Zeit zwischen Abmahnung und Kündigung im Mietrecht

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

Im Mietrecht existiert keine gesetzlich festgelegte Mindestfrist zwischen einer Abmahnung und einer nachfolgenden Kündigung. Dennoch hat die Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, wonach dem Mieter eine angemessene Reaktionszeit eingeräumt werden muss. Bei einer ersten Abmahnung gilt als Faustregel ein Zeitraum von etwa 2-4 Wochen, in dem der Mieter die Möglichkeit haben sollte, sein Verhalten zu ändern. Eine unmittelbar nach der Abmahnung ausgesprochene Kündigung wäre in den meisten Fällen unverhältnismäßig und damit unwirksam.

Die Wirksamkeit einer Abmahnung im Mietrecht ist nicht zeitlich unbegrenzt. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen Abmahnung und einem erneuten gleichartigen Verstoß verliert die Abmahnung ihre Warnfunktion. Als Orientierung gilt, dass bei leichteren Verstößen wie gelegentlichen Lärmbelästigungen eine Abmahnung nach etwa 1-2 Jahren ohne weitere Vorfälle ihre Relevanz verliert. Bei schwerwiegenderen Verstößen kann die Warnwirkung auch über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben. Für Vermieter ist es daher wichtig, bei erneuten Verstößen nach längerer Zeit die Notwendigkeit einer erneuten Abmahnung zu prüfen.

Die Relevanz von Abmahnungen im Mietrechtsverhältnis

Das Mietverhältnis ist eines der wichtigsten Rechtsverhältnisse im Alltag vieler Menschen. Konflikte zwischen Mietern und Vermietern können dabei schnell zu einer belastenden Situation führen. Besonders die Frage, wann und unter welchen Umständen ein Mietverhältnis gekündigt werden kann, sorgt häufig für Unsicherheit. Die Abmahnung spielt in diesem Kontext eine zentrale Rolle als Vorstufe zur Kündigung – sie dient als Warnsignal und gibt dem Mieter die Möglichkeit, sein Verhalten zu korrigieren, bevor schwerwiegendere Konsequenzen folgen.

Die Zeit zwischen einer Abmahnung und einer möglichen Kündigung ist dabei ein kritischer Zeitraum, der sowohl für Mieter als auch für Vermieter von großer Bedeutung ist. Mieter müssen wissen, wie viel Zeit ihnen bleibt, um auf eine Abmahnung zu reagieren, während Vermieter die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen müssen, um eine Kündigung wirksam auszusprechen.

Rechtliche Grundlagen: Abmahnung und Kündigung im Mietrecht

Die gesetzliche Verankerung der Abmahnung

Im Mietrecht ist die Abmahnung nicht explizit gesetzlich geregelt, sondern leitet sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts ab. Insbesondere aus § 314 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergibt sich für Dauerschuldverhältnisse – und damit auch für Mietverhältnisse – die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung vor einer außerordentlichen Kündigung:

„Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.“ (§ 314 Abs. 2 BGB)

Kündigungsarten und die Rolle der Abmahnung

Ordentliche Kündigung: Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573 BGB. Bei Mietern beträgt diese in der Regel drei Monate. Für Vermieter variiert die Frist je nach Dauer des Mietverhältnisses (§ 573c BGB) zwischen drei und neun Monaten. Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter ist nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zulässig, etwa bei Eigenbedarf oder erheblichen Pflichtverletzungen des Mieters.

Außerordentliche fristlose Kündigung: Die außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 BGB ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Typische Gründe sind erhebliche Mietrückstände, schwerwiegende Störungen des Hausfriedens oder die unerlaubte Überlassung der Mietsache an Dritte.

Bei beiden Kündigungsarten spielt die Abmahnung eine wichtige Rolle, allerdings mit unterschiedlicher Ausprägung:

  • Bei einer ordentlichen Kündigung wegen Pflichtverletzungen ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich, um dem Mieter die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern.
  • Bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung ist eine Abmahnung dann entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist, oder wenn offensichtlich ist, dass eine Abmahnung keinen Erfolg versprechen würde (§ 543 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Der Zeitfaktor: Fristen zwischen Abmahnung und Kündigung

Keine gesetzliche Mindestfrist

Ein zentraler Aspekt bei der Betrachtung des Zeitraums zwischen Abmahnung und Kündigung ist die Tatsache, dass es keine gesetzlich festgelegte Mindestfrist gibt. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, einen fixen Zeitraum zu definieren, da die angemessene Zeit stark vom Einzelfall abhängt.

Dennoch hat die Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, die als Orientierung dienen können:

Angemessene Reaktionszeit für den Mieter

Nach einer Abmahnung muss dem Mieter eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um sein Verhalten zu ändern oder den Verstoß zu beheben. Was als „angemessen“ gilt, hängt von der Art des Verstoßes ab:

  • Bei Lärmbelästigungen oder anderen Störungen des Hausfriedens: Hier wird in der Regel erwartet, dass der Mieter unmittelbar nach der Abmahnung sein Verhalten ändert. Dennoch sollte der Vermieter nach der Abmahnung mindestens einige Wochen (etwa 2-4 Wochen) abwarten, um zu überprüfen, ob der Mieter sein Verhalten dauerhaft ändert.
  • Bei Mietrückständen: Hier kommt es darauf an, ob der Mieter die ausstehenden Beträge nachzahlt. Eine Kündigung kann erfolgen, wenn der Mieter trotz Abmahnung weitere Mietzahlungen versäumt oder die bestehenden Rückstände nicht begleicht.
  • Bei baulichen Veränderungen oder unerlaubter Untervermietung: Hier muss dem Mieter ausreichend Zeit gegeben werden, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Je nach Umfang der erforderlichen Maßnahmen kann dies Wochen oder sogar Monate bedeuten.

Formale Anforderungen an eine wirksame Abmahnung

Inhaltliche Erfordernisse

  1. Konkrete Benennung des Vertragsverstoßes: Die Abmahnung muss genau beschreiben, welches Verhalten des Mieters beanstandet wird. Vage Formulierungen wie „störendes Verhalten“ sind nicht ausreichend. Stattdessen sollte konkret benannt werden, wann und wie der Mieter gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat 
  2. Aufforderung zur Beseitigung des Vertragsverstoßes: Die Abmahnung muss klar formulieren, welches Verhalten vom Mieter künftig erwartet wird 
  3. Kündigungsandrohung: Die Abmahnung muss deutlich darauf hinweisen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung des Mietverhältnisses droht. Diese Androhung ist wesentlich, um dem Mieter die Ernsthaftigkeit der Situation vor Augen zu führen.
  4. Frist zur Abhilfe: Bei Verstößen, die nicht sofort abgestellt werden können (z.B. bei baulichen Veränderungen), sollte eine angemessene Frist zur Beseitigung des vertragswidrigen Zustands gesetzt werden.

Besondere Fallkonstellationen: Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?

Schwerwiegende Pflichtverletzungen

In bestimmten Fällen kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein. § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB regelt die Ausnahmen von der Abmahnungspflicht:

Solche besonderen Umstände können vorliegen bei:

  1. Erheblichen Mietrückständen: Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Vermieter ohne Abmahnung kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Mietzahlung in Verzug ist und der Rückstand mehr als eine Monatsmiete beträgt, oder wenn er über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist.
  2. Schwerwiegenden Bedrohungen oder Tätlichkeiten: Bei körperlichen Angriffen oder ernsthafen Bedrohungen gegenüber dem Vermieter oder anderen Mietern ist eine Abmahnung entbehrlich.
  3. Straftaten im Zusammenhang mit der Mietsache: Bei Verwendung der Mietsache für strafbare Handlungen (z.B. Drogenhandel aus der Wohnung) ist keine Abmahnung erforderlich.
  4. Aussichtslosigkeit einer Abmahnung: Wenn offensichtlich ist, dass eine Abmahnung den Mieter nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen würde, kann sie entbehrlich sein.

Wiederholte gleichartige Verstöße

Eine besondere Konstellation liegt vor, wenn ein Mieter wiederholt gegen dieselbe Pflicht verstößt, deswegen bereits abgemahnt wurde, sein Verhalten vorübergehend ändert und dann nach einiger Zeit wieder in das alte Muster zurückfällt.

In diesem Fall ist zu prüfen, ob die ursprüngliche Abmahnung noch wirksam ist oder ob eine erneute Abmahnung erforderlich wird. Die Rechtsprechung tendiert dazu, bei gleichartigen Verstößen innerhalb eines angemessenen Zeitraums (etwa 1-2 Jahre) keine erneute Abmahnung zu fordern, sofern die erste Abmahnung hinreichend konkret war.

Praktische Tipps für Betroffene

Für Mieter: Richtig auf eine Abmahnung reagieren

  1. Sofortige Verhaltensänderung: Stellen Sie das beanstandete Verhalten umgehend ein, um eine Kündigung zu vermeiden.
  2. Dokumentation: Bewahren Sie die Abmahnung auf und dokumentieren Sie Ihre Verhaltensänderung (z.B. durch Zeugenaussagen oder Fotos bei baulichen Änderungen).
  3. Kommunikation mit dem Vermieter: Suchen Sie das Gespräch mit dem Vermieter, um Missverständnisse auszuräumen und Ihre Bereitschaft zur Einhaltung der Mieterpflichten zu signalisieren.
  4. Rechtliche Prüfung: Lassen Sie die Abmahnung auf ihre Wirksamkeit prüfen, insbesondere wenn Sie die Vorwürfe für unbegründet halten.
  5. Schriftliche Stellungnahme: Bei unberechtigten Vorwürfen empfiehlt sich eine schriftliche Stellungnahme an den Vermieter.
  6. Beweise sichern: Sammeln Sie Gegenbeweise, falls die Vorwürfe in der Abmahnung nicht zutreffen (z.B. Aussagen von Nachbarn, dass keine Ruhestörung stattgefunden hat).

Für Vermieter: Rechtssicher abmahnen und kündigen

Als Vermieter sollten Sie folgende Punkte beachten, um eine mögliche spätere Kündigung rechtssicher vorzubereiten:

  1. Sorgfältige Dokumentation: Dokumentieren Sie alle Verstöße des Mieters genau mit Datum, Uhrzeit und Zeugenaussagen.
  2. Formgerechte Abmahnung: Formulieren Sie die Abmahnung präzise, mit konkreter Benennung des Verstoßes, klarer Aufforderung zur Verhaltensänderung und deutlicher Kündigungsandrohung.
  3. Nachweisbarer Zugang: Stellen Sie den Zugang der Abmahnung sicher, etwa durch Einwurfeinschreiben oder persönliche Übergabe mit Zeugen.
  4. Angemessene Wartezeit: Geben Sie dem Mieter ausreichend Zeit zur Verhaltensänderung, bevor Sie eine Kündigung in Betracht ziehen.
  5. Einzelfallprüfung: Prüfen Sie vor jeder Kündigung, ob die konkreten Umstände eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung rechtfertigen und ob eine Abmahnung erforderlich ist.
  6. Wiederholte Verstöße dokumentieren: Dokumentieren Sie sorgfältig, wenn es nach einer Abmahnung zu wiederholten Verstößen kommt.
  7. Rechtliche Beratung: Holen Sie vor einer Kündigung rechtlichen Rat ein, um die Erfolgsaussichten zu prüfen und formale Fehler zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich reicht eine einzige wirksame Abmahnung aus, um bei einem erneuten gleichartigen Verstoß eine Kündigung auszusprechen. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, die eine bestimmte Anzahl von Abmahnungen vorschreibt. In der Praxis kann es jedoch je nach Schwere des Verstoßes sinnvoll sein, mehrere Abmahnungen auszusprechen, um die Erfolgsaussichten einer späteren Kündigung zu verbessern.

Eine Abmahnung verliert ihre Wirkung nicht automatisch nach einem bestimmten Zeitraum. Allerdings nimmt ihre Warnfunktion mit zunehmender Zeit ab. Als Faustregel gilt, dass eine Abmahnung bei leichteren Verstößen nach etwa 1-2 Jahren ihre Wirkung verliert, wenn in der Zwischenzeit keine weiteren Verstöße aufgetreten sind. Bei schwerwiegenden Verstößen kann sie auch nach längerer Zeit noch relevant sein.

Eine Kündigung unmittelbar nach einer Abmahnung ist in der Regel nicht wirksam, da dem Mieter eine angemessene Zeit zur Verhaltensänderung eingeräumt werden muss. Bei der ersten Abmahnung sollten mindestens 2-4 Wochen zwischen Abmahnung und Kündigung liegen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Mieter ausdrücklich erklärt, sein Verhalten nicht ändern zu wollen, oder wenn er nach der Abmahnung noch schwerere Verstöße begeht.

Eine wirksame Abmahnung muss den Vertragsverstoß konkret benennen, eine klare Aufforderung zur Verhaltensänderung enthalten und deutlich eine Kündigung für den Fall weiterer Verstöße androhen. Sie muss so präzise formuliert sein, dass der Mieter genau weiß, welches Verhalten beanstandet wird und was er künftig unterlassen soll.

Ein Mieter kann auf eine Abmahnung reagieren, indem er schriftlich Stellung nimmt und beispielsweise die Vorwürfe bestreitet oder seine Verhaltensänderung zusichert. Ein gesondertes rechtliches Vorgehen gegen die Abmahnung selbst ist jedoch nicht möglich, da eine Abmahnung keine rechtlich angreifbare Maßnahme darstellt. Erst gegen eine folgende Kündigung kann der Mieter rechtlich vorgehen.

Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung ist eine vorherige Abmahnung grundsätzlich erforderlich, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen. Solche Umstände können bei erheblichen Mietrückständen, schwerwiegenden Bedrohungen oder offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Verhaltensänderung gegeben sein.

Theoretisch ist auch eine mündliche Abmahnung wirksam, jedoch in der Praxis problematisch, da sie später schwer nachweisbar ist. Für den Vermieter ist es stets ratsam, eine Abmahnung schriftlich auszusprechen und den Zugang nachweisen zu können, um im Falle einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung eine solide Beweisgrundlage zu haben.

Wenn ein Mieter eine Abmahnung für unberechtigt hält, sollte er schriftlich Stellung nehmen und die Vorwürfe begründet zurückweisen. Es empfiehlt sich, Beweise zu sammeln, die die eigene Position stützen, wie etwa Zeugenaussagen oder Dokumentationen. Eine rechtliche Beratung kann in dieser Situation hilfreich sein, um die Erfolgsaussichten einer möglichen späteren Kündigung einzuschätzen.

Ein Vermieter kann eine ausgesprochene Abmahnung grundsätzlich zurücknehmen, etwa wenn sich herausstellt, dass die Vorwürfe unbegründet waren. Dies sollte jedoch ausdrücklich und schriftlich erfolgen, um Missverständnisse zu vermeiden. Nach einer Zurücknahme kann die Abmahnung nicht mehr als Grundlage für eine Kündigung dienen.

Bei einem Eigentümerwechsel gehen bestehende Mietverhältnisse auf den neuen Eigentümer über („Kauf bricht nicht Miete“). Auch Abmahnungen, die der Vorvermieter ausgesprochen hat, behalten grundsätzlich ihre Wirkung. Der neue Eigentümer kann sich daher auf frühere Abmahnungen berufen, sollte jedoch sorgfältig prüfen, ob diese formgerecht waren und ob die Verstöße ausreichend dokumentiert sind.

Über den Autor:
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Dagmar Totz
Rechtsanwältin Dagmar Totz ist Rechtsanwältin und ist auf Schadensrecht, Haftungsrecht und Behindertentestamente spezialisiert. Mit viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl vertritt Frau Rechtsanwältin Totz Sie in zivilrechtlichen Belangen.
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