Kosten einer Scheidung – Wie werden die Scheidungskosten berechnet?

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Inhaltsverzeichnis

Ebenso wie eine Hochzeit kostet eine Scheidung auch Geld, jedoch mit dem Unterschied, dass das Paar die Kosten für die Hochzeit selbst bestimmen kann, wohingegen sich die Kosten für eine Ehescheidung nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Grundsätzlich fallen für die Ehescheidung Gerichtskosten und Kosten für mindestens einen Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin an, die sich anhand des sogenannten Verfahrenswertes berechnen lassen.

Schon an dieser Stelle kann gesagt werden, dass eine Scheidung um so teurer wird, je mehr gestritten werden muss. Sind also alle sog. Folgesachen, wie z. B. Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht, Vermögensauseinandersetzung oder auch die Hausratsteilung, zwischen den Ehegatten streitig und muss alles mit gerichtlicher Hilfe geklärt werden, entstehen mehr Gebühren, als wenn nur die Ehescheidung und der Versorgungsausgleich durch das Gericht geregelt werden müssen.

Die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten bestimmen sich nach dem sog. Verfahrenswert, gerne auch Streitwert oder Gegenstandswert genannt, den das Gericht am Ende des Ehescheidungsverfahrens durch den sog. Verfahrenswertbeschluss festsetzt. Kriterien für die Festsetzung des Verfahrenswertes sind:

  • Das 3-fache Einkommen der Ehegatten
  • die Anzahl der minderjährigen Kinder
  • 5 % des Vermögens beider Ehegatten
  • die Anzahl der Rentenanwartschaften, für die im Rahmen der Ehescheidung bei den Versorgungsträgern eine Auskunft eingeholt wurde

Achtung: Der festgesetzte Verfahrenswert entspricht nicht den Kosten, die die Ehegatten an das Gericht und an ihre Anwälte zahlen müssen, vielmehr ist der Verfahrenswert die Berechnungsgrundlage für die Anwaltsgebühren, die sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben und für die Gerichtskosten, die sich aus dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ergeben.

Der Mindestverfahrenswert für eine Ehescheidung beträgt gemäß § 43 I FamGKG  3.000,00 € zzgl. mindestens 1.000,00 € für den Versorgungsausgleich. Mindestens wird somit ein Verfahrenswert von 4.000,00 € angesetzt. Es gibt auch einen maximalen Verfahrenswert, der festgesetzt werden kann. Der maximale Verfahrenswert für eine Scheidung liegt bei 1.000.000,00 (1 Millionen) Euro.

Wann wird der Mindestverfahrenswert durch das Gericht festgesetzt?

Wenn die Berechnung des Wertes anhand der oben genannten Kriterien unter 4000,00 € liegt, dann muss das Gericht den Mindestverfahrenswert festsetzen.

Das Gericht berechnet den Verfahrenswert wie folgt:

3- faches Nettoeinkommen beider Ehegatten zzgl. 5 % der Vermögenswerte beider Ehegatten nach Abzug von Schulden und Freibeträgen. Die Freibeträge liegen je nach Gericht bei 15.000,00 € bis 30.000,00 €. Hier kommt es wirklich auf das Gericht an, es gibt zumindest hier in Baden-Württemberg Gerichte, die das Vermögen der Ehegatten gar nicht berücksichtigen. In diesen Fällen haben die Ehepaare Glück, da die Kosten dann geringer ausfallen.

Beispiel: Der Ehemann verfügt über ein Nettoeinkommen von 5.000,00 € und die Ehefrau über ein Nettoeinkommen von 3.000,00 €. Es gibt zwei minderjährige Kinder. Beide Ehegatten sind Miteigentümer eines Hauses im Wert von 500.000,00 €. Auf dem Haus lasten noch Schulden i. H. v. 100.000,00 €. Der Ehemann verfügt noch über ein Aktiendepot im Wert von 25.000,00 €.

Das dreifache Einkommen beider Ehegatten beträgt       3* (5.000,00 € + 3.000,00 €) =  24.000,00 €

abzgl. Kinderfreibetrag von 250,00 €/ pro Kind               – 500,00 €

Das Vermögen beider Ehegatten beträgt                             500.000,00 € + 25.000,00 € = 525.000,00 €

abzgl. Schulden                                                                         -100.000,00 €

abzgl. 2 Freibeträge von 2 * 7500,00 € =                            -15.000,00 €

Ergibt sich ein Nettovermögen von                                      410.000,00 €

Hiervon dann 5 % aus 410.000,00 € =                               20.500,00 €

 

Der Verfahrenswert für die Ehescheidung beträgt somit 23.500,00 € + 20.500,00 € = 44.000,00 €.

