Eine Trennung hat viele Fragen und Aufgaben zur Folge. Eine dieser Aufgaben ist die Geltendmachung und Berechnung des Trennungsunterhalts. Der Trennungsunterhalt ist der Beitrag, den Sie entweder für sich selbst beanspruchen oder an Ihren Ex-Ehepartner leisten, um ihn nach der Scheidung finanziell zu unterstützen. Der folgende Artikel soll dabei helfen, offene Fragen zum Trennungsunterhalt zu beantworten und so Klarheit über die finanzielle Situation nach einer Trennung verschaffen. Dabei muss zunächst unterschieden werden zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Ehegattenunterhalt. Der Trennungsunterhalt ist der Unterhaltsanspruch, der zwischen Trennung und Rechtskraft der Ehescheidung geschuldet wird.
Welche Voraussetzungen bestehen für den Trennungsunterhalt?
Nach einer Trennung hat der finanziell benachteiligte Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt. Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Welche sind das? Wenn die Ehepartner getrennt leben, kann Unterhalt geltend werden. Die Höhe des Trennungsunterhalts hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehepartner ab. Wenn ein Ehepartner nicht erwerbstätig ist, kann er nur dann zur Arbeit aufgefordert werden, wenn er dazu in der Lage ist, basierend auf seiner finanziellen und persönlichen Situation. Dabei werden auch die frühere Berufstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftliche Situation beider Ehepartner berücksichtigt. Der Trennungsunterhalt muss monatlich im Voraus als Geldzahlung geleistet werden. Im ersten Trennungsjahr kann der Unterhaltsschuldner von seinem Expartner nicht verlangen arbeiten zu gehen oder seine Erwerbstätigkeit aufzustocken. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres besteht für den Unterhaltsgläubiger eine Erwerbsobliegenheitsverpflichtung von 100 %, es sei denn die Betreuung eines Kindes, eine Erkrankung oder das Alter stehen einer Vollzeitbeschäftigung entgegen. Sie möchten mehr Informationen zur Scheidung? Erfahren Sie hier, an welche Checkliste Sie sich halten sollten, um schnell und effizient die Scheidung einzureichen!
Trennungsjahr: Unterhaltsberechtigter muss nicht arbeiten gehen
Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt ist es für den nicht erwerbstätigen Ehegatten während der Ehe nicht erforderlich, zusätzlich zu arbeiten. Gemäß § 1361 Abs. 2 BGB muss der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit verdienen, wenn dies angemessen ist, basierend auf seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie der Ehedauer.
Während des Trennungsjahres besteht keine Verpflichtung für den nicht erwerbstätigen Ehegatten, zu arbeiten. Auch Teilzeitbeschäftigte müssen während des Trennungsjahres keine Vollzeitstelle annehmen. Das Trennungsjahr dient dazu, den gemeinsamen Status der Ehe aufrechtzuerhalten und bietet auch die Möglichkeit einer Versöhnung.
Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht in der Regel die Verpflichtung für den Berechtigten, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Die individuellen Umstände spielen dabei eine entscheidende Rolle. Bei erheblichen ehebedingten Nachteilen, langen Ehen, höherem Alter und Krankheit kann auch über das Trennungsjahr hinaus Unterhalt geschuldet werden. Insbesondere entfällt die Erwerbspflicht für Ehegatten, die ein gemeinsames Kind versorgen, in den ersten drei Lebensjahren des Kindes.
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann grundsätzlich eventuell auch nur in geringerem Umfang ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, wenn eine Erwerbstätigkeit aufgrund des Alters, Berufs und der familiären Situation (keine Kinder oder Kinder über 15 Jahren) möglich ist. Dies gilt sogar vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn die Ehe weniger als ein Jahr dauerte, keine Kinder vorhanden sind und der Unterhaltsberechtigte unter 30 Jahre alt ist.
Wann der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet
Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht mehr oder nur noch in geringem Maße, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund seines Alters, seiner Berufsaussichten und familiären Situation (keine Kinder unter 15 Jahren zu betreuen) zumutbarerweise arbeiten kann (siehe § 1361 Abs. 2 BGB). Spätestens drei Jahre nach der Trennung muss der Ehepartner, der Trennungsunterhalt beansprucht, in der Regel arbeiten oder nachweisen, dass er ernsthaft, aber erfolglos versucht hat, eine Arbeit zu finden.
