Scheidung: Was ist ein Zugewinnausgleich und wie funktioniert er?

Ehemann in Scheidung hält zerrissenes Bild von sich und seiner noch Ehefrau am Schreibtisch eines Scheidungsanwalts in den Händen.

Inhaltsverzeichnis

Eine Scheidung kann ein komplizierter Prozess sein, bei dem es für beide Parteien schwierig ist, alle Auswirkungen zu überblicken. Oftmals treten unerwartete Fragen zum Zugewinnausgleich auf.
Eine Hilfe bei der Beantwortung Ihrer Fragen können Sie auf unserer Seite in dem folgenden Text finden. Hier können Sie alles erfahren, was Sie über Zugewinn, Zugewinnausgleich und Zugewinngemeinschaft wissen sollten.

 

Was ist der Zugewinn, Zugewinnausgleich und die Zugewinngemeinschaft?

Was ist der Zugewinnausgleich und wozu dient er?

Paare, die sich scheiden lassen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf gleichmäßige Aufteilung des während der Ehe erworbenen Zugewinns. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 1363 I BGB die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand zwischen Ehegatten festgelegt. Haben die Ehegatten also vertraglich keinen anderen Güterstand gewählt, leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ziel des Gesetzgebers war unter anderem auch Ehegatten zu schützen, die von ihrem Ehepartner vor der Einreichung der Scheidung finanziell benachteiligt wurden. Nicht selten haben Ehegatten versucht, Vermögen vor oder kurz nach der Trennung verschwinden zu lassen, um den anderen zu benachteiligen.

Gesetzlicher Güterstand & Zugewinn

Im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes bleiben die Vermögenswerte beider Ehegatten während der Ehe getrennt. Bei der Scheidung kann der Zugewinnausgleich (ein Ausgleichsverfahren) eingeleitet werden, um sicherzustellen, dass jeder Ehegatte einen angemessenen Ausgleich für die während der Partnerschaft erzielten Gewinne erhält. Mit dem Begriff „Zugewinn“ ist dabei die Differenz zwischen dem Endvermögen und Anfangsvermögen eines Ehegatten gemeint, wie in § 1373 BGB bestimmt. Aber Achtung: Das Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht automatisch mit der Scheidung bei Gericht durchgeführt. Vielmehr muss das Verfahren beantragt werden. Dies macht jedoch nur Sinn, wenn

  • a) ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht und
  • b) man sich außergerichtlich nicht einigen kann.

Die Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft versteht sich dadurch, dass beide Ehegatten unabhängig in ihrem jeweiligen Eigentum und in der Verwaltung der Vermögenswerte, die sie vor der Ehe besaßen, bleiben. Darüber hinaus werden Schulden oder Verbindlichkeiten, die einer der beiden Ehegatten während der Ehe eingegangen ist – gemäß Artikel 1364 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – nicht miteinander geteilt. Schulden des jeweiligen Ehegatten bleiben also eigene Schulden und werden nicht zu gemeinsamen Schulden, nur weil man verheiratet ist.

Wenn jedoch gemeinsame Verträge geschlossen wurden, die gemeinsame finanzielle Verpflichtungen für beide Parteien beinhalten (einschließlich des Erwerbs von Vermögenswerten), dann ist jeder Partner gleichermaßen für die Kontrolle des erworbenen Vermögens und der gemeinsamen Schulden verantwortlich.

Die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft findet in folgenden Fällen statt:

  • im Todesfall eines Ehepartners
  • im Falle des vorzeitigen Zugewinnausgleichs
  • im Falle der Ehescheidung
  • auf Grund einer Vereinbarung in einem Ehevertrag

Wie wird der Zugewinn & der Zugewinnausgleich berechnet?

Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, ist ein Vergleich zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen des jeweiligen Ehepartners nötig. Die genaue Berechnung des Zugewinnausgleichs erfordert also eine zwischen den Eheleuten getrennte Ermittlung des Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung auf dem Standesamt und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Stehen diese Vermögenswerte fest, kann der Zugewinn berechnet werden. Das Vermögen ist als Summe der positiven Vermögenswerte abzüglich der Schulden definiert. Hier geht es zu einer Beispielrechnung und einer genaueren Erklärung!

Was ist das Anfangsvermögen?

Zum Zeitpunkt der Eheschließung verfügt jeder Ehegatte über eine bestimmte Menge an Vermögen. Schulden bzw. Verbindlichkeiten werden berücksichtigt und können dazu führen, dass das Anfangsvermögen einen negativen Wert hat. Wenn nicht überprüft werden kann, wie hoch die ursprünglichen Vermögenswerte vor der Ehe zum Zeitpunkt der Scheidung waren, wird davon ausgegangen, dass sie null Euro betrugen.

In diesem Fall hat das Anfangsvermögen den Wert von 0,00 €. So wird jeder Zuwachs über diesen Betrag hinaus als Zugewinn auch in einem späteren Gerichtsverfahren gewertet. Da viele Ehen erst nach einer langen Dauer geschieden werden, muss für die Berechnung des Anfangsvermögens auch die Inflation berücksichtigt werden. Aus diesem Grund wird das Anfangsvermögen indexiert und sein Wert erhöht sich entsprechend. Grundsätzlich kann man sich merken:Je höher das Anfangsvermögen, desto niedriger der Zugewinn!

Zum Anfangsvermögen zählen aber nicht nur Vermögenswerte (Aktiva wie Passiva) zum Zeitpunkt der Eheschließung, sondern auch Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhalten hat. Es empfiehlt sich daher zum Zeitpunkt der Eheschließung sein Vermögen zu dokumentieren und Belege aufzubewahren. Dies gilt auch für Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhalten hat.

Hintergrund für diese Dokumentation ist, dass derjenige, der sich auf das Anfangsvermögen im Rahmen einer Zugewinnausgleichsauseinandersetzung berufen will, dieses auch beweisen muss. Findet die Scheidung binnen 10 Jahren nach der Eheschließung statt, ist dies kein großes Problem, da Banken, Versicherungen, usw. eine Aufbewahrungspflicht von Belegen für die Dauer von 10 Jahren haben. Findet die Scheidung später statt, kann man nicht mehr auf die Unterstützung der Banken, Versicherungen, etc. hoffen. Dann ist es hilfreich, wenn man auf selbst geführte Dokumentationen und Belege zurückgreifen kann.

Exkurs: Oftmals schenken Eltern ihren Kindern Geldbeträge oder auch Sachen. Nicht selten wird dann im Scheidungsfall darüber gestritten, ob die Schenkung nur an das eigene Kind oder auch an das Schwiegerkind erfolgt ist. Dieser Streit entsteht erst gar nicht, wenn die Eltern oder auch andere „Schenker“ genau definieren, an wen sie schenken wollen.

Bei einer Geldüberweisung auf das Konto des Kindes oder aber auch auf das gemeinsame Konto der Ehegatten genügt es daher schon im Verwendungszweck anzugeben, ob das Geschenk nur an das Kind oder an die Ehegatten gehen soll. Manchmal gibt es einen Zuschuss für ein gemeinsames Haus. Auch bei solchen Geldzuwendungen wird im Scheidungsfall nicht selten darüber gestritten, an wenn das Geld fließen sollte. Wenn die Eltern im Verwendungszweck schreiben „Schenkung an X und Y für das gemeinsame Haus“, kann es keine Streitereien geben.

Bei Schenkungen von Gegenständen (z. B. Auto, Möbelstück, Reisen, etc.) sollte ein Schenkungsvertrag aufgesetzt werden, in dem genau steht, wer Vertragspartner ist. Im ersten Moment neigt man dazu, das als viel zu aufwendig anzusehen. Wenn aber ersteinmal der Scheidungskrieg tobt, wird man feststellen, dass sich der Aufwand gelohnt hat.

Was ist das Endvermögen?

Zum Endvermögen zählen alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte besitzt. Hierzu gehören alle materiellen Gegenstände, Geldbeträge und Aktien sowie auch Immobilien und andere Wertgegenstände. Hiervon in Abzug zu bringen sind alle Verbindlichkeiten. Zeitpunkt für die Feststellung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Dieser ist der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens.

Sollte ein Ehegatte die Trennungszeit genutzt haben um sein Vermögen zum Nachteil des anderen Ehegatten zu vermindern, so werden diese illoyalen Vermögensverschiebungen auch dem Endvermögen zugerechnet. Ist also das Trennungsvermögen zum Zeitpunkt der Trennung höher als das Endvermögen und kann der Ehegatte nicht plausibel darlegen und beweisen, wieso sich sein Vermögen verringert hat, wird man für die Berechnung des Endvermögens so tun, als sei das Trennungsvermögen noch vollständig vorhanden. Der fehlende Betrag wird somit fiktiv dem Endvermögen zugerechnet.

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs in 4 einfachen Schritten

Von beiden Ehegatten ist jeweils das Endvermögen und das Anfangsvermögen festzustellen.

  1. Das Anfangsvermögen (von Partner 1) vom Endvermögen (von Parnter 1) abziehen, um den Vermögenszugewinn für Partner 1 zu bestimmen.
  2. Das gleiche Verfahren für Partner 2 durchführen.
  3. Die Differenz der Beiden Vermögenszugewinne ermitteln.
  4. Nun kann ein Ausgleich stattfinden (Die Hälfte der Differenz wird an den Ehepartner mit weniger Zugewinn ausgezahlt)
Christina Spohr - Fachanwältin für Familienrecht und Scheidungsrecht in Neckarsulm & Heilbronn
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Was ist der Stichtag für den Zugewinnausgleich?

Für die Berechnung des Zugewinns sind drei Stichtage von besonderer Bedeutung:

  • Anfangsvermögen: Stichtag ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung
  • Trennungsvermögen: Stichtag ist der Tag der Trennung
  • Endvermögen: Stichtag ist das Tag an dem ein Ehegatte den Scheidungsantrag zugestellt bekommt.
  • Die Vermögenswerte der Ehegatten sind jeweils getrennt zu diesen drei Stichtagen nach Aktiva und Passiva festzustellen. Dabei muss stichtaggenau gearbeitet werden. Viele Ehegatten neigen dazu, Auskünfte zu Zeiten kurz vor oder nach den Stichtagen oder zum jeweiligen Jahresende zu erteilen. Dies ist falsch und führt somit dann auch zu einer falschen Zugewinnberechnung. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf stichtaggenaue Auskunft und kann diese auch notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.

Vermögenszuwächse oder auch Vermögensabnahmen nach dem Stichtag für das Endvermögen sind unbeachtlich.

Wie beende ich die Zugewinngemeinschaft ohne Scheidung?

Grundsätzlich gilt, dass beide Ehegatten sich rechtlich aus der Zugewinngemeinschaft nach § 1385 BGB lösen können. Des Weiteren ist jeder Ehepartner berechtigt, eine ihm zustehende Ausgleichszahlung zu verlangen.

Beendigung ohne Scheidung

Auch wenn die Ehegatten keine Scheidung planen, können sie sich jederzeit dafür entscheiden, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufzuheben. Allerdings muss hierfür ein Ehevertrag geschlossen werden, der zwingend notariell zu beurkunden ist. Nur dann ist die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wirksam.

Vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft kann durch eine gerichtliche Entscheidung ohne Ehescheidung beendet werden, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt, ist:

  • die Ehegatten leben mindestens 3 Jahre getrennt voneinander
  • Es wurde Geld verschwendet ohne vorherige gemeinsame Absprache und dadurch besteht die Gefahr, dass die Zugewinnausgleichsforderung nicht mehr bezahlt werden kann
  • Einer der Eheleute nahm andere Handlungen vor, um den anderen Ehegatten zu Schädigen
    der ausgleichspflichtige Ehegatte kommt über längere Zeit seinen sich aus der Ehe ergebenden wirtschaftlichen Pflichten nicht nach und es ist davon auszugehen, dass er dies auch in Zukunft nicht tun wird
  • der ausgleichspflichtige Ehegatte weigert sich trotz Aufforderung Auskunft über den Bestand seines Vermögens zu erteilen

Was ist und wie erfolgt der Zugewinnausgleich bei der Scheidung?

Gesetzlicher Güterstand

Wenn Paare den Bund der Ehe schließen, gilt in der Regel der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nach vorheriger Vereinbarung in einer notariellen Urkunde können sie sich jedoch auch entweder für die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft entscheiden.

Zugewinnausgleich

Innerhalb einer Ehe hat jeder Partner Anspruch auf seinen gerechten Anteil an jedem erwirtschafteten Gewinn (Zugewinn). Sollte ein Ehepartner während der Ehe mehr verdient haben als der andere, ist er verpflichtet, die Hälfte dieses Gewinns als Ausgleich für die Einkommensdifferenz zu zahlen (Zugewinnausgleich).

Definition Zugewinn

Bei der Ermittlung des Zugewinns muss jeder Zuwachs an Vermögenswerten berücksichtigt werden – es sei denn, er ist das Ergebnis einer Erbschaft oder Schenkung. Es ist auch wichtig, die Verbindlichkeiten in die Gleichung einzubeziehen.

Durchsetzung des Zugewinnausgleiches

a) außergerichtliche Einigung

Zunächst sollte aufgrund der Kosten immer versucht werden, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Deshalb sollte man sich zu den drei Stichtagen wechselseitig Auskunft zu den jeweiligen Vermögensverhältnissen erteilen. So kann jeder dann den Zugewinn des anderen berechnen. Da die Indexierung des Anfangsvermögens nicht selten schwierig ist und auch die Bewertung einzelner Gegenstände oder Firmen mitunter nicht einfach ist, sollte hier frühzeitig anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden. Stehen die Werte fest und alle sind damit einverstanden, kann der Zugewinnausgleich berechnet werden. Das Ergebnis sollte dann im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden oder aber in einer gerichtlichen Vereinbarung im Rahmen des Scheidungstermins. Der Anspruch auf Zugewinn ist fällig mit Rechtskraft der Ehescheidung.

b) gerichtliche Klärung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, muss das Gericht die Ansprüche klären. Falls schon die Auskünfte nicht freiwillig erteilt werden, sollte nach Rechtskraft der Ehescheidung ein Stufenantrag bei Gericht eingereicht werden, der auf Auskunft und Zahlung gerichtet sein sollte. Den Zugewinn im Verbundverfahren zu klären, ist nicht sinnvoll, da sich dann die Ehescheidung verzögert. Oft dauern solche Zugewinnausgleichsverfahren mehrere Jahre. Klagt man also die Zugewinnausgleichsansprüche im Scheidungsverbund ein, wird sich auch die Scheidung hinziehen. Hinzu kommt, dass der Zugewinnausgleichsanspruch zu verzinsen ist. Fällig ist er aber erst mit Rechtskraft der Ehescheidung. Also können im Verbundverfahren keine Zinsansprüche ausgelöst werden. Ich empfehle daher in der Regel das Zugewinnausgleichsverfahren erst nach der Ehescheidung in die Wege zu leiten. Eine isolierte Auskunftsklage kann jedoch schon während des Scheidungsverfahrens in die Wege geleitet werden, wenn ein Ehegatte die Auskunft verweigert.

Zugewinngemeinschaft – Eine Zusammenfassung

  • Das Anfangsvermögen eines Ehepartners ist sein Vermögen am Tag der Eheschließung.
  • Das Endvermögen eines Ehegatten ist sein Vermögen am Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird
  • Zu diesen Vermögen gehören alle Vermögenswerte wie z. B. Sachgegenstände, Geldbeträge, Aktien und auch Immobilien
  • Der Zugewinn ist die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen
  • Schulden sind auch über die Höhe des Vermögens abzuziehen
  • Bei einer Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt.
  • Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, benötigt man die Differenz zwischen den Zugewinnen beider Beteiligten. Dann kann die Hälfte dieser Differenz an den benachteiligten Ehegatten ausgezahlt werden.
  • Dies kann auch ohne Scheidung oder Trennung der Eheleute passieren.
  • Dafür muss ein notarieller Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden

Sollten nach Berücksichtigung dieser Informationen noch Fragen offen sein, wenden Sie sich zur Klärung und Beratung an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Christina Spohr. Ich setze mich dafür ein, Paare so reibungslos wie möglich durch dieses Verfahren zu begleiten, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, wenn Sie weitere Fragen zum Zugewinnausgleich oder zu anderen Themen im Zusammenhang mit dem Scheidungsrecht haben.

Über den Autor:
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Christina Spohr
Rechtsanwältin Christina Spohr ist seit 2006 Rechtsanwältin und seit 2014 auch Fachanwältin für Familienrecht. Sie betreut ihre Mandanten rund um das Rechtsgebiet Familienrecht. Ihre Spezialgebiete sind u.a. Ehescheidung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn. Mit viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl vertritt Frau Rechtsanwältin Spohr Sie in familienrechtlichen Belangen – glücklicherweise nicht nur in der dramatischen Scheidungsphase einer Ehe, sondern auch bei vertraglichen Angelegenheiten vorab, wie bspw. der Erstellung eines Ehevertrags.
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