Rutschiger Fußboden oder die Stolpergefahr der Fußmatte- die Betreiber der Ladengeschäfte können nicht für absolute Sicherheit in ihren Räumlichkeiten sorgen. Doch wann muss ein Betreiber eines Ladengeschäfts für einen Sturz des Kunden aufkommen. Was können Unternehmer tun um Stürze zu vermeiden. Und wann erhält ein Kunde Schmerzensgeld und Schadensersatz?
Loose Fußmatten, feuchte Böden, zugestellte Wege durch herumstehende Paletten und Rollwägen und Schnee- und Matsch können zu Stürzen von Kunden in Geschäftsräumen führen. Doch der Ladeninhaber haftet nicht für jeden Sturz uneingeschränkt. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
Geschäftsinhaber haben die sogenannte Verkehrssicherungspflicht
Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich dafür zu sorgen haben, dass ihre Kunden ohne Schaden in ihrem Geschäft einkaufen können. Diese Pflicht hat jedoch auch ihre Grenzen, sodass sie lediglich die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um Ansprüche der Kunden auf Schadensersatz und Schmerzensgeld und damit eine eigene Haftung zu vermeiden (AG München, Urteil vom 09.02.2016- 158 C 21362/15).
In der eben genannten Entscheidung des Amtsgerichts München war der Kunde wegen Rotwein einer zuvor zerbrochenen Flasche während der Reinigungsmaßnahmen gestürzt. Das Gericht meinte, dass alles Erforderliche getan worden wäre und kein Warnschild hätte aufgestellt werden müssen. Absolute Sicherheit und Schutz vor sämtlichen erdenklichen Gefahren können Kunden im Supermarkt also nicht erwarten.
Hinzukommt, dass Sie selbst eine gewisse Vorsicht und Vernunft aufbringen müssen. Die Erkennbarkeit der Gefahrenstelle und die Möglichkeit ihr auszuweichen zu können spielen bei der Frage der Haftung eine Rolle. Wobei natürlich auch zu berücksichtigen ist, dass Kunden im Laden eher auf das angebotene Sortiment achten werde und dies auch gerade erwünscht ist als auf den Zustand des Bodens.
Verkehrssicherungspflicht: Warnschilder nach Reinigung des Bodens
An die Auswahl und Pflege des Bodens sollten hohe Anforderungen gestellt werden. Die Eingänge sollten gerade im Winter von Matsch und Nässe befreit werden. Ein Reinigungsdienst sollte regelmäßig die Eingänge wischen (BGH, Urteil vom 05.07.1994, AZ. VI ZR 238/93). Ist der Fußboden nach dem Putzen noch feucht, erwarten die Gerichte grundsätzlich, dass der Supermarktbetreiber bzw. der Inhaber des Ladengeschäfts Warnschilder aufstellt. (OLG Dresden, Urteil vom 21.07.2023, Az. 1 U 2377/22; LG Coburg, Urteil vom 16.7.2020, Az.240 76/18). Kommt es bei Nassreinigung ohne Warnschilder zu einen Sturz, könnten sonst hohe Ersatzansprüche drohen.
So hatte ein Gericht einem gestürzten älteren Herren 12.000 Euro Schmerzensgeld (OLG Dresden, Urteil vom 21.07.2023, Az. 1 U 2377/22) zugesprochen, weil er bei einer Nassreinigung ohne ausreichende Schutzmaßnahmen gestürzt war. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 14.07.2004, Az. 7 U 18/03) sprach Schmerzensgeld zu, weil ein Kunde auf einer Weintraube ausgerutscht und gestürzt war. Das Gericht hielt fest, dass die Böden regelmäßig kontrolliert und gereinigt werden müssen, was gerade in Verbrauchermärkten mit Obst – und Gemüseabteilung gelte. Ein Fettfleck bedingt durch Margarine führte bei einem Kunden in Nürnberg zum Sturz mit der Folge der Haftung des Ladeninhabers (Urteil vom 26.10.1994, Az. 11 S 4998/94).
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Ihre Dagmar Totz
Rechtsanwältin für Zivilrecht
Praxistipp zur Haftung bei Stürzen
Die Gerichte beurteilen zum Teil sehr unterschiedlich, welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, um ausreichend für Sicherheit in Ladengeschäften zu sorgen. Auch kann es sein, dass sich Kunden ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen. Ein auf den Bereich spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihre Chance auf Schadensersatz und Schmerzensgeld prüfen.