Wann kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht
Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, wenn beide Ehepartner keine Kinder haben und ungefähr gleich viel verdienen. Der Anspruch besteht ebenfalls nicht, wenn die Ehegatten nur wenige Zeit zusammengelebt haben, weil in diesem Fall nicht argumentiert werden kann, dass das höhere Einkommen des einen Ehepartners die Lebensverhältnisse nicht stark beeinflusst haben kann.
Wann ist der Ehepartner bedürftig?
Bedürftigkeit im Sinne des Unterhaltsrechts liegt vor, wenn jemand nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Allerdings besteht Bedürftigkeit nur in dem Umfang, in dem der Bedarf nicht gedeckt ist. Wenn die eigenen Einkünfte ausreichen, um zumindest einen Teil des Bedarfs zu decken, liegt keine Bedürftigkeit in diesem Umfang vor.
Das Wichtigste in Kürze: Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt wird während der Zeit der Trennung vor der Scheidung gezahlt. Um Trennungsunterhalt beantragen zu können, müssen beide Ehepartner getrennt leben, einer der Ehepartner finanzielle Unterstützung benötigen und der andere Ehepartner in der Lage sein, diese zu leisten. Falls ein Ehepartner nicht berufstätig ist, kann er aufgefordert werden, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu finanzieren, sofern es seine persönlichen Umstände zulassen. Falls der Ehepartner bisher nicht berufstätig war, besteht keine Verpflichtung zur Arbeit im ersten Trennungsjahr. Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts wird auf die ehelichen Lebensverhältnisse während der Ehe und zum Zeitpunkt der Trennung Bezug genommen.
So wird der Trennungsunterhalt berechnet
Gemäß den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle und den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) beträgt der Trennungsunterhalt:
45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren Ehegatten, wenn dieser nicht erwerbstätig ist.
45% der Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen aus der Erwerbstätigkeit des früheren Ehegatten und dem bereinigten Nettoeinkommen aus der Erwerbstätigkeit des Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, wenn letzterer erwerbstätig ist.
Die Hälfte aller anderen Einnahmen wie Mieteinnahmen, Pachteinnahmen oder Kapitalerträge.
Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt kann auf Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden. In einem Ehevertrag oder in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung können nur Regelungen zur Zahlungsweise oder eine Beschränkung des Anspruchs auf höchstens 1/5 bis 1/3 festgelegt werden.
Die Höhe des Trennungsunterhalts wird durch die finanziellen Möglichkeiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten begrenzt. Dies beinhaltet insbesondere einen Mindestbetrag (Selbstbehalt), der dem zahlungspflichtigen Ehegatten zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts verbleiben muss. Der Mindestbetrag beträgt 1475 Euro gegenüber dem unterhaltberechtigten Ehegatten, wenn der Zahlungspflichtige nicht erwerbstätig ist und 1600 Euro wenn er erwerbstätig ist. (Stand: 01.01.2024).
Ab wann gibt es Trennungsunterhalt?
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt ab dem Zeitpunkt der Trennung und der Geltendmachung des Trennungsunterhaltes. Rückwirkend kann kein Trennungsunterhalt geltend gemacht werden, so dass nach einer Trennung schnell gehandelt werden muss, da man ansonsten Geld verschenkt.
Wie lange wird Trennungsunterhalt gezahlt?
Der Trennungsunterhalt ist für die Dauer der Trennung vorgesehen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet, wenn die Ehepartner wieder zusammenkommen oder rechtskräftig geschieden sind. Mit der endgültigen Scheidung entfällt auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt, und ein separater Anspruch auf nachehelichen Unterhalt muss geltend gemacht werden. Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht mehr, wenn eine Erwerbspflicht besteht und der unterhaltsberechtigte Ehepartner wissentlich seiner Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht nachkommt. In diesem Fall bekommt der Unterhaltsberechtigte ein fiktives Einkommen bei der Berechnung angerechnet, das sich nach seiner Qualifikation berechnet.
Kann der Trennungsunterhalt von den Steuern abgesetzt werden?
Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können auf zwei Arten von der Steuer abgesetzt werden: einmal in Form der außergewöhnlichen Belastung oder in Form des begrenzten Realsplittings.
Begrenztes Realsplitting
Der Trennungsunterhalt kann mit einem Betrag von bis zu 13805,00 € pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Dies wird als begrenztes Realsplitting bezeichnet. Nimmt der Ehegatte, der den Unterhalt bei seiner Steuer absetzen will, das begrenzte Realsplitting in Anspruch, muss der andere Ehegatte die Unterhaltszahlungen automatisch als Einkommen versteuern. Es entstehen diesem also Nachteile, die jedoch der Unterhaltsschuldner zu erstatten hat, da er die steuerlichen Vorteile in Anspruch nimmt. Es ist daher zwingend notwendig, dass der Ehegatte, der die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting erteilt, sich vorher sinnvollerweise schriftlich bestätigen lässt, dass ihm alle Schäden, die ihm aufgrund der Durchführung des begrenzten Realsplittings entstehen, erstattet werden. Da nicht nur ein Steuerschaden entstehen kann, ist der rechtzeitige Rat eines Steuerberaters oder Anwaltes zu empfehlen.
Außergewöhnliche Belastung
Verweigert der Unterhaltsgläubiger seine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting oder man möchte aus sonstigen Gründen das begrenzte Realsplitting nicht in Anspruch nehmen, kann der Unterhaltsschuldner den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung angeben. Im Jahr 2024 ist dies bis zu einem Betrag von 11604 € möglich. Aber Achtung, hat der Unterhaltsgläubiger eigenes Einkommen , wird der v. g. Höchstbetrag gekürzt. Wenn der Ehegatte, der den Unterhalt erhält mehr als 11604 € verdient, dann kann der Unterhalt nicht mehr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Diese Variante macht daher nur Sinn bei Ehegatten, die über kein Einkommen verfügen.
Wann besteht Pflicht zur Erwerbstätigkeit?
Bei einer Trennung ist es wichtig, dass beide Ehepartner für sich selbst sorgen können. Es gibt jedoch keine direkte Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit. In welchen Fällen besteht eine solche Pflicht? Wenn einer der Ehepartner bisher nicht berufstätig war, muss er vorerst nicht arbeiten gehen. Während des Trennungsjahres besteht keine Arbeitspflicht. Wenn der Ehepartner jedoch bereits berufstätig war und über entsprechende Qualifikationen verfügt, wird von ihm erwartet, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Allerdings muss er sich während des Trennungsjahres lediglich um eine Arbeitsstelle bemühen. Je länger die Trennungsphase dauert, desto mehr muss sich der Ehepartner auf die eigene Selbstversorgung einstellen.
Erwerbspflicht nach Ablauf des Trennungsjahres
Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Umstände kann der nicht erwerbstätige Ehepartner nach der Trennung dazu verpflichtet werden, seinen eigenen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu decken. Diese stärkere Eigenverantwortung gilt auch für den Trennungsunterhalt, der oft bis zur rechtskräftigen Scheidung geleistet werden muss. In der Regel wird nach Ablauf des Trennungsjahres erwartet, dass der Unterhaltsempfänger eine Vollzeitbeschäftigung annimmt, sofern keine besonderen Umstände vorliegen oder die gemeinsamen Kinder betroffen sind.
Wenn die Anforderungen an die Erwerbsverpflichtung absehbar sind, sollten die Bemühungen rechtzeitig beginnen, damit die Erwerbstätigkeit unmittelbar nach Einsetzen der Verpflichtung aufgenommen werden kann.
Wie der Unterhalt im Trennungsjahr aussieht
Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung, insbesondere nach dem Einkommen. Gelder, die für andere Zwecke verwendet wurden, sind nicht zu berücksichtigen.
Zum Trennungsunterhalt gehören unter bestimmten Bedingungen:
- Elementarunterhalt
- eventuelle Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, wenn die Ehefrau nicht über den Ehemann versichert ist
- eventuelle Kosten für Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung, Umschulung oder Krankheit
- eventuelle Kosten, die durch die Trennung entstehen, wie zum Beispiel Umzug oder neue Wohnungseinrichtung
- sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab dem Zeitpunkt der Scheidungseinreichung bis zur endgültigen Scheidung.
Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt
Der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt sichert dem unterhaltspflichtigen Ehegatten einen Betrag für seinen eigenen Lebensunterhalt. Dieser Betrag verhindert, dass er auf Sozialleistungen angewiesen ist. Laut der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt im Jahr 2024 1.475 Euro.
Wie kann man den Trennungsunterhalt beantragen?
Um Trennungsunterhalt von einem Ehegatten zu erhalten, muss dieser geltend gemacht werden. Wie kann man Trennungsunterhalt beantragen? Dafür muss der andere Ehegatte schriftlich aufgefordert werden, den Unterhalt zu zahlen. Am besten wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Familienrecht, der sich um diese Angelegenheit kümmert. Wenn Sie als unterhaltsberechtigter Ehepartner den Unterhaltspflichtigen selbst auffordern möchten, gibt es einige wichtige Dinge zu beachten. Sie müssen unbedingt nachweisen können, dass das Aufforderungsschreiben zugestellt wurde.
Obwohl ein Einschreiben per Rückschein in der Regel problemlos funktioniert, ist es dennoch empfehlenswert, eine Botensendung zu veranlassen, um auf Nummer sicher zu gehen. Der Bote fungiert im Streitfall auch als Zeuge, was für die spätere Geltendmachung des Unterhalts wichtig ist. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu einem Anwalt für Familienrecht auf, um Trennungsunterhalt zu beantragen. Er kann Ihnen auch bei der Berechnung des Unterhalts helfen – egal ob es um Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt oder nachehelichen Unterhalt geht.
Wie lange ist Trennungsunterhalt zu zahlen?
Der Trennungsunterhalt muss gezahlt werden, sobald ein Ehepartner den anderen auffordert, Informationen über seine Einkünfte offenzulegen und den entsprechenden Trennungsunterhalt zu zahlen. Der Trennungsunterhalt ist bis zur endgültigen Scheidung fällig. Es ist wichtig zu beachten, dass rückwirkend kein Unterhalt gefordert werden kann, es sei denn, der anspruchsberechtigte Ehepartner hat den anderen Ehepartner zur Zahlung des Trennungsunterhalts aufgefordert.
Trennungsunterhalt bei Zusammenzug mit neuem Partner?
Laut Rechtsprechung hat ein bedürftiger Ehepartner grundsätzlich Anspruch auf Trennungsunterhalt nach der Trennung. Allerdings kann sich dies ändern, wenn der Bedürftige sich dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ist es grob unbillig, Unterhalt weiterzuzahlen, wenn der Bedürftige in einer neuen, festen Gemeinschaft lebt. In einem solchen Fall entfällt der Anspruch auf Unterhalt.
Die Rechtsprechung geht normalerweise davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft erst nach zwei Jahren als „fest“ gilt. Laut Rechtsprechung kann dies jedoch auch früher der Fall sein. In diesem Fall kann bereits nach einem Jahr von einer festen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Der bedürftige Ehepartner hat sich endgültig von der ehelichen Solidarität gelöst und deutlich gemacht, dass er diese nicht mehr benötigt. In Anbetracht dessen ist es nicht zumutbar, dass der frühere Partner weiterhin Unterhalt leisten muss. Beispiele hierfür wären, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem neuen Partner zusammenzieht und von diesem ein Kind erwartet.
Was ist das bereinigte Einkommen?
Hat man das Nettoeinkommen ermittelt, ist dieses noch zu bereinigen. Das bedeutet, dass verschiedene Positionen vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden können. Hierzu gehören z. B.
- berufsbedingte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge, etc.) oder pauschal 5% vom Nettoeinkommen
- Beiträge für die private Altersvorsorge
- Schulden (Kreditraten und andere Verbindlichkeiten)
- Beiträge für private Krankenzusatzversicherungen
Nach Abzug aller abzugsfähiger Positionen erhalten wir das bereinigte Nettoeinkommen, anhand dessen dann der Trennungsunterhaltsanspruch berechnet wird.
