Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Berechnung des Zugewinnausgleichs bei einer Scheidung

Inhaltsverzeichnis

Der Zugewinnausgleich ist ein wichtiger Schritt bei einer jeden Scheidung. Jedoch scheint seine Berechnung dadurch äußerst kompliziert, dass viele Nebenfaktoren beachtet werden müssen. Der folgende Artikel soll Ihnen helfen einen besseren Überblick über die Berechnung des Zugewinnausgleichs zu erhalten und ihre Fragen beantworten.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Grob kann man sagen, dass bei einer Scheidung der Zugewinnausgleich sicherstellen soll, dass beide Ehegatten gleichermaßen von dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen profitieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass jeder von ihnen in vollem Umfang zu dessen Entstehung beigetragen hat und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gerecht geteilt werden sollte. Zwar werden die jeweiligen Vermögen eines einzelnen Ehegatten durch die Eheschließung nicht zu einem Gesamtvermögen. Die Eheschließung hat aber die Folge, dass Wertsteigerungen innerhalb der beiden Vermögen jeweils hälftig auszugleichen sind.

Einen ausführlicheren Informationstext über den Zugewinnausgleich können Sie hier finden!

Welche Vermögenswerte unterfallen dem Zugewinnausgleich?

Bei der Betrachtung der Vermögenswerte müssen alle Elemente – von Immobilien über Kunstwerke bis hin zu Finanzen – berücksichtigt werden. Auch Lebensversicherungen, Bausparverträge, Aktienfonds, Firmenwerte Beteiligungen und vieles mehr spielen für die Ermittlung der Vermögenswerte eine entscheidende Rolle.  Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sowohl positive als auch negative Posten bei der Bewertung der eigenen Bestände berücksichtigt werden. Es ist daher empfehlenswert, schon bei Eheschließung eine Aufstellung über die einzelnen Vermögenspositionen zu erstellen und entsprechende Belege hierzu zu archivieren. Möglich ist auch, dass die Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrages ihr Anfangsvermögen definieren. Im Scheidungsfall kann dies Streit vermeiden.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Um den finanziellen Zugewinn jedes Ehepartners zu berechnen, werden alle Vermögenswerte zu Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) berücksichtigt und mit der Endsumme zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) verglichen. Dazu gehört alles, was materiell oder immateriell einen Geldwert hat; von dieser Summe müssen jedoch alle Schulden abgezogen werden. Wenn es unmöglich ist, das Anfangsvermögen genau zu bestimmen – was häufig vorkommt -, wird von null Euro ausgegangen, so dass der gesamte Vermögenszuwachs zum Stichtag Endvermögen als Zugewinn gewertet wird.

Wenn Paare lange verheiratet waren, entsprechen die Vermögenswerte aufgrund der Inflation möglicherweise nicht mehr ihrem ursprünglichen Wert. Für eine genaue Berechnung des Anfangs- und Endvermögens bei einer Scheidung ist es wichtig, die Wertminderung zu berücksichtigen und das Datum zu verwenden, an dem ein Ehepartner dem anderen die Scheidungspapiere zustellt, anstatt die Berechnungen einfach auf den Tag der offiziellen Trennung zu stützen.

Während der Ehe kann sich das Vermögen jedes Partners erheblich verändern. Daher wird der Zugewinn berechnet, indem ermittelt wird, wer während der Dauer der Ehe mehr hinzugewonnen hat – normalerweise durch einen Vergleich beider Vermögenswerte. Diese Partei muss dann ihrem Ehepartner die Hälfte des Zugewinns ausgleichen.

Berechnungsbeispiel: Ehezeit 14.12.2001- 10.03.2023

Anfangsvermögen des Mannes

  • Aktiva:
    Fahrzeug 10.000,00 €
    Girokonto 15.00,00 €
    Eigentumswohnung: 250.000,00 €
  • Passiva:
    Wohnungsdarlehen: -150.000,00 €

Summe des Anfangsvermögens 125.000,00 €
Indexierung zu 187.500,00 €

Indexbeginn: 14.12.2001 = 77,4; Indexende: 10.03.2023 = 116,1

Indexiertes Anfangsvermögen: 187.500,00 €

Endvermögen des Mannes:

  • Aktiva:
    1/2 Haus: 500.000,00 €
    Aktienfonds: 250.00,00 €
    Fahrzeug: 98.000,00 €
  • Passiva:
    Girokonto: -30.000,00 €
Endvermögen desMannes: 848.000,00 €
Zugewinn des Mannes: 600.500,00 €

Anfangsvermögen der Frau

  • Aktiva:
    Fahrzeug: 15.000,00 €
    Bausparvertrag: 25.000,00 €
  • Passiva:
    Girokonto -5.000,00 €

Summe des Anfangsvermögens: 35.000,00

Indexierung zu: 52.500,00

Indexbeginn: 14.12.2001 = 77,4; Indexende: 10.03.2023 = 116,1

Indexiertes Anfangsvermögen: 52.500,00 €

Endvermögen der Frau:

  • Aktiva:
    Girokonto: 20.000,00 €
    1/2 Haus 500.000,00 €
    Aktienfonds: 230.000,00 €
    Fahrzeug: 45.000,00 €
    Lebensversicherung: 70.000,00 €
  • Passiva:
    1/2 Hausdarlehen: -30.000,00 €
Endvermögen der Frau: 835.000,00 €
Zugewinn der Frau: 782.500,00 €

ERGEBNIS:

Zugewinn des Mannes: 600.500,00 €
Zugewinn der Frau: 782.500,00 €

AUSGLEICHSFORDERUNG:

Ehemann gegenüber Ehefrau 91.000,00 €

Wie sind Zugewinn, Anfangsvermögen und Endvermögen definiert?

Wenn Ehepartner versuchen, ihre Beziehung zu