzlich nicht, es sei denn es trifft einen selbst eine gesteigerte Erwerbsobliegenheitsverpflichtung, weil man selbst einem minderjährigem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, z. B. weil das Kind beim anderen Elternteil lebt. Ansonsten kann man sich auf angemessene Stellen bewerben, für die man persönlich geeignet ist und die zumutbar ist. Eine Professorin muss sich nicht auf eine Stelle als Hilfsarbeiterin bewerben. Aber was ist angemessen? Zunächst kommt es auf die eigne Berufsausbildung an und welche persönlichen Fähigkeiten vorhanden sind. Im Anschluss sind auch das Alter sowie eventuell vorhandene Erkrankungen zu berücksichtigen. Aber Achtung, wurde während der Ehe eine Tätigkeit ausgeübt, die unter der eigentlichen Qualifikation lag, muss der Unterhaltsberechtigte auch solche Stellen annehmen, die unter seiner Qualifikation liegen. Eine ausgebildete Ärztin, die während der Ehe als Pflegehilfskraft im Altersheim gearbeitet hat, kann dies auch nach der Scheidung tun, wenn sie keine Stelle mehr als Ärztin findet.
In einem weiteren Schritt wird geprüft, ob die Stelle zumutbar ist. Diese Frage wird anhand der ehelichen Lebensverhältnisse beantwortet. Dabei kommt es auf die Arbeitsteilung während der Ehe an, ebenso wie auf deren Dauer und in welchen Verhältnissen in der Ehe gelebt wurde. Auch die Frage nach der eigenen beruflichen Entwicklung während der Ehe wird eine Rolle spielen. Stichwort Verzicht auf eigene Karriere wegen der Ehe.
Dennoch sollte sich jeder Unterhaltsberechtigte immer um einen Arbeitsplatz bemühen um so seinen Unterhalt selbst sichern zu können.
Wie lange ist der Arbeitslosenunterhalt geschuldet?
Auch der Anspruch auf Arbeitslosenunterhalt kann befristet oder auch herabgesetzt werden. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an und auf die o. g. Kriterien. In jedem Fall endet jedoch der Anspruch auf Arbeitslosenunterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Reicht das Einkommen aus dieser Tätigkeit dann aber nicht um den eigenen Bedarf zu decken, dann besteht eventuell ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
Aufstockungsunterhalt
Grundsätzlich ist der Aufstockungsunterhalt immer dann zu bezahlen, wenn der Unterhaltsberechtigte trotz eigener Erwerbstätigkeit mit seinem Einkommen seinen Bedarf , der sich nach den ehelichen Verhältnissen berechnet, nicht selbst decken kann. Hintergrund hierfür ist, dass ein sozialer Abstieg nach der Ehescheidung verhindert werden soll. Trotzdem gilt auch hier zunächst der bereits oft erwähnte Grundsatz der Eigenverantwortung. Da der Aufstockungsunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse aufrecht erhalten soll, kann er denknotwendig nur für Ehen geschuldet sein, die länger als drei Jahre anhielten. Denn nur nach einer Zeit von mindestens drei Jahren kann eine Prägung der ehelichen Verhältnisse überhaupt stattfinden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass vorher gar kein gemeinsamer Lebensstandard aufgebaut werden konnte.
Der Aufstockungsunterhalt ist nachrangig, d. h. nur wenn kein anderer Unterhaltstatbestand erfüllt ist, kann Aufstockungsunterhalt geschuldet sein.
Der Aufstockungsunterhalt wird im Vergleich zu den anderen Unterhaltstatbeständen am ehesten befristet und/ oder herabgesetzt. Auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an, aber auch für den Aufstockungsunterhalt gilt, je länger die Ehe andauert, desto länger wird der nacheheliche Unterhalt in Form des Aufstockungsunterhaltes bezahlt. Auch kann der Anspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden.
Was ist nun der angemessene Lebensbedarf?
Dieser richtet sich grundsätzlich nach den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten, wenn er nicht geheiratet hätte. Was könnte der Unterhaltsberechtigte aufgrund seiner Ausbildung, Berufserfahrung und Berufstätigkeit selbst verdienen? Anhand dieser Kriterien wird dann die Angemessenheit festgesetzt. Beruht die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten nicht auf ehebedingten Nachteilen, z. B. aufgrund von Kindererziehung oder Haushaltsführung, ist eine Herabsetzung vorzunehmen, welche dann auch mit einer Befristung verbunden werden kann.
