Das ausgerechnet der kuschelige „Stubentiger“ eine Gefahrenquelle sein soll, ist für den Katzenliebhaber kaum vorstellbar. Angriffe von Hunden auf Menschen, sind keine Seltenheit. Dass aber ausgerechnet ein „Katzenbiss“ die Gerichte beschäftigte hat Seltenheitswert. Dennoch bleibt festzuhalten, dass was amüsant klingen mag, unangenehme Folgen für alle Beteiligten hatte. So musste der Geschädigte sechs Mal operiert werden und die Halterin musste die Verantwortung für den Biss übernehmen. Ferner waren einige Gerichte mit dem Fall befasst und das Thema musste sogar letztlich höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof geklärt werden (BGH-Urteil vom 26.04.2022, VI ZR 1321/20).
Im vorliegenden Ratgeber soll im Rahmen des zunächst noch amüsant klingenden Themas zum „Katzenbiss“ auf das nicht zu unterschätzende Thema der Tierhalterhaftung eingegangen werden.
Die Tierhalterhaftung
Die Haftung des Tierhalters ist in §833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Dieser besagt, dass der Halter eines Tieres für alle Schäden, die das Tier verursacht, haftet. Das heißt, wird durch Ihr Tier ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, müssen Sie für den Schaden grundsätzlich aufkommen. Es kommt dabei ausnahmsweise einmal nicht auf die Schuldfrage des Halters an. Der Halter haftet so zusagen für die Unberechenbarkeit des Tieres. Denn Tiere bleiben trotz guter Erziehung im gewissen Maße „unberechenbar“.
Katzenhalter zum Schadensersatz verpflichtet
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH-Urteil vom 26.04.2022, VI ZR 1321/20) wurde ein Mann, der bei einer Katzenhalterin zu Besuch war in die Hand gebissen. Zum Biss soll es angeblich gekommen sein, weil der Mann, mit der Hand unter die Schlafcouch griff, um diese zuzuschieben. Die Katze soll nach Angaben des Gastes derart fest zugebissen haben, dass sie noch an seiner Hand hing, als er die Hand hochzog. Nach dem der Mann mehrmals operiert werden musste und die Haftpflichtversicherung nicht gänzlich für den Schaden aufkommen war, musste die Haftungsfrage gerichtlich geklärt werden. Streitig blieben dabei die genauen Umstände, wie es zum Biss kam.
Die Haftungsfrage befasste mehrere Instanzen und erst der Bundesgerichtshof, sprach sich für eine Haftung der Tierhalterin aus. Die genauen Umstände, die zum Biss führten, könne man offenlassen. Entscheidend sei, dass der Mann durch den Katzenbiss verletzt worden sei, durch den sich die typische Tiergefahr der Katze verwirklicht hatte (BGH-Urteil vom 26.04.2022, VI ZR 1321/20). Die Katzenhalterin konnte sich somit nicht aus der Verantwortung für den Biss ziehen.
Tierhalterhaftung: Wie kann man sich als Katzenliebhaber schützen?
Katzen sind regelmäßig über die private Haftpflichtversicherung mitversichert. Was Sie aber in jedem Fall noch einmal überprüfen sollten. Eine Tierhalterhaftpflicht kommt unter Umständen für höhere Kosten auf als ihre private Haftpflichtversicherung.

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Ihre Dagmar Totz
Rechtsanwältin für Zivilrecht
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K. Schabel