Wie berechnet man Trennungsunterhalt?

Wie berechnet man den Trennungsunterhalt? | Familienrecht

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Informationen zum Trennungsunterhalt

Trennt sich ein Ehepaar, steht einem der Ehegatten in der Regel ein Trennungsunterhalt zu. Dabei stellen sich die Eheleute oftmals folgende Fragen:

Wie lange muss Trennungsunterhalt bezahlt werden?

Der Trennungsunterhalt ist geschuldet ab dem Monat in dem ein Ehegatte den anderen auffordert, Auskunft über seine Einkünfte zu bezahlen und den sich aus der Auskunft ergebenden Trennungsunterhalt zu bezahlen. Geschuldet ist der Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsbeschlusses. Wichtig zu wissen ist, dass rückwirkend kein Unterhalt gefordert werden kann, es sei denn der Unterhaltsberechtigte Ehegatte hat den anderen Ehegatten aufgefordert, Trennungsunterhalt zu bezahlen.

Beispiel: das Ehepaar trennt sich am 10.05.2022. Im August 2022 fordert die Ehefrau erstmals ihren Ehemann auf, Trennungsunterhalt zu bezahlen. Dies führt dazu, dass der Ehemann erst ab August 2022 Unterhalt schuldet. Hätte die Ehefrau ihren Ehemann bereits im Mai 2022 zur Auskunft über die Einkünfte und zur Zahlung von Trennungsunterhalt aufgefordert, hätte sie bereits ab Mai 2022 einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gehabt. Durch die verspätete Aufforderung im August hat sie somit 3 Monate Unterhalt verschenkt.

Voraussetzungen für einen Trennungs­unterhalts­anspruch.

Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhaltsanspruch hat der Trennungsunterhaltsanspruch nur eine einzige Voraussetzung: die Ehegatten haben unterschiedliche Einkünfte, d. h. einer verdient mehr als der andere. Wenn dies der Fall ist, besteht in der Regel ein Anspruch auf Trennungsunterhalt

Wie mache ich den Trennungsunterhalt geltend

Damit ich Trennungsunterhalt bekomme, muss ich meinen Ehegatten auffordern, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und den sich aus der Auskunft ergebenden Trennungsunterhalt zu bezahlen

Muster für Aufforderung zur Zahlung vor Trennungsunterhalt bei einem Angestellten

Lieber Ehemann,

wir haben uns am … getrennt und da Du mehr verdienst als ich, steht mir ein Trennungsunterhaltsanspruch Dir gegenüber zu. Die Höhe meines Trennungsunterhaltsanspruches richtet sich nach Deinem Einkommen. Ich bitte Dich daher, mir Auskunft über Dein gesamtes Einkommen in den letzten 12 Monaten, also in der Zeit vom 01….. bis 31….zu erteilen und mir hierfür die entsprechenden Belege vorzulegen. Im Einzelnen handelt es sich um Deine letzten 12 Gehaltsabrechnungen, den letzten Steuerbescheid, die letzte Steuererklärung sowie die Nachweise über Deine Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, etc.) Da Du auch Mieteinnahmen hast, bitte ich Dich um Vorlage geeigneter Belege, aus denen sich Deine Mieteinkünfte ergeben. Falls Du Abzüge bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt haben möchtest, führe diese bitte auf und belege sie entsprechend. Sobald mir Deine Auskunft vorliegt, werde ich den Unterhalt berechnen lassen. Ich mache schon heute ab diesem Monat den sich aus der Auskunft ergebenden Trennungsunterhalt gegenüber Dir geltend. Die Bezifferung erfolgt mit einem gesondertem Schreiben in dem ich dann auch meine Einkünfte offenlegen werde.

