Wie trenne ich mich und welche Ansprüche bestehen nach der Trennung?
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, sich im eherechtlichen Sinn zu trennen. Entweder einer zieht aus oder man lebt getrennt in der gemeinsamen Wohnung oder im gemeinsamen Haus.
Trennung bedeutet in beiden Fällen nicht nur getrennte Schlafzimmer, sondern auch vollständige Aufhebung der Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen.
Hierzu gehören:
- getrennte Zimmer (wenn man innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses getrennt lebt) oder getrennte Wohnungen
- es wird nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet, das bedeutet getrennte Konten und Kassen
- es gibt keinen gemeinsamen Haushalt mehr, d. h. jeder kocht, putzt, wäscht, bügelt und kauft für sich selbst ein.
- es gibt keine gemeinsamen Aktivitäten mehr, bei denen man als Paar auftritt.
Ebenso muss man dem anderen Ehegatten seine Trennungsabsicht mitteilen, d. h. man muss dem anderen Ehegatten deutlich sagen oder auch schreiben, dass man nicht mehr verheiratet sein will und die eheliche Gemeinschaft ablehnt.
Die Trennung ist die Hauptvoraussetzung für ein späteres Ehescheidungsverfahren. In der Regel muss man ein Jahr voneinander getrennt leben (sog. Trennungsjahr) um die Ehescheidung bei Gericht einreichen zu können. Hiervon gibt es Ausnahmen, die Frau Rechtsanwältin Spohr im Erstberatungsgespräch erläutern kann.
Die Rechtsfolgen einer Trennung sind:
- Anspruch auf Trennungsunterhalt
- Anspruch auf vorläufige Hausratsteilung
- Festlegung eines Stichtages für die Berechnung des Zugewinnausgleiches
- Steuerklassenwechsel in dem Jahr, das auf die Trennung folgt
- Regelungen über die Kinder (Kindesunterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht)
Was ist der Trennungsunterhalt?
Der Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der geschuldet wird ab dem Monat nach der Trennung, in dem man den Ehegatten aufgefordert hat, Unterhalt zu zahlen, bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist die Bedürftigkeit eines Ehegatten, anderes ausgedrückt, ein Ehegatte verdient weniger als der andere. Allerdings besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt nur, wenn der Unterhaltsschuldner auch leistungsfähig ist, d. h. wenn er genügend verdient und trotz Zahlung von Unterhalt nicht seinen eigenen Selbstbehalt unterschreitet. Gerade bei der Geltendmachung und Unterhaltsberechnung des Trennungsunterhaltes können viele Fehler gemacht werden, die zu Nachteilen führen. Es ist daher empfehlenswert frühzeitig kompetenten Rat einzuholen. Vereinbaren Sie daher rechtzeitig einen Termin in Neckarsulm bei Rechtsanwältin Christina Spohr
Was hat der Trennungstag mit dem Zugewinnausgleich zu tun?
Gerade für die Berechnung des Zugewinns des einzelnen Ehegatten ist das genaue Trennungsdatum sehr wichtig. Empfehlenswert ist daher das genaue Datum der Trennung zu fixieren, damit man dieses im Streitfall auch beweisen kann. Dies kann z. B. durch Vorlage einer Email oder einer WhatsApp Nachricht oder aber durch wechselseitige Unterzeichnung eines Schriftstückes, in dem man das Trennungsdatum festlegt, erfolgen. Verschwindet nämlich Vermögen eines Ehegatten zwischen Trennung und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages und gibt es hierfür keinen nachvollziehbaren Grund, wird dieses „verschwundene“ Vermögen dennoch dem Zugewinn des Ehegatten zugerechnet. Das nicht nachvollziehbar verschwundene Vermögen wird also so behandelt, als wäre es bei dem Ehegatten noch vorhanden und somit erhöht sich sein Zugewinn. Deshalb hat jeder Ehegatte auch Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Vermögens des anderen Ehegatten zum Stichtag Trennung.
- Fachanwältin Familienrecht
- Schnelle Terminvergabe
- Top-Bewertungen
Als Familienrechtlerin bin ich auf alle Themen rundum Unterhalt, Scheidung, Ehevertrag und Sorgerecht spezialisiert. Rufen Sie mich einfach unter 07132 355 90-0 an oder nutzen Sie die Online-Anfrage (rechts unten am Bildschirmrand) oder unser Kontaktformular. Ich helfe Ihnen schnellstmöglich!
Ihre Christina Spohr
Fachanwältin für Familienrecht
Was passiert mit den Kindern nach der Trennung?
Eine Trennung hat für Kinder nicht nur emotionale Folgen, sondern auch rechtliche. Das sich trennende Ehepaar muss entscheiden, wie und wo die Kinder zukünftig leben sollen. Grundsätzlich soll es beim gemeinsamen Sorgerecht auch nach einer Ehescheidung verbleiben. Funktioniert dies nicht, weil die Ehegatten derart zerstritten sind, dass gemeinsame Entscheidungen zum Wohle der Kinder nicht getroffen werden können, besteht die Möglichkeit für die Kinder das alleinige Sorgerecht oder aber auch nur Teile des Sorgerechts wie z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge oder Vermögenssorge zu beantragen. In solchen Fällen wird den Kindern dann nicht nur ein sog. Verfahrenspfleger zur Seite gestellt, der dann im Gerichtsverfahren die Interessen der Kinder vertritt, sondern auch das Jugendamt wird automatisch durch das Gericht in die Sache involviert. Es ist daher also ratsam, die Entscheidungen für die Kinder einvernehmlich und auf Elternebene zu treffen um den Kindern langwierige Gerichtsverfahren und Jugendamtsanhörungen zu ersparen. Wenn es sich jedoch nicht vermeiden lässt, sollte schnell fachkundiger Rat, auch beim Jugendamt und anderen Beratungsstellen eingeholt werden.
Entscheiden sich die Eltern für das sog. Residenzmodell, d. h. die Kinder leben bei einem Elternteil und besuchen den anderen Elternteil regelmäßig, schuldet der nichtbetreuende Elternteil Kindesunterhalt.
Entscheiden sich Eltern für ein sog. Wechselmodell, d. h. die Kinder leben zu gleichen Teilen bei Vater und Mutter, schulden beide Ehegatten wechselseitig Kindesunterhalt.
Auch insoweit empfiehlt es sich, rechtzeitig fachkundigen Rat bei einem Fachanwalt für Familienrecht einzuholen. Fachanwältin für Familienrecht Christina Spohr in Neckarsulm bei Heilbronn freut sich auf Ihre Anfrage.