Wie lange muss Aufstockungsunterhalt bezahlt werden?
Zwar besteht keine Gefahr, dass der Aufstockungsunterhalt direkt nach der Ehescheidung versagt wird, jedoch muss man sagen, dass ein solcher Anspruch schon nach wenigen Jahren entfallen kann. Deshalb ist auch hier zu raten, dass man sich umgehend selbst um eigenes Einkommen kümmert.
Ausbildungsunterhalt § 1575 BGB
Ein Ehegatte, der wegen der Eheschließung oder aber auch während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen hat oder abgebrochen hat, hat Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn er die abgebrochene Ausbildung oder auch eine vergleichbare Ausbildung alsbald wieder aufnimmt um eine Erwerbstätigkeit zu erhalten, die dann seinen eigenen Bedarf sichern kann. Dies gilt auch für Fortbildungen oder Umschulungen. Alsbald bedeutet in diesem Zusammenhang dass die Ausbildung zeitlich unmittelbar nach der Trennung oder Scheidung aufgenommen werden muss.
Beispiel: Die 18- jährige Schülerin heiratet, wird schwanger und bricht daher die Schule ab. Nach 15 Jahren trennen sich die Ehegatten und die damals 18- jährige Schülerin möchte nun zunächst einen Schulabschluss machen und dann eine Ausbildung oder auch ein Studium absolvieren.
Voraussetzung ist also, dass die Schule oder die Ausbildung der Ehe wegen abgebrochen wurde. Lagen andere Gründe vor, besteht kein Unterhaltsanspruch.
Weitere Voraussetzung für den Ausbildungsunterhalt ist der Umstand, dass die beabsichtigte Ausbildung notwendig ist um später den Lebensunterhalt sichern zu können.

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Ihre Christina Spohr
Fachanwältin für Familienrecht

Wie lange muss der Ausbildungsunterhalt bezahlt werden?
Der Ausbildungsunterhalt ist nur für den Zeitraum geschuldet, in dem die Ausbildung abgeschlossen werden könnte. Nicht abgedeckt sind überlange Ausbildungszeiten. Die Ausbildung muss zügig absolviert werden.
Ist der nacheheliche Unterhalt höher als der Trennungsunterhalt?
Grundsätzlich ist die Berechnungsmethode beider Unterhalte identisch. Unterschiede gibt es jedoch bei der Berücksichtigung diverser Positionen, die bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltes entweder gar nicht mehr oder nur geringer berücksichtigt werden dürfen. So kann sich z. B. der Wohnwertvorteil ändern, die Höhe der Schulden, eventuell können auch „neue“ minderjährige Kinder mit Unterhaltsanspruch sich bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltes bemerkbar machen. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Es kann aber sein, dass der nacheheliche Unterhalt niedriger ausfällt als der Trennungsunterhalt.
Wie berechnet man den nachehelichen Unterhalt?
Wie beim Trennungsunterhalt gilt auch hier der sog. Halbteilungsgrundsatz.
Vereinfacht ausgedrückt bedeutet Halbteilungsgrundsatz, dass die bereinigten Nettoeinkünfte beider Ehegatten addiert werden und dann halbiert werden. So ermittelt sich der Bedarf beider Ehegatten. Vom Bedarf des Ehegatten wird das eigene Einkommen abgezogen und die Differenz ergibt dann den nachehelichen Unterhaltsanspruch
Beispiel: Ehemann verdient netto bereinigt 4000,00 €
Ehefrau verdient netto bereinigt 1800,00 €
Insgesamt verdienen sie somit netto 5800,00 €
hiervon die Hälfte entspricht netto 2900,00 €
Beiden Ehegatten müssen also monatlich 2900,00 € zur Verfügung stehen- Aus eigenen Mitteln verdient die Ehefrau hiervon 1800,00 €, so dass ihr bi 2900,00 € noch 1100,00 € fehlen. Diese kann sie nun als nachehelichen Unterhaltsanspruch von ihrem Ehemann verlangen.
Diese Rechnung gilt natürlich auch für den Fall, dass der Mann weniger verdient als die Frau
Hat der Ex-Partner noch Anspruch auf Unterhalt, wenn er wieder heiratet?
Diese Frage ist ganz klar mit Nein zu beantworten. Der nacheheliche Unterhalt endet mit Wiederheirat.