Wohnung fristlos gekündigt: Was tun?

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

Wenn Sie eine fristlose Kündigung Ihrer Wohnung erhalten haben, ist schnelles Handeln gefragt. Prüfen Sie zunächst, ob die Kündigung formal korrekt ist – sie muss schriftlich erfolgen, einen konkreten Kündigungsgrund nennen und vom Vermieter unterschrieben sein. Dokumentieren Sie das Datum des Zugangs und legen Sie innerhalb von 14 Tagen schriftlich Widerspruch ein, um Ihre Rechte zu wahren. Bei Mietrückständen als Kündigungsgrund sollten Sie umgehend die Möglichkeit einer „Schonfristzahlung“ prüfen, die die Kündigung unwirksam machen kann. Parallel dazu ist es ratsam, eine fachkundige Rechtsberatung aufzusuchen, um Ihre individuellen Handlungsoptionen zu klären.

Eine fristlose Kündigung der Wohnung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Der häufigste Grund sind Mietrückstände von mehr als zwei Monatsmieten, aber auch erhebliche Vertragsverletzungen wie unbefugte Untervermietung oder schwerwiegende Störungen des Hausfriedens können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Wichtig zu wissen: Auch nach einer ausgesprochenen fristlosen Kündigung müssen Sie nicht sofort ausziehen. Der Vermieter benötigt einen gerichtlichen Räumungstitel, bevor er eine Zwangsräumung durchsetzen kann. In diesem oft mehrmonatigen Zeitraum können Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und etwa bei einer Kündigungsschutzklage Formfehler der Kündigung, fehlende Abmahnungen oder soziale Härtefallgründe geltend machen.

Die fristlose Kündigung der Wohnung – ein einschneidendes Ereignis

Eine fristlose Kündigung der Wohnung stellt für viele Menschen eine existenzielle Bedrohung dar. Plötzlich steht die eigene Bleibe auf dem Spiel, und die Angst vor Wohnungslosigkeit macht sich breit. Haben Sie eine solche Kündigung erhalten, sehen Sie sich mit einer Situation konfrontiert, die nicht nur emotional belastend ist, sondern auch rechtlich komplex sein kann.

Die fristlose Kündigung unterscheidet sich wesentlich von der ordentlichen Kündigung: Während letztere an die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen gebunden ist, wirkt die fristlose Kündigung unmittelbar. Sie zielt darauf ab, das Mietverhältnis wegen eines schwerwiegenden Grundes sofort zu beenden – eine drastische Maßnahme, die der Gesetzgeber an strenge Voraussetzungen knüpft.

Die gute Nachricht vorweg: Eine fristlose Kündigung bedeutet nicht automatisch, dass Sie Ihre Wohnung verlieren. Mit dem richtigen Vorgehen und einer fundierten rechtlichen Beratung lassen sich viele Kündigungen abwehren oder zumindest die negativen Folgen abmildern.

Rechtliche Grundlagen der fristlosen Kündigung

Die gesetzlichen Voraussetzungen nach BGB

Die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses ist in § 543 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Dieser Paragraph definiert den „wichtigen Grund“ als zentrale Voraussetzung. Laut Gesetz liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Konkret benennt § 543 Abs. 2 BGB drei Fallgruppen, bei denen ein wichtiger Grund regelmäßig vorliegt:

  1. Der Mieter kann die Mietsache nicht vertragsgemäß nutzen
  2. Der Mieter gefährdet die Mietsache erheblich
  3. Der Mieter befindet sich mit der Zahlung der Miete in Verzug

Der am häufigsten auftretende Fall ist dabei der Zahlungsverzug, der in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB näher präzisiert wird. Demnach ist ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben, wenn der Mieter:

  • für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Mietzahlung in Verzug ist und der rückständige Betrag eine Monatsmiete übersteigt, oder
  • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Zahlung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Formvorschriften für die Kündigung

Eine wirksame fristlose Kündigung muss bestimmte Formvorschriften erfüllen:

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB)
  • Sie muss von allen Vermietern gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden
  • Der Kündigungsgrund muss deutlich benannt werden
  • Bei Zahlungsverzug muss die Höhe der Mietrückstände angegeben werden

Das Bundesverfassungsgericht hat zudem klargestellt, dass bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs auch eine Angabe darüber erforderlich ist, bis zu welchem Zeitpunkt der Mieter die Möglichkeit hat, die Kündigung durch Nachzahlung der Mietrückstände unwirksam werden zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2019 – 1 BvR 1004/19).

Heilungsmöglichkeit nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB

Eine besonders wichtige Regelung für Mieter findet sich in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB: Die sogenannte „Schonfristzahlung“ oder „Heilungsmöglichkeit“. Diese besagt, dass eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam wird, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.

