Trennung, Scheidung, Steuern — Wie verändern sich Steuerklassen bei einer Trennung?

Trennung, Scheidung, Steuern — Wie verändern sich Steuerklassen bei einer Trennung?

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Eine Scheidung ist bereits ein emotional aufgeladener Prozess, aber wenn dann noch Steuern hinzukommen, kann es sehr schnell kompliziert werden. Wenn bei Ihnen gerade eine Trennung oder Scheidung bevorsteht oder bereits im vollen Gange ist, ist es wichtig, dass Sie wissen, welche Auswirkungen dies auf das Steuerrecht hat, sonst entgehen Ihnen vielleicht Abzüge und Gutschriften, auf die Sie Anspruch haben. In diesem Blogbeitrag gehen wir näher auf die Regeln und Vorschriften rund um die Steuern während einer Trennung/Scheidung ein, damit Sie mit dem nötigen Wissen ausgestattet sind, um fundierte Entscheidungen für Ihre individuelle Situation zu treffen. Dieser Artikel soll Ihnen helfen, ihre Fragen aufzuklären und Ihnen somit den Prozess der Trennung zu vereinfachen. Fragen, die hier nicht beantwortet werden, kann Ihen Ihr Steuerberater oder auch Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Christina Spohr beantworten

Trennung vom Ehepartner — Auswirkungen auf die Einkommensteuer & die Steuerklassen der Ehegatten

Eine Ehe kann Paaren günstige Steuerabzüge verschaffen, aber die finanziellen Vorteile der gemeinsamen Besteuerung gehen nach einer Trennung verloren. Um einen möglichen finanziellen Nachteil durch eine ungünstige Einstufung nach der Trennung zu vermeiden, ist es für ehemalige Partner, die sich trennen wollen oder bereits getrennt haben, wichtig, vor dem 30. November des Jahres, das auf die Trennung  folgt, Maßnahmen zu ergreifen und in eine geeignete neue Steuerklasse zu wechseln. Diejenigen, die nicht mehr in einer Beziehung leben, müssen in dem Jahr, das auf die Trennung folgt, nun von den Klassen III und V oder IV und IV in die Klassen I oder II wechseln (Klasse II ist ausschließlich für Alleinerziehende reserviert); dies führt bei einem Wechsel von der Steuerklasse III in die Steuerklasse I oder II zu erheblichen Abzügen. Die Vorteile einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung können nun nicht mehr in Anspruch genommen werden. Der Wechsel von Steuerklasse IV in Steuerklasse I oder II hingegen ist nicht so dramatisch, da die Abzüge nahezu identisch sind. In Steuerklasse II erhält man einen Alleinerziehendenbonus.

Getrennt lebend: Darf die Steuerklasse behalten werden?

Auch in Zeiten der Trennung können Ehepaare von Steuervorteilen profitieren – allerdings nur vorübergehend. In Deutschland gelten die beiden zulässigen Steuerklassen für Ehepartner (IV mit IV oder III mit V) noch bis zu einem Kalenderjahr nach der offiziellen Trennung des Paares; danach muss jeder für sich eine individuelle Klasse wählen, um Verspätungszuschläge der örtlichen Behörden zu vermeiden. Hinweis: Trägt man sich also mit dem Gedanken, sich zu trennen und es steht der Jahreswechsel kurz bevor, sollte man prüfen, ob es nicht aus steuerlichen Gründen sinnvoll ist, mit der Trennung bis zum Januar des nächsten Jahres zu warten um dann so noch die Steuervorteile der günstigeren Steuerklasse in Anspruch nehmen zu können. Auch für diejenigen, die Unterhaltsberechtigt sind, kann es gut sein, wenn der Unterhaltsschuldner noch Steuerklasse 3 hat, da er dann nämlich einen höheren Unterhalt zahlen muss, als wenn er mit Steuerklasse 1 veranlagt wird.

Die Steuerklasse getrennt lebend: Wann gilt welche Steuerklasse?

Die Steuerklassifizierung für Paare kann vorteilhaft sein, wenn es sich um eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft handelt. Je nach den Umständen der jeweiligen Beziehung können Ehegatten und Partner zwischen zwei möglichen Steuerklassenkombinationen wählen: 3/5 oder 4/4 – dies auch in dem Jahr, in dem sie beschließen, sich zu trennen. Wenn aber das Kalenderjahr, in welchem die Trennung stattfand, abgeschlossen ist, muss die Steuerklasse geändert werden.

Welche Steuerklasse bei dauernd getrennt lebend?

Was ist „dauernd getrennt lebend“?

Nach deutschem Recht bedeutet ein getrenntes Leben nicht immer das Ende einer Ehe. Gemäß § 1567 BGB können Ehegatten auch dann, wenn sie in derselben Wohnung leben, als ‚getrennt lebend‘ betrachtet werden, wenn ein Partner durch seine Ablehnung des ehelichen Zusammenlebens seinen Unwillen dazu bekundet hat.

Zu welcher Steuerklasse wird gewechselt?

Ist das das Kalenderjahr in dem die Trennung erfolgte, abgelaufen, sind die beiden Parteien dazu verpflichtet in die Steuerklasse I oder, falls einer oder auch beide Ehegatten mit mindestens einem Kind, das noch kindergeldberechtigt ist, in einem Haushalt lebt, in Steuerklasse II zu wechseln. Dies gilt auch für noch verheiratete Paaren.

Welche Steuerklasse nach Scheidung mit Kind?

Alleinerziehende haben nach der Scheidung oder auch schon im Jahr, das auf die Trennung folgt, die Möglichkeit, in die Steuerklasse II zu wechseln und von einem zusätzlichen Freibetrag zu profitieren.  Unabhängig davon, für welche Steuerklasse sich ein getrennt lebender sorgeberechtigter Elternteil entscheidet, bleibt sein Anspruch auf denselben Betrag an Kindergeld unverändert. Allerdings ist zu beachten, dass bei der Wahl der Klasse I auch ein Nachweis über die Zahlung von 75 % des Kindergeldes vorgelegt werden muss.

Wer kann einen Antrag darauf stellen?

Ehegatten, die nach der Trennung mit einem Kind zusammenleben, können mit dem Formular Antrag auf Lohnsteuerermäßigung die Lohnsteuerklasse II beantragen, wenn ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Dies führt zu einer günstigeren Besteuerung und einem höheren Nettoeinkommen, da in dieser Situation der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG gilt.

Wann müssen getrennt lebende Ehegatten die Steuerklasse wechseln?

Wenn Ihre Familie nicht mehr unter einem Dach lebt, denken Sie vielleicht, dass Änderungen der Steuerklasse sofort dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Die besseren Bedingungen zu nutzen, bedeutet jedoch nicht, die gemeinsame Besteuerung aufzugeben – Paare können ihren bisherigen Steuerstatus noch ein Kalenderjahr lang nach der Trennung beibehalten. Nach Ablauf dieser Zeit sollten Sie jedoch nicht vergessen, eine Erklärung abzugeben; die Fristen sind in der Regel auf den 30. November eines jeden Jahres festgelegt. Verspäten Sie sich im Wechseln kann dies jedoch eine Neuberechnung Ihrer Steuerklasse zur Folge haben. Dies kann auch eine Nachzahlung der Steuer bedeuten.

Steuerklassenwechsel nach Trennung wann und wie?

Nach der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft sind Paare berechtigt, für die gemeinsame Veranlagung nach dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) zu optieren und vom Ehegattensplitting zu profitieren. Bei einer Trennung müssen sie jedoch das Formular „Erklärung zur dauernden Trennungeinreichen, was zu einem automatischen Wechsel der Steuerklasse führt, noch bevor die Scheidung rechtskräftig ist – weder eine Scheidung noch eine Wartezeit von einem Jahr ist für diesen Wechsel erforderlich. Außerdem können mit einer solchen Erklärung Einkommensunterschiede zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden, da vermutlich beide aufgrund der veränderten Umstände im Zusammenhang mit ihrem getrenntlebenden Status in unterschiedliche Steuerklassen fallen.

Wie funktioniert die Änderung der Steuerklasse bei einer Trennung?

Wenn sich Ehegatten trennen, ändert sich ihre steuerliche Situation. Leider erfolgt diese Änderung nicht automatisch, sondern muss im neuen Jahr beantragt werden, um den Status eines Alleinstehenden zu erhalten. Wenn kein Kindergeld gezahlt wird, fallen beide Partner in der Regel ab dem 1. Januar des Kalenderjahres da auf die Trennung  folgt, in die Steuerklasse I – auch wenn sie die Scheidung noch nicht offiziell eingereicht haben.

Auszufüllende Formulare

Um Ihre Steuerklasse zu wechseln ist es nötig, ihr zuständiges Finanzamt zu kontaktieren. Um den Steuerklassenwechsel korrekt zu vollziehen, benötigen sie zwei Formulare, die im Folgenden aufgeführt werden.

  1. Formular zum Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten: Wenn Sie Änderungen an Ihrem steuerlichen Trennungsjahr vornehmen möchten, z.B. den Wechsel von Kombination III/V zu IV/IV oder den Aufstieg in die Einkommensklassen I und II, müssen Sie dieses Formular ausfüllen. Ihr Ex-Partner muss dem Wechsel zustimmen. Für eine Höherstufung ist ebenfalls die Zustimmung beider Partner erforderlich – stellen Sie also sicher, dass alle Beteiligten mit solchen Entscheidungen einverstanden sind.
  2. Die Erklärung zum dauernden Getrenntleben: In dem Jahr, das auf das Trennung folgt, ist das Finanzamt über das getrennte Leben zu informieren. Dafür muss dieser Antrag von einem Ehegatten eingereicht werden. Es besteht keine Vorraussetzung, dass beide Ehegatten diesen Antrag gemeinsam einreichen – es genügt völlig, wenn einer der Beiden dies tut.

Wie sind die Formulare zum Antrag auf Steuerklassenwechsel und die Erklärung zum dauernden Getrenntleben auszufüllen?

Die ersten vier Zeilen beider Dokumente sollen die gleichen Angaben enthalten. Sie sollten so aussehen:

  1. Ihre Steuernummer.
  2. Die Identifikationsnummern beider Ehegatten.
  3. Das zuständige Finanzamt. Diese Angabe erstreckt sich bis in die vierte Zeile.

Nun verlaufen die Dokumente anders. Der Antrag auf Steuerklassenwechsel sieht wie folgt aus:

  • Z. 5-14 Hier sind die Kontakdaten, Adressen und Geburtsdaten der beiden Ehegatten einzutragen. Auch das Trennungsdatum wird hier aufgeschrieben.
  • Z. 15 Angabe Ihrer vorherigen Steuerklasse.
  • Z.16 Angabe der gewünschten neuen Steuerklassen.
  • Z. 18-22 Eventuelle Erklärung des dauernden Getrenntlebens.
  • Z. 25-31 Hier sind weitere Angaben erforderlich, falls Sie die Lohnsteuerklasse IV wählen.
  • Z. 32-34 Geben Sie an, ob Sie die Hilfe eines Steuerberaters erhielten.
  • Z. 35 Beide Ehegatten müssen in dieser Zeile unterschreiben.

Das Formular zur Erklärung des dauernden Getrenntlebens verläuft folgendermaßen:

  • Z. 5-9 Ihre Geburts- und Kontaktdaten
  • Z. 10 Datum der Trennung
  • Z.11-14 Die Daten ihres ehemaligen Partners (Geburts- und Kontaktdaten)
  • Z.16 Ihre Unterschrift (eine Unterschrift genügt)

Beim Finanzamt mittels Formular als dauernd getrennt lebend ausweisen – Was ist zu beachten?

Für Paare, die sich in einer dauerhaften Trennung befinden, entfällt die gemeinsame steuerliche Veranlagung. Ein Ehepartner kann gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er getrennt leben wird, so dass eine getrennte Steuerabgabe möglich ist. Dies geschieht durch die Einreichung der „Erklärung über die dauerhafte Trennung“ entweder per Post oder über einen Online-Service mit einem vom Bundesfinanzministerium bereitgestellten Formular und unter Angabe der relevanten Details wie Steuernummer und persönliche Identifikationsnummer (PIN). Nach dieser Einreichung werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale in den Status I/I oder möglicherweise I/II geändert, der ab dem Monat nach der Erklärung gilt. Arbeitgeber erhalten außerdem automatisch Informationen über die Änderung des Familienstandes ihrer Mitarbeiter, wenn die Lohnabrechnung erfolgt. Hinweis: Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber dennoch zusätzlich den Steuerklassenwechsel mit, da die Finanzämter oftmals die Arbeitgeber nicht zeitnah informieren und dann können eventuell für die Monate, in denen noch nach der falschen Steuerklasse der Lohn ausgezahlt wurde, in den Folgemonaten Abzüge erfolgen, mit denen Sie nicht unbedingt gerechnet haben.

Was passiert bei einer Versöhnung?

Eine Versöhnung ist für dauerhaft getrennte Paare nicht unmöglich – auch nicht ein Jahr nach der Trennung. Aber wenn die Besteuerung bereits auf die weniger vorteilhaften Klassen I und II umgestellt wurde, dann müssen ernsthafte Schritte unternommen werden, um die Steuervorteile der gemeinsamen ehelichen Besteuerung wiederherzustellen. Ernsthafte Bemühungen um eine Versöhnung zeugen von der echten Absicht, die volle Partnerschaft als Eheleute wieder aufzunehmen.

Was gilt als Versöhnung?

Versöhnung zwischen Eheleuten bedeutet nicht nur, dass man Zeit miteinander verbringt; sie erfordert den echten Wunsch, das Leben als Ehemann und Ehefrau bzw. Partner und Partnerin wieder aufzunehmen. Ein erfolgreicher Versuch, die Ehe oder Partnerschaft wiederherzustellen, wird im Allgemeinen akzeptiert, wenn die Parteien nach der Trennung für einen längeren Zeitraum von einem Monat oder länger zusammenleben, während kürzere Ausflüge wie Urlaube oder Übernachtungen in den Augen der Steuerbehörden kein ausreichender Beweis für eine Versöhnung sind.

Wie kann man bei einer Versöhnung zurück in die alte Steuerklasse eingestuft werden?

Paare, die sich nach einer Trennung wieder versöhnen wollen, können die Vorteile günstiger Steuerklassen nutzen, indem sie bei ihrem örtlichen Finanzamt das Formular ‚Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft‘ beantragen. Beide Ehegatten müssen diesen Antrag unterschreiben, damit der Antrag gültig ist. Scheitert ein erneuter Versöhnungsversuch, müssen bei der Steuererklärung im nächsten Jahr erneut Änderungen vorgenommen werden.

Was passiert nach der Scheidung mit der Lohnsteuerklasse?

Es ist wichtig, dass Sie sich um alle administrativen Verpflichtungen nach einer Scheidung kümmern, um sicherzustellen, dass alles so reibungslos wie möglich abläuft. Ein Punkt, über den nicht oft gesprochen wird, den Sie aber auf jeden Fall berücksichtigen sollten, ist der Wechsel Ihrer Steuerklasse nach der Trennung zum 1. Januar des Folgejahres – und dies muss aufgrund der Meldepflichten bei den zuständigen Behörden vor Abschluss des eigentlichen Gerichtsverfahrens erfolgen. Geschieht dies nicht, begeht man eine Ordnungswidrigkeit.

Gemeinsame Entscheidungen schaffen einen einfacheren Prozess

Eine schwierige Scheidung muss Sie nicht zwangsläufig finanziell belasten. Um die Kosten zu senken, können sich die Ehegatten die Anwaltskosten teilen und während des Jahres, in dem sie sich getrennt haben, ihre aktuelle Steuerklasse beibehalten – ohne Einfluss auf den Prozess selbst. Für diejenigen, bei denen eine gütliche Einigung nicht möglich ist, kann ein sofortiger Wechsel der Steuerklasse beantragt werden, um negative Auswirkungen zu vermeiden – insbesondere wenn ein Partner die Steuerklasse V hat. Aber Vorsicht, hier können Schadensersatzansprüche entstehen, da Ehegatten aufgrund der ehelichen Solidarität verpflichtet sind, steuerliche Nachteile beim anderen Ehegatten zu vermeiden. Stimmt also ein Ehegatte dem Wechsel des anderen in eine für ihn günstigere Steuerklasse nicht zu, kann er eventuell den dadurch entstehenden Schaden vom anderen Ehegatten ersetzt verlangen.

Wann muss die Steuerklasse gewechselt werden?

Bei einer Scheidung ändert sich am Jahresende zwangsläufig die Steuerklasse beider Ehegatten. Auch wenn das Paar nach der offiziellen Trennung rechtlich nicht mehr aneinander gebunden ist, ist es wichtig zu wissen, dass dies für Steuerzwecke erst am 31. Dezember in Kraft tritt – was mehrere Monate oder sogar Jahre später sein kann. Das bedeutet auch, dass keiner der beiden Ehepartner in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung seine eigene Steuerklasse ändern kann, ohne dass dies Auswirkungen auf den anderen hat.

Christina Spohr - Fachanwältin für Familienrecht und Scheidungsrecht in Neckarsulm & Heilbronn
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Welche Steuerklassen sind möglich?

Nach einer Scheidung können für beide Ehepartner je nach ihrer Situation verschiedene Steuerklassen in Frage kommen. Wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, kann ein Partner möglicherweise den Wechsel in die Steuerklasse II beantragen – allerdings ist dafür der Nachweis erforderlich, dass das Kind bei ihm wohnt, und dieser Elternteil muss auch das volle Kindergeld erhalten.

Pflichtgemäßer Wechsel der Steuerklasse ein Jahr nach der Trennung

Zum Jahreswechsel ist es wichtig, daran zu denken, dass die Aktualisierung Ihrer Steuerklasse unerlässlich ist und schwerwiegende Folgen hat. Wenn Sie dies vergessen oder nicht tun, kann die Regierung Nachzahlungen erheben, wenn sie feststellt, dass zwei Personen ihre Steuern immer noch als Kombination III/V oder IV/IV berechnen, aber nicht mehr zusammenleben. Es ist also wichtig die entsprechenden Formulare rechtzeitig einzureichen.

Eine kurze Zusammenfassung

  • Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf die Trennung folgt, muss die Steuerklasse der ehemaligen Eheleute geändert werden
  • Dies ist auch ohne Scheidung Pflicht
  • Die Formulare „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ und „Antrag auf Steuerklassenwechsel“ müssen beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden
  • Die Steuerklasse nach der Trennung ist die Steuerklasse I
  • Der Ehegatte, der die Erziehung eines Kindes übernimmt wird in die Steuerklasse II eingeordnet
  • Bei einer Versöhnung muss das Formular „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft“ eingereicht werden
  • Dafür müssen die Eheleute mindestens einen Monat wieder zusammengelebt haben
  • Dann kann der Steuerklassenwechsel wieder rückgängig gemacht werden

Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema „Trennung, Scheidung und Steuern? Benötigen sie Unterstützung in Sachen Familienrecht? Rechtsanwältin und Fachanwältin Christina Spohr aus Neckarsulm bei Heilbronn ist gerne für Sie da und bereit Ihnen zur Seite zu stehen und Ihre Fragen zu beantworten. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Wir empfehlen aber auch im Falle einer Trennung oder Ehescheidung einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Über den Autor:
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Christina Spohr
Rechtsanwältin Christina Spohr ist seit 2006 Rechtsanwältin und seit 2014 auch Fachanwältin für Familienrecht. Sie betreut ihre Mandanten rund um das Rechtsgebiet Familienrecht. Ihre Spezialgebiete sind u.a. Ehescheidung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn. Mit viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl vertritt Frau Rechtsanwältin Spohr Sie in familienrechtlichen Belangen – glücklicherweise nicht nur in der dramatischen Scheidungsphase einer Ehe, sondern auch bei vertraglichen Angelegenheiten vorab, wie bspw. der Erstellung eines Ehevertrags.
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