Trennungsunterhalt bei Gericht beantragen
Zahlt ein Ehegatte trotz außergerichtlicher Aufforderung den Trennungsunterhalt nicht, muss ein Antrag bei Gericht gestellt werden. Dieser kann nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin gestellt werden. Bei solchen Verfahren herrscht für beide Ehegatten Anwaltszwang. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt für Familienrecht, um Trennungsunterhalt zu beantragen. Er kann Ihnen auch bei der Berechnung des Unterhalts helfen – sei es Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt oder nachehelicher Unterhalt.
Berechnung des Trennungsunterhalts
Gemäß der neuen Regelung, die zum 01.01.2022 in Kraft getreten ist, muss der unterhaltspflichtige Ehegatte 45% seines Nettoeinkommens oder 45% des Differenzeinkommens (falls beide über Erwerbseinkommen verfügen) als Trennungsunterhalt zahlen.
Wichtig: Es ist zu beachten, dass die Unterhaltszahlung a den getrennten Ehegatten nicht dazu führen darf, dass der Unterhaltspflichtige den Selbstbehalt von 1.475 € bzw. 1600 € (Stand: 2024) monatlich unterschreitet. Andernfalls wird der Unterhalt entsprechend gekürzt.
Berechnungsbeispiel
Der Ehemann hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 €, während die Ehefrau kein eigenes Einkommen hat. Es besteht ein Kredit mit monatlichen Raten von 250 €. Um den Trennungsunterhalt zu berechnen, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:
- Monatliches Nettoeinkommen: 2.000 €
- Abzug von 5% berufsbedingten Aufwendungen: 100 €
- Abzug des Kredits: 250 €= Anrechnungsfähiges Nettoeinkommen: 1.650 €
- 45% des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens: 742,50 €
Ergebnis: Der Ehemann ist nicht verpflichtet, den vollen Unterhalt zu zahlen, da sein Selbstbehalt von 1.600 Euro unterschritten werden würde. Die Ehefrau erhält statt 742,50 € lediglich eine Zahlung von 50 € (1.650 € – 1.600 €).
Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen neuem Partner?
Unter welchen Umständen kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlöschen? Das Verhalten des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann dazu führen, dass der Anspruch auf Unterhalt reduziert, zeitlich begrenzt oder ganz aufgehoben wird. Eine Verwirkung des Trennungsunterhalts tritt ein, wenn der Unterhaltsberechtigte ein Verbrechen oder eine Straftat gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder dessen Familienmitgliedern begeht. Es gibt jedoch auch weitere Gründe für eine Verwirkung des Trennungsunterhalts.
Kann eine neue Partnerschaft zur Verwirkung des Trennungsunterhalts führen? Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt bereits erlöschen, wenn eine feste Lebensgemeinschaft zwischen dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten und dem neuen Partner besteht. Nach der Rechtsprechung hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf Trennungsunterhalt nach der Trennung. Dies ändert sich jedoch, wenn er eine langfristige und dauerhafte Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner eingeht.
Wenn der Ehepartner mit dem neuen Partner zusammenzieht, kann eine Lebensgemeinschaft bereits nach einem Jahr als gefestigt angesehen werden. Oftmals gewährt die Rechtsprechung dem neuen Paar eine Probezeit von 2-3 Jahren, jedoch wird in neueren Gerichtsurteilen auch eine kurzfristige gemeinsame Lebensführung als Hinweis auf eine gefestigte Lebensgemeinschaft betrachtet. Zeigt der Ehegatte, dass er endgültig aus der Ehegemeinschaft ausgeschieden ist, werden die Unterhaltsverpflichtungen des ehemaligen Ehegatten als unzumutbar angesehen. In diesem Fall besteht gemäß BGB keine Verpflichtung mehr zur Zahlung von Trennungsunterhalt.
- Fachanwältin Familienrecht
- Schnelle Terminvergabe
- Top-Bewertungen
Als Familienrechtlerin bin ich auf alle Themen rundum Unterhalt, Scheidung, Ehevertrag und Sorgerecht spezialisiert. Rufen Sie mich einfach unter 07132 355 90-0 an oder nutzen Sie die Online-Anfrage (rechts unten am Bildschirmrand) oder unser Kontaktformular. Ich helfe Ihnen schnellstmöglich!