Hinzu kommt dann nochmals der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich, der mindestens 1.000,00 € beträgt, ansonsten jedoch 10 % aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten pro Anwartschaft für die eine Auskunft beim Rentenversicherungsträger angefordert wurde.

Beispiel: Wie oben verdienen die Ehegatten zusammen 8000,00 € netto, so dass das 3- fache Einkommen 24.000,00 € beträgt. Im Verfahren wurden für 8 Rentenanwartschaften Auskünfte eingeholt, so dass 80 % aus 24.000,00 € = 19.200,00 € dem Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich entsprechen.

 

Für Scheidung und Versorgungsausgleich beträgt der Verfahrenswert somit 44.000,00 € + 19.200,00 € = 63.200,00 €. Aus diesem Wert werden dann die Gerichts- und Anwaltsgebühren bestimmt. Hierfür gibt es sowohl für das Gericht, als auch für die Anwälte Tabellen, aus denen dann die Gebühren abgelesen werden.

In unserem Beispiel fallen bei einem Verfahrenswert von 63.200,00 € Gerichtskosten i. H. v. 1466,00 € an und Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 4108,48 € brutto.

Schneller lässt sich das mit dem Scheidungskostenrechner berechnen. Dort können Sie sich einen Überblick verschaffen.

 

Wieviel kostet die Scheidung, wenn beide einverstanden sind?

Wenn es sich um eine einvernehmliche Ehescheidung handelt und nichts anderes zu klären ist, als die Scheidung selbst und der Versorgungsausgleich, spricht man von einer sog. einvernehmlichen Ehescheidung. Zwischen den Eheleuten gibt es nichts zu streiten, sie wollen lediglich geschieden werden. In solchen Fällen müssen nicht zwingend beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein. Nur der sog. Antragsteller bzw. Antragstellerin muss einen Anwalt/ eine Anwältin  beauftragen, den Scheidungsantrag bei Gericht zu stellen. Der andere Ehegatte kann dann ohne anwaltliche Vertretung im Scheidungstermin der Ehescheidung nur zustimmen. Dies hat den Vorteil für den nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten, dass er nur die halben Gerichtskosten bezahlen muss. Denn das Gesetzt sieht lediglich vor, dass bei einer Ehescheidung die Gerichtskosten, also nicht die Rechtsanwaltskosten, jeweils hälftig von beiden Ehegatten zu bezahlen sind. Fair und auch oft so gemacht, ist es, wenn sich die Ehegatten bei einer einvernehmlichen Ehescheidung intern darauf einigen, dass der nichtvertretene Ehegatte sich auch hälftig an den Kosten für den Rechtsanwalt des anderen beteiligt, da ansonsten gar keine Scheidung möglich wäre.

Aber Achtung: dies ist keine Pflicht und man sollte im Vorfeld eine entsprechende Vereinbarung, am Besten schriftlich, treffen. Möglich ist dies auch im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung. Grundsätzlich muss derjenige, den einen Anwalt beauftragt auch dessen Kosten bezahlen. Abweichende Vereinbarungen sind möglich, aber nicht verpflichtend. Eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung des nichtanwaltlich vertretenen Ehegatten muss nicht notariell beurkundet werden und könnte folgenden Inhalt haben:

Wir sind uns darüber einig, dass wir beide die Scheidung wollen und dass nur der Ehemann oder die Ehefrau für den erforderlichen Scheidungsantrag sich anwaltlicher Vertretung bedient.

Wir sind uns darüber einig, dass wir im Innenverhältnis für die der Ehefrau oder des Ehemannes aus der Beauftragung eines Anwalts mit der Durchführung des Ehescheidungsverfahrens entstehenden Kosten jeweils hälftig eintreten werden. Gleiches gilt für die von der antragstellenden Ehefrau oder des antragstellenden Ehemannes an das Gericht bei Einreichung des Ehescheidungsverfahrens zu entrichtenden Gerichtskostenvorschuss.

 

Eine solche Vereinbarung kann im Vorfeld der einvernehmlichen Ehescheidung schriftlich getroffen werden und diese bildet dann die Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Anwaltskosten, für den Fall, dass der anwaltlich nichtvertretene Ehegatte sich nicht mehr daran erinnern will, dass er zugesagt hatte, die Anwaltskosten des anderen hälftig zu bezahlen. An dieser Stelle ist wissenswert, dass die Rechnung nur auf den, den Anwalt beauftragenden Ehegatten ausgestellt werden kann, da der Anwalt Rechnungen nur an Auftraggeber ausstellen darf. Die Teilung der Kosten muss also intern zwischen den Ehegatten geklärt werden.

 

Wie teuer ist eine Scheidung ohne Anwalt?

Diese Frage stellt sich nur in der Konstellation, wenn der andere Ehegatte bereits einen Scheidungsantrag gestellt hat. Nur in diesem Fall kann man ohne Anwalt an einem Ehescheidungsverfahren überhaupt teilnehmen. Dies aber auch nur dann, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt. Es darf also nur um die reine Scheidung und den Versorgungsausgleich im Gerichtsverfahren gehen. Müssen andere Folgesachen wie Zugewinn, Unterhalt, Sorgerecht, etc. geregelt werden, muss zwingend ein Anwalt beauftragt werden.

Liegt also eine einvernehmliche Ehescheidung vor und der andere Ehegatte hat den Scheidungsantrag bereits gestellt, hat der Antragsgegner nur die hälftigen Gerichtskosten zu bezahlen. Diese richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 dieses Artikels verwiesen.

Christina Spohr - Fachanwältin für Familienrecht und Scheidungsrecht in Neckarsulm & Heilbronn
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Kann man sich kostenlos scheiden lassen?

„Umsonst ist der Tod und der kostet das Leben“ lautet ein deutsches Sprichwort. Auch ein Gericht und Rechtsanwälte können und wollen nicht kostenlos arbeiten. Dennoch besteht die Möglichkeit, auch für das Ehescheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe genannt) zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Ehegatte oder auch beide Ehegatten finanziell nicht in der Lage sind, die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten, die im Scheidungsverfahren anfallen, aus eigener Tasche bezahlen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn einer oder beide Ehegatten Bürgergeldempfänger (früher Hartz IV) sind oder Grundsicherung oder Sozialhilfe erhalten. Ferner können aber auch Ehegatten, die ein sehr geringes Einkommen haben, Verfahrenskostenhilfe beantragen. Ob ein solcher Anspruch besteht, kann anhand des Prozesskostenhilferechners berechnet werden oder aber Sie wenden sich an mich und ich werde für Sie den Anspruch prüfen. Wenn Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, bezahlt der Staat die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten. Aber Achtung: das Gericht ist berechtigt, die bewilligte Verfahrenskostenhilfe zu widerrufen, wenn der Berechtigte innerhalb von 4 Jahren zu Geld kommt oder aber ausreichend verdient um die Kosten dann selbst zahlen zu können. Möglich ist auch, dass das Gericht eine Ratenzahlung auf die bewilligte Verfahrenskostenhilfe anordnet. Falls Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, füllen Sie bitte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus (https://justiz.de/service/formular/dateien/zp1a.pdf) und bringen Sie dieses zum Termin mit Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin mit. Dabei ist wichtig, dass Sie das Formular vollständig und sorgfältig ausfüllen und alle geforderten Belege beifügen. Nur so wird das Gericht prüfen können, ob Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.  Da erfahrungsgemäß beim Ausfüllen viele Fehler gemacht werden, bitte ich meine Mandanten immer, mir das Formular vorab per Email zuzusenden, damit ich es auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin prüfen kann.

 

Was ist die billigste Scheidung?

Die Scheidungskosten variieren je nach Höhe des Einkommens, des Vermögens , der Anzahl der Kinder und der Anzahl der Rentenanwartschaften, über die im Scheidungsverfahren Auskunft erteilt wurde. Aber unabhängig davon ist die billigste Scheidung die einvernehmliche Scheidung. Je mehr es zu streiten gibt, desto höher werden die Anwalts- und Gerichtskosten. Es ist daher in jedem Fall empfehlenswert, so viele Folgesachen wie möglich untereinander und ohne gerichtliche Hilfe zu klären. Dabei sollte man betriebswirtschaftliche Überlegungen immer über Emotionen und Prinzipien stellen, da diese immer Geld kosten.

 

Was wenn ich mir die Scheidungskosten nicht leisten kann?

In diesem Fall besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe, oft auch Prozesskostenhilfe genannt, beim zuständigen Gericht zu beantragen. Bevor man diesen Antrag stellt, sollte jedoch mit Hilfe des Prozesskostenhilferechners geprüft werden, ob ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht. Fällt diese Prüfung positiv aus, sollte mit Scheidungsantragstellung auch ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden. Hierfür muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus (https://justiz.de/service/formular/dateien/zp1a.pdf) bei Gericht eingereicht werden und das Gericht wird dann prüfen, ob und in welchem Rahmen die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

 

Kann ich die Scheidungskosten steuerlich absetzen?

Leider hat der BFH schon im Jahr 2017 entschieden, dass die Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind, die die Steuer minimieren. Sie sind Aufwendungen für die Führung eines Prozesses oder Verfahrens gemäß § 33 II S. 4 EstG und somit vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Als Begründung wird ausgeführt, dass die Kosten für ein Scheidungsverfahren in der Regel nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse eines Steuerpflichtigen gehören.

 

Was kostet eine Erstberatung zum Thema Trennung oder Ehescheidung?

Die Kosten für eine Erstberatung im Familienrecht sind im Gesetz geregelt, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin nicht auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Im Klartext bedeutet dies, dass man vor Beginn der Beratung die Kosten ansprechen muss. Die Rechtsanwälte sind berechtigt auch mehr als die gesetzlichen Gebühren zu verlangen, wenn mit dem Mandanten eine Vereinbarung hierüber geschlossen wird. Oftmals werden Pauschalen oder Zeithonorare vereinbart. Gibt es aber keine Vereinbarung schreibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vor, dass eine Erstberatung in Scheidungs- und Trennungsangelegenheiten maximal 190,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer, also insgesamt 226,10 € kosten darf. Im ersten Moment schrecken Mandanten vor diesem Betrag oft zurück, die meisten stellen aber sehr schnell fest, dass es gut investiertes Geld ist. Denn eine gute Beratung von einem Fachanwalt für Familienrecht wird am Ende dazu führen, dass nicht nur Gelder eingespart werden, sondern auch Ansprüche geltend gemacht werden, an die man selbst nie gedacht hätte. In der Regel zahlt sich daher die Investition der Erstberatungsgebühr von 226,10 € aus.

 

Falls man dieses Geld jedoch nicht aufbringen kann und das eigene Einkommen nicht ausreicht um die Kosten für die Erstberatung anzusparen, besteht die Möglichkeit für die Beratung einen sog. Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Wenn dieser bewilligt wird, beträgt der Eigenanteil für die Erstberatung in Scheidungsangelegenheiten nur 15,00 €. Es ist dabei wichtig, dass Sie den Beratungshilfeschein vor Vereinbarung des Erstberatungstermins beim Rechtsanwalt bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragen.

 

Zusammenfassung

Die Scheidungskosten bestehen aus Gerichtskosten und Anwaltskosten, deren Höhe sich nach dem Verfahrenswert richten. Je mehr es zu streiten gibt, desto höher werden die Scheidungskosten. Für finanziell schwach gestellte Scheidungskandidaten besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die Scheidungskosten sind steuerlich nicht absetzbar. Die billigste Scheidung ist die einvernehmliche Scheidung.

 

Für weitere Fragen zum Thema Kosten steht Ihnen Fachanwältin für Familienrecht Christina Spohr aus Neckarsulm bei Heilbronn gerne zur Verfügung.

Über den Autor:
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Christina Spohr
Rechtsanwältin Christina Spohr ist seit 2006 Rechtsanwältin und seit 2014 auch Fachanwältin für Familienrecht. Sie betreut ihre Mandanten rund um das Rechtsgebiet Familienrecht. Ihre Spezialgebiete sind u.a. Ehescheidung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn. Mit viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl vertritt Frau Rechtsanwältin Spohr Sie in familienrechtlichen Belangen – glücklicherweise nicht nur in der dramatischen Scheidungsphase einer Ehe, sondern auch bei vertraglichen Angelegenheiten vorab, wie bspw. der Erstellung eines Ehevertrags.
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