Viele Grüße die Ehefrau

Wichtig bei einem solchen Schreiben ist der Nachweis des Zugangs. Deshalb versenden Sie das Schreiben entweder per Email mit Eingangsbenachrichtigung oder per Einschreiben mit Rückschein oder aber übergeben Sie das Schreiben in Gegenwart von neutralen Personen. Möglich ist auch, dass Sie sich den Empfang auf einer Kopie des Schreibens quittieren lassen. Per Telefax oder sogar WhatsApp geht auch, Hauptsache, Sie können den Zugang des Schreibens beweisen.

Der Auskunftsanspruch gegenüber selbständig tätigen Ehegatten ist umfangreicher. Hier ist die Auskunft über mindestens die letzten 3 Jahre zu erteilen und durch Vorlage von vollständigen Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen oder Einnahme Überschuss Rechnungen zu belegen.

Wie viel Trennungsunterhalt steht der Frau oder dem Mann zu?

Der Trennungsunterhaltsanspruch berechnet sich nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz.

Wie berechnet man den Trennungsunterhalt

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet Halbteilungsgrundsatz, dass die bereinigten Nettoeinkünfte beider Ehegatten addiert werden und dann halbiert werden. So ermittelt sich der Bedarf beider Ehegatten. Vom Bedarf des Ehegatten wird das eigene Einkommen abgezogen und die Differenz ergibt dann den Trennungsunterhaltsanspruch

Beispiel:       Ehemann verdient netto bereinigt          4000,00 €

Ehefrau verdient netto bereinigt            1800,00 €

Insgesamt verdienen sie somit netto      5800,00 €

hiervon die Hälfte entspricht netto         2900,00 €

Beiden Ehegatten müssen also monatlich 2900,00 € zur Verfügung stehen. Aus eigenen Mitteln verdient die Ehefrau hiervon 1800,00 €, so dass ihr bis zum Betrag von 2900,00 € noch 1100,00 € fehlen. Diese kann sie nun als Trennungsunterhaltsanspruch von ihrem Ehemann verlangen.

Diese Rechnung gilt natürlich auch für den Fall, dass der Mann weniger verdient als die Frau

Erste Anhaltspunkte für die Höhe des Trennungsunterhaltsanspruches können über den Unterhaltsrechner ermittelt werden.

Welches Einkommen zählt für Trennungsunterhalt

Zum unterhaltsrelevanten Einkommen gehören alle tatsächlichen Einkünfte

Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung (Angestellter, Beamter)
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Kapital (Zinsen, Dividenden)
Einkünfte aus Wertpapierhandel (z. B. Gewinne aus Aktienverkäufen)
Einkünfte aus Beteiligungen an Gesellschaften
Sozialleistungen (Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Erwerbsunfähigkeitsrente, BAföG, Krankengeld, etc.)
Arbeitslosengeld II (Hartz IV oder demnächst Bürgergeld)
Steuerrückerstattungen
Abfindungen

Zu den Einkünften gehören auch Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstundenvergütung, Nachtzuschläge, Feiertagszuschläge, Provisionen, Prämien, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, etc.

Aber auch sog. fiktive Einkünfte werden bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt. Hierunter fallen in erster Linie das mietfreie Wohnen im Eigenheim oder der Firmenwagenvorteil, falls der Firmenwagen auch privat genutzt werden darf

Lebt ein Ehegatte (oder auch beide) mietfrei in einem Eigenheim ist ihm zu seinem tatsächlichen Einkommen ein fiktives Einkommen hinzuzurechnen und  zwar in Höhe der objektiven Miete, die er normalerweise für das von ihm bewohnte Eigenheim bezahlen müsste. Lediglich im ersten Trennungsjahr wird nur der angemessene Wohnwert fiktiv dem Einkommen hinzugerechnet. Der angemessene Wohnwert entspricht dem Mietwert für die einzelne Person in der Gegend in der diese tatsächlich lebt. Würde also der Ehemann ausziehen ohne Kinder, dann kann man davon ausgehen, dass er bei normalen finanziellen Verhältnissen maximal eine 2- 3 Zimmer Wohnung anmieten würde. Diese ist in der Regel billiger als ein ganzes Haus. Im ersten Trennungsjahr rechnet man ihm dann nur die Miete für die kleinere Wohnung an. Ab dem zweiten Trennungsjahr ist es die tatsächliche Miete für das Eigenheim, das er tatsächlich bewohnt, als fiktives Einkommen seinem Nettoeinkommen als sog. objektiver Wohnwert hinzuzurechnen.

Lebt er jedoch nach der Trennung mietfrei bei seinen Eltern oder anderen Dritten, wird ihm in der Regel kein Wohnwertvorteil angerechnet, weil es sich hier um unentgeltliche freiwillige Leistungen von Dritten handelt.

Aus all diesen Positionen wird das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen der jeweiligen Ehegatten ermittelt.

Was versteht man unter bereinigtem Nettoeinkommen?

Hat man das Nettoeinkommen ermittelt, ist dieses noch zu bereinigen. Das bedeutet, dass verschiedene Positionen vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden können. Hierzu gehören z. B.

berufsbedingte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge, etc.) oder pauschal 5% vom Nettoeinkommen
Beiträge für die private Altersvorsorge
Schulden (Kreditraten und andere Verbindlichkeiten)
Beiträge für private Krankenzusatzversicherungen

Nach Abzug aller abzugsfähiger Positionen erhalten wir das bereinigte Nettoeinkommen, anhand dessen dann der Trennungsunterhaltsanspruch berechnet wird.

Wann ist kein Trennungsunterhalt zu zahlen?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nur bei Bedürftigkeit eines Ehegatten. Bedürftigkeit bedeutet, dass der berechtigte Ehegatte durch eigenes Einkommen oder Vermögen seinen Unterhalt nicht selbst decken kann. Im Ersten Trennungsjahr besteht für den Unterhaltsberechtigten keine Erwerbsobliegenheitsverpflichtung, d. h. die Ehefrau oder der Ehemann sind nicht verpflichtet, ihre Arbeitstätigkeit zu erweitern oder eine solche aufzunehmen um so mehr Geld verdienen zu können. Nach Ablauf des ersten Trennungsjahres greift jedoch die gesteigerte Erwerbsobliegenheitsverpflichtung. Zwar kann man den anderen Ehegatten nicht zwingen, mehr zu arbeiten, aber man darf ihm fiktiv das Einkommen anrechnen, das er als Vollzeitkraft erzielen könnte. Entfällt dann der Unterhaltsanspruch, weil der berechtigte Ehegatte durch eigene Arbeitskraft ausreichend verdienen könnte um sich selbst zu unterhalten, entfällt auch der Trennungsunterhaltsanspruch. Im Klartext bedeutet dies, dass unter Berücksichtigung des Alters, der persönlichen Situation (z. B. gesund oder krank), der Betreuung von minderjährigen Kindern und der auf dem Markt vorhandenen Jobchancen (gibt es Arbeit für die ungelernte 63- jährige Ehefrau?) der Trennungsunterhalt entfallen kann, wenn der Ehefrau oder dem Ehemann die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zuzumuten ist.

In seltenen Fällen kann der Trennungsunterhaltsanspruch auch wegen grober Unbilligkeit verweigert werden. Hierzu gehören z. B. Straftaten des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder wenn der Unterhaltsberechtigte selbst nie zum Familienunterhalt beigetragen hat, er also weder gearbeitet hat noch Leistungen im Haushalt erbracht hat. Nicht ausreichend hingegen sind bei Trennungsunterhalt eine neue Partnerschaft oder eine kurze Ehedauer.

Ebenso ist es nicht möglich, im Rahmen eines Ehevertrages auf Trennungsunterhalt zu verzichten. Solche Regelungen sind unwirksam. Auf Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden.

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Ist Trennungsunterhalt steuerpflichtig?

Diese Frage kann nicht mit ja oder nein beantwortet werden, sondern nur mit, das kommt darauf an. Nimmt der Ehegatte, der den Unterhalt bezahlt das begrenzte Realsplitting nicht in Anspruch, dann sind die Trennungsunterhaltszahlungen steuerfrei. Wird jedoch das begrenzte Realsplitting in Anspruch genommen, wird der Trennungsunterhalt als steuerpflichtiges Einkommen durch das Finanzamt gewertet und ist, wenn hierdurch der Steuerfreibetrag überschritten wird, einkommensteuerpflichtig. Was genau das begrenzte Realsplitting ist, wird in der nächsten Frage erklärt.

Kann ich den Trennungsunterhalt steuerlich absetzen?

Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können auf zwei Arten von der Steuer abgesetzt werden: einmal in Form der außergewöhnlichen Belastung oder in Form des begrenzten Realsplittings

begrenztes Realsplitting

Der Trennungsunterhalt kann mit einem Betrag von bis zu 13805,00 € pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Dies wird als begrenztes Realsplitting bezeichnet. Nimmt der Ehegatte, der den Unterhalt bei seiner Steuer absetzen will, das begrenzte Realsplitting in Anspruch, muss der andere Ehegatte die Unterhaltszahlungen automatisch als Einkommen versteuern. Es entstehen diesem also Nachteile, die jedoch der Unterhaltsschuldner zu erstatten hat, da er die steuerlichen Vorteile in Anspruch nimmt. Es ist daher zwingend notwendig, dass der Ehegatte, der die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting erteilt, sich vorher sinnvollerweise schriftlich bestätigen lässt, dass ihm alle Schäden, die ihm aufgrund der Durchführung des begrenzten Realsplittings entstehen, erstattet werden. Da nicht nur ein Steuerschaden entstehen kann, ist der rechtzeitige Rat eines Steuerberaters oder Anwaltes zu empfehlen.

Außergewöhnliche Belastung

Verweigert der Unterhaltsgläubiger seine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting oder man möchte aus sonstigen Gründen das begrenzte Realsplitting nicht in Anspruch nehmen, kann der Unterhaltsschuldner den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung angeben. Im Jahr 2021 ist dies bis zu einem Betrag von 9744,00 € möglich. Aber Achtung, verdient der Unterhaltsgläubiger mehr als 624,00 € im Jahr, wird der v. g. Höchstbetrag gekürzt. Wenn der Ehegatte, der den Unterhalt erhält mehr als 10368,00 € verdient, dann kann der Unterhalt nicht mehr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Diese Variante macht daher nur Sinn bei Ehegatten, die über kein Einkommen verfügen.

Gibt es einen Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt?

Während der Trennungsunterhalt nur eine einzige Voraussetzung hat, nämlich die unterschiedlichen Einkünfte, setzt der nacheheliche Unterhalt, der ab Rechtskraft der Ehescheidung geschuldet ist, weitere Bedingungen voraus. Gemäß § 1569 BGB gilt zunächst einmal der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nach der Ehescheidung obliegt es jedem Ehegatten selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er hierzu nicht in der Lage ist, kann er aus folgenden Gründen Unterhalt von seinem geschiedenen Ehegatten verlangen:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Neben der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers muss zusätzlich einer der v. g. sechs Gründe vorliegen um überhaupt einen nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch verlangen zu können. Mehr hierzu finden Sie hier

Über den Autor:
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Christina Spohr
Rechtsanwältin Christina Spohr ist seit 2006 Rechtsanwältin und seit 2014 auch Fachanwältin für Familienrecht. Sie betreut ihre Mandanten rund um das Rechtsgebiet Familienrecht. Ihre Spezialgebiete sind u.a. Ehescheidung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn. Mit viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl vertritt Frau Rechtsanwältin Spohr Sie in familienrechtlichen Belangen – glücklicherweise nicht nur in der dramatischen Scheidungsphase einer Ehe, sondern auch bei vertraglichen Angelegenheiten vorab, wie bspw. der Erstellung eines Ehevertrags.
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