Ihre Christina Spohr
Fachanwältin für Familienrecht
F.A.Q. Trennungsunterhalt
Ab wann entfällt der Trennungsunterhalt bei einem neuen Partner?
Seit 2008 führt das Zusammenleben in einer dauerhaften Gemeinschaft dazu, dass der Unterhalt verfällt. Für Ehepartner, die unterhaltspflichtig sind, bedeutet dies, dass sie keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen müssen. Daher stellt sich die Frage, ab wann der Trennungsunterhalt entfällt, wenn ein neuer Partner vorhanden ist. Die Antwort auf diese Frage hängt von der Lebenssituation des unterstützungsbedürftigen Ehepartners und des neuen Partners ab.
Gemeinsamer Haushalt: Wenn der unterstützungsbedürftige Ex-Partner mit dem neuen Lebensgefährten zusammenzieht, haben sie einen gemeinsamen Haushalt. Es spielt zunächst keine Rolle, ob der ehemalige Ehepartner finanziell vom neuen Partner unterstützt wird oder eigenes Einkommen hat, um die Lebenskosten zu decken. Die Rechtsprechung geht in den meisten Fällen von einer dauerhaften Gemeinschaft aus, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht. Die Dauer des Zusammenlebens spielt jedoch auch eine Rolle. Es gibt auch andere wirtschaftliche und persönliche Kriterien, um eine reine Wohngemeinschaft von einer dauerhaften Gemeinschaft abzugrenzen. Dazu gehören zum Beispiel der Kauf einer gemeinsamen Immobilie oder die Geburt eines gemeinsamen Kindes.
Kein gemeinsamer Haushalt: Damit eine Lebensgemeinschaft als dauerhaft angesehen wird, ist das Zusammenleben nicht zwingend erforderlich. Wenn die neuen Partner zwar nicht zusammenleben, aber ein gemeinsames Kind haben, eine gemeinsame Immobilie besitzen, gemeinsame Vermögensanlagen haben oder ein gemeinsames Auto besitzen, geht die Rechtsprechung von einer dauerhaften Gemeinschaft aus.
Um festzustellen, ob der Trennungsunterhalt verwirkt ist, und um eine genaue Bewertung der Lebenssituation eines unterstützungsbedürftigen Ehepartners und seines neuen Partners zu erhalten, ist die Konsultation eines Fachanwalts für Familienrecht zu empfehlen
Ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt möglich?
Der Trennungsunterhalt hat hauptsächlich den Zweck, den Lebensunterhalt des Ehepartners zu sichern, der entweder nicht erwerbstätig ist oder weniger verdient. Gibt es trotzdem eine Möglichkeit, auf den Trennungsunterhalt zu verzichten? Der Gesetzgeber will vermeiden, dass ein Ehepartner Sozialleistungen beantragen muss, obwohl der andere Ehepartner problemlos Trennungsunterhalt leisten könnte. Deshalb ist es nicht möglich, auf den Trennungsunterhalt zu verzichten. Man hat nur die Möglichkeit, keinen Trennungsunterhalt geltend zu machen
Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?
Vom Beschluss zur Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung kann ein finanziell benachteiligter Ehepartner Trennungsunterhalt beantragen. Dieser Anspruch auf finanzielle Unterstützung ist vor allem für den bisher nicht erwerbstätigen Ehegatten lebenswichtig. Engagieren Sie einen Familienrechtsanwalt, um Ihren Bedarf zu prüfen und den genauen Betrag des Trennungsunterhalts zu berechnen. Als nicht erwerbstätiger Ehepartner können Sie die Kosten für die Beratung als Vorschuss verlangen.
Eine Trennung ist eine anspruchsvolle Situation, insbesondere wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und eine enge Verbindung im Haushalt und finanziell besteht. Neben der emotionalen Belastung gibt es viele Angelegenheiten zu klären und neu zu strukturieren, an die man nicht immer denkt. Da der Trennungsunterhalt nur bis zur offiziellen Scheidung explizit beantragt werden kann und es schwer ist, rückwirkend einzufordern, sollte von Anfang an ein Experte für Familienrecht engagiert werden. Dieser unterstützt Sie und informiert Sie über alle notwendigen Schritte während des Scheidungsprozesses.