Häufige Gründe für eine fristlose Kündigung

Mietrückstände

Der mit Abstand häufigste Grund für eine fristlose Kündigung sind Mietrückstände. Wie bereits erwähnt, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter:

  • für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist, oder
  • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Erhebliche Vertragsverletzungen

Neben Mietrückständen können auch andere erhebliche Vertragsverletzungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen:

  • Unbefugte Überlassung der Mietsache an Dritte (z.B. nicht genehmigte Untervermietung)
  • Vertragswidrige Nutzung der Wohnung (z.B. gewerbliche Nutzung einer Wohnung)
  • Erhebliche Lärmbelästigung, die trotz Abmahnung fortgesetzt wird
  • Schwerwiegende Verstöße gegen die Hausordnung

Störung des Hausfriedens

Eine fristlose Kündigung kann auch bei nachhaltiger Störung des Hausfriedens gerechtfertigt sein. Hierunter fallen etwa:

  • Bedrohungen oder tätliche Angriffe gegenüber dem Vermieter oder anderen Hausbewohnern
  • Wiederholte schwerwiegende Beleidigungen
  • Rassistische oder anderweitig diskriminierende Äußerungen
  • Stalking oder andere Belästigungen

Erhebliche Schäden an der Wohnung

Auch erhebliche vom Mieter verursachte Schäden an der Wohnung können einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:

  • der Mieter die Wohnung mutwillig beschädigt
  • er durch grobe Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten (z.B. mangelndes Heizen und Lüften) Schimmelbildung verursacht
  • er unerlaubte bauliche Veränderungen vornimmt, die die Substanz der Wohnung beeinträchtigen

Erste Schritte nach Erhalt einer fristlosen Kündigung

Fristen beachten und Dokumentation

  1. Datum des Zugangs dokumentieren: Notieren Sie genau, wann Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben, da hiervon wichtige Fristen abhängen.
  2. Kündigungsschreiben prüfen: Überprüfen Sie, ob die Kündigung formgerecht ist (schriftlich, von allen Vermietern unterschrieben) und einen konkreten Kündigungsgrund enthält.
  3. Beweise sichern: Sammeln Sie alle Belege, die für Ihre Verteidigung relevant sein könnten (Mietquittungen, Kontoauszüge, Zeugenaussagen, etc.).
  4. Kündigungswiderspruch: Legen Sie innerhalb von 14 Tagen schriftlich Widerspruch gegen die Kündigung ein, um Ihre Rechte zu wahren.

Der Widerspruch sollte folgende Elemente enthalten:

  • Ihre persönlichen Daten und die Wohnungsadresse
  • Bezugnahme auf das Kündigungsschreiben (Datum)
  • Die ausdrückliche Erklärung, dass Sie der Kündigung widersprechen
  • Eine kurze Begründung, warum Sie die Kündigung für unwirksam halten
  • Datum und Ihre Unterschrift

Rechtliche Beratung einholen

  1. Anwaltliche Beratung: Ein auf Mietrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihre individuelle Situation bewerten und eine maßgeschneiderte Strategie entwickeln.
  2. Beratungshilfeschein: Bei geringem Einkommen können Sie beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen, der die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung reduziert.

Kommunikation mit dem Vermieter

  1. Sachliche Kommunikation: Bleiben Sie in der Kommunikation stets sachlich und vermeiden Sie Vorwürfe oder Beschuldigungen.
  2. Lösungsvorschläge unterbreiten: Zeigen Sie Bereitschaft zur konstruktiven Problemlösung, etwa durch Angebote zur Nachzahlung ausstehender Mieten oder Beseitigung von Störungen.
  3. Mediation vorschlagen: Bei tiefgreifenden Konflikten kann eine Mediation helfen, außergerichtlich eine Lösung zu finden.

Praktische Tipps für Betroffene

Finanzielle Hilfen bei Mietrückständen

  1. Jobcenter/Sozialamt: Bei drohendem Wohnungsverlust können diese Behörden Mietschulden als Darlehen oder Beihilfe übernehmen. Ein Antrag sollte umgehend gestellt werden.
  2. Wohngeld: Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben, um zukünftige Zahlungsschwierigkeiten zu vermeiden.
  3. Stiftungen und Hilfsfonds: In vielen Städten gibt es Stiftungen oder kirchliche Einrichtungen, die in Notlagen finanzielle Unterstützung leisten können.
  4. Schuldnerberatung: Eine professionelle Schuldnerberatung kann helfen, die finanzielle Situation langfristig zu stabilisieren.

Handlungsfähig bleiben und Rechte wahren

Die fristlose Kündigung einer Wohnung ist zweifellos eine belastende Situation, die existenzielle Ängste auslösen kann. Doch wie dieser Artikel gezeigt hat, gibt es zahlreiche rechtliche Schutzmechanismen und praktische Handlungsmöglichkeiten für betroffene Mieter.Die wichtigsten Erkenntnisse im Überblick:

  1. Eine fristlose Kündigung ist an strenge rechtliche Voraussetzungen geknüpft und keineswegs immer wirksam.
  2. Schnelles und strukturiertes Handeln nach Erhalt einer Kündigung ist entscheidend für die erfolgreiche Wahrung Ihrer Rechte.
  3. Bei Mietrückständen bietet die „Schonfristzahlung“ eine wertvolle zweite Chance zur Rettung des Mietverhältnisses.
  4. Professionelle rechtliche Beratung erhöht Ihre Chancen erheblich, eine unberechtigte Kündigung erfolgreich abzuwehren.
  5. Auch bei berechtigter Kündigung gibt es Wege, Zeit zu gewinnen und die negativen Folgen abzumildern.

Häufig gestellte Fragen

Eine fristlose Kündigung bedeutet nicht, dass Sie sofort ausziehen müssen. Erst wenn der Vermieter einen vollstreckbaren Räumungstitel erwirkt hat, kann er eine Zwangsräumung durchsetzen. Dies erfordert in der Regel ein Gerichtsverfahren, das mehrere Monate dauern kann. In dieser Zeit können Sie in der Wohnung bleiben, sollten aber auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen und Ihre Optionen prüfen.

Ja, durch die sogenannte „Schonfristzahlung“ nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Wenn Sie alle Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit einer Räumungsklage vollständig bezahlen, wird die Kündigung unwirksam. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur einmal innerhalb von zwei Jahren.

Ja, eine fristlose Kündigung muss immer einen konkreten Kündigungsgrund nennen. Fehlt dieser, ist die Kündigung formell unwirksam. Bei Zahlungsverzug muss der Vermieter zudem die Höhe der Mietrückstände angeben.

Nein, eine einmalige verspätete Zahlung reicht für eine fristlose Kündigung nicht aus. Der Gesetzgeber fordert einen Zahlungsrückstand für zwei aufeinanderfolgende Termine, der mehr als eine Monatsmiete beträgt, oder einen Rückstand über einen längeren Zeitraum, der die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht. Gelegentliche Verspätungen können allerdings nach mehrfacher Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

Nein, das Gesetz schreibt keine bestimmte Zustellungsart vor. Die fristlose Kündigung muss allerdings schriftlich erfolgen (nicht per E-Mail oder SMS) und vom Vermieter unterschrieben sein. Aus Beweisgründen wählen Vermieter jedoch häufig eine nachweisbare Zustellungsart wie Einschreiben mit Rückschein oder die Übergabe durch einen Zeugen.

In jedem Fall können Sie nach Erhalt der fristlosen Kündigung Kontakt zum Vermieter aufnehmen. So lässt sich vielleicht noch ein Kompromiss finden. Ein Widerspruch im eigentlichen Sinne ist nur bei einer ordentlichen Kündigung möglich – dazu zählt die fristlose Kündigung nicht. Hat Ihr Vermieter neben der fristlosen Kündigung der Wohnung auch schon eine Räumungsklage eingereicht, können Sie als Mieter Kontakt zum Gericht aufnehmen. Meist gibt das Gericht bereits Termine vor für eine vom Richter bestimmte Güteverhandlung (Einigungsversuch) oder die Aufforderung, sich zur Klage zu äußern. In der Regel stehen Ihnen 14 Tage Zeit zu, um sich zum Sachverhalt zu äußern, entweder in schriftlicher Form oder Sie erscheinen direkt persönlich beim zuständigen Gericht.
Eine Begründung muss nicht direkt erfolgen, dazu bleiben Ihnen weitere 14 Tage Zeit. Es reicht vorerst, Ihr Interesse kundzutun, dass Sie die Klage erwidern.

Nein, der Vermieter darf nicht eigenmächtig die Schlösser austauschen oder den Mieter aussperren. Dies wäre eine verbotene Selbstjustiz. Auch nach einer fristlosen Kündigung muss der Vermieter den Rechtsweg beschreiten und einen Räumungstitel erwirken, bevor er Zwangsmaßnahmen ergreifen kann.

Ja, solange Sie in der Wohnung bleiben, müssen Sie die laufende Miete zahlen – auch wenn Sie die Wirksamkeit der Kündigung bestreiten. Die Zahlung erfolgt dann unter Vorbehalt und als sogenannte Nutzungsentschädigung. Wichtig: Das Zurückhalten der Miete als „Druckmittel“ kann Ihre rechtliche Position erheblich verschlechtern.

Sie können beim Gericht einen Antrag auf Räumungsschutz nach § 721 ZPO stellen. Das Gericht kann dann eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr gewähren, wenn Sie nachweisen können, dass Sie trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Ersatzwohnung finden konnten und die sofortige Räumung eine besondere Härte darstellen würde.

Ja, der Vermieter kann eine ausgesprochene Kündigung zurücknehmen oder auf die Durchsetzung verzichten. Dies sollte schriftlich festgehalten werden, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Häufig lassen sich Vermieter auf eine Rücknahme ein, wenn der Grund für die Kündigung (z.B. Mietrückstände) behoben wurde und der Mieter glaubhaft zusichert, vertragskonform zu handeln.

Über den Autor:
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Dagmar Totz
Rechtsanwältin Dagmar Totz ist Rechtsanwältin und ist auf Schadensrecht, Haftungsrecht und Behindertentestamente spezialisiert. Mit viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl vertritt Frau Rechtsanwältin Totz Sie in zivilrechtlichen Belangen.
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