Wer kann einen Verbraucherinsolvenzantrag stellen?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren, umgangssprachlich auch Privatinsolvenz genannt, kommt grundsätzlich für natürliche Personen in Betracht, wenn der Antragsteller keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und keine Verbindlichkeiten aus früheren oder gegenwärtigen Arbeitsverhältnissen bestehen. Im Falle der Ausübung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren dann in Frage kommen, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners dann, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragsstellung weniger als 20 Gläubiger hat.
Maßgeblich sind mithin die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Welche Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein?
Die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens setzt zunächst das Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes voraus. Entsprechend muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er zahlungsunfähig ist oder aber die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevorsteht.
Gemäß § 17 Abs. 2 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit besteht dann eine gesetzliche Vermutung, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Liegt ein Eröffnungsgrund vor, so muss vor der Stellung des Insolvenzantrages beim zuständigen Insolvenzgericht zwingend eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern versucht werden. Hierfür ist die Erstellung eines sog. Schuldenbereinigungsplans erforderlich. In Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuches soll eine Einigung mit den Gläubigern angestrebt und dadurch die Durchführung des Insolvenzverfahrens verhindert werden.
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, so liegen die Voraussetzungen für die Stellung des Insolvenzantrages grundsätzlich vor. Von einem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches ist bereits dann auszugehen, wenn ein Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan widerspricht oder aber während des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Zwangsvollstreckung betreibt.
Bei der Erstellung des Schuldenbereinigungsplans sowie der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens unterstützen wir Sie gerne.
Wichtiges zur Antragstellung im engeren Sinne
Konnte außergerichtlich keine Einigung mit den Gläubigern erzielt werden, so kann der Schuldner nunmehr einen Verbraucherinsolvenzantrag stellen. Der Insolvenzantrag ist unter Verwendung des amtlichen Vordruckes spätestens 6 Monate nach dem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs schriftlich beim zuständigen Amtsgericht – Insolvenzgericht – zu stellen. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen bzw. Erklärungen beigefügt werden:
- Die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs, welche nur von Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern oder aber auch von anderen anerkannten Stellen, etwa Schuldnerberatungsstellen, ausgestellt werden kann,
- eine Erklärung, ob ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird einschließlich der insoweit erforderlichen Abtretungserklärung, welche alle Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge umfasst,
- die in dem amtlichen Vordruck enthaltenen Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse
- ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan.
Wie geht es nach der Antragstellung weiter?
Wurden die erforderlichen Unterlagen vollständig beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht, so überprüft dieses zunächst, ob die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens Erfolg verspricht.
Ist dies nicht der Fall, so wird das Gericht von der Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens absehen und das Insolvenzeröffnungsverfahren unverzüglich fortsetzen. Mit einem entsprechenden Vorgehen ist etwa dann zu rechnen, wenn der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan dem außergerichtlichen Plan entspricht und dieser bereits von der Mehrheit der Gläubiger oder aber den Gläubigern mit den höchsten Forderungen abgelehnt wurde und der Schuldner zu einer Erhöhung seines Angebotes nicht im Stande ist.
Erscheint eine Einigung im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens dahingegen möglich, so wird dieses in die Wege geleitet. Das Gericht stellt den Gläubigern den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu und fordert diese dazu auf, innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung zu erklären, ob dieser angenommen wird.
Haben alle Gläubiger dem Plan zugestimmt, so gilt dieser als angenommen. Haben dahingegen einzelne Gläubiger dem Plan nicht zugestimmt, so kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger ersetzen, falls die Kopf- und Summenmehrheit dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt haben. In beiden ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erforderlich, da zwischen dem Schuldner und den Gläubigern eine Einigung erzielt werden konnte.
Kommt der Schuldenbereinigungsplan nicht zustande, so wird das Insolvenzeröffnungsverfahren fortgesetzt und die Insolvenz grundsätzlich eröffnet.
Was geschieht bei Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens?
Mit Eröffnung des Insolvenzantrages wird seitens des Gerichts ein Insolvenzverwalter bestimmt. Gleichzeitig verliert der Schuldner die Befugnis sein pfändbares Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Diese Befugnis geht auf den Insolvenzverwalter über, der unter anderem die Insolvenzmasse in Besitz nimmt, verwertet und sodann den Erlös an die bestehenden Gläubiger, nach Abzug der Verfahrens- und Insolvenzverwalterkosten, verteilt.
Wie geht es weiter?
Grundsätzlich stellt der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung, da andernfalls ein Erlass seiner bestehenden Schulden nicht in Betracht kommt. Hat der Schuldner einen entsprechenden Antrag gestellt, insbesondere auch die zwingend erforderliche Abtretung seiner pfändbaren Einkommensanteile erklärt, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Gläubiger, ob dem Schuldner die Restschuldbefreiung grundsätzlich gewährt werden kann. Wird dies seitens des Gerichts bejaht, so wird die Restschuldbefreiung zunächst angekündigt.
Nach diesem Ankündigungsbeschluss des Gerichts befindet sich der Schuldner sodann in der so genannten Wohlverhaltensperiode, welche höchstens 3 Jahre dauert. Während dieser Zeit tritt der Schuldner seine pfändbaren Einkommensbestandteile zu Gunsten der Gläubiger an diese ab, wobei die Auszahlung an die Gläubiger grundsätzlich über den Treuhänder erfolgt. Sobald der Schuldner sich in der Wohlverhaltensperiode befindet, muss er grundsätzlich nur den pfändbaren Anteil seines Erwerbseinkommens zur Befriedigung der Gläubiger einsetzen. Erwirbt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode Vermögen, so steht dieses somit dem Schuldner selbst und nicht etwa den Gläubigern zu. Eine Ausnahme besteht etwa dann, wenn der Schuldner erbt. In diesem Fall steht die Hälfte des geerbten Vermögens den Gläubigern zu.
Wann wird die Restschuldbefreiung endgültig erteilt?
Seit 2021 endet die Wohlverhaltensperiode spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Nunmehr stehen die Dienstbezüge ausschließlich dem Schuldner zu. Die Abtretung entfaltet keine Wirksamkeit mehr. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht nach Anhörung der Gläubiger, des Treuhänders und des Schuldners grundsätzlich die Restschuldbefreiung, es sei denn, es liegen Versagungsgründe vor. Auf Antrag eines Gläubiger kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner einen Obliegenheitsverstoß begangen hat und der Gläubiger den Antrag innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung stellt. Eine solche Obliegenheitsverletzung kann etwa vorliegen, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung
- keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und sich auch nicht um eine solche bemüht bzw. eine ihm zumutbare Tätigkeit ablehnt,
- den Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle nicht unverzüglich gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigt,
- Einkünfte verheimlicht, welche von der abgegebenen Abtretungserklärung erfasst sind,
- den gegenüber dem Treuhänder und dem Gericht bestehenden Auskunftspflichten nicht nachkommt oder
- durch Zahlungen an einzelne Gläubiger eine Benachteiligung der weiteren Gläubiger herbeiführt.
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Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht bin ich spezialisiert auf arbeitsrechtliche Beratungen und Auseinandersetzungen. Neben dem klassischen Arbeitsrecht (Kündigung, Abmahnung, Aufhebungsvertrag, Arbeitsvertrag etc.) berate und vertrete ich Sie in Angelegenheiten des Sozialversicherungsbeitragsrecht (Scheinselbständigkeit, Gesellschafter-Geschäftsführer, Kommanditisten, Freelancer, Statusfeststellungsverfahren etc.). Rufen Sie mich einfach unter 07132 355 90-0 an oder nutzen Sie die Online-Anfrage (rechts unten am Bildschirmrand) oder unser Kontaktformular. Ich helfe Ihnen schnellstmöglich!
Ihr Giuseppe D’Antuono
Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht
Was bedeutet Restschuldbefreiung im Einzelnen?
Die rechtskräftige Erteilung der Restschuldbefreiung führt grundsätzlich dazu, dass der Schuldner die bestehenden Forderungen der Gläubiger nicht mehr erfüllen muss. Im Ergebnis ist der Schuldner somit schuldenfrei. Die Restschuldbefreiung gilt auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, selbst wenn diese überhaupt keine Kenntnis vom Insolvenzverfahren hatten. Nach spätestens 3 Jahren kann der Schuldner mithin Schuldenfreiheit erlangen.
Weitere Informationen zum Thema Privatinsolvenz und außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren finden Sie hier.
Ihre Fragen zur Schuldenbereinigung und Privatinsolvenz beantwortet gerne Rechtsanwalt Giuseppe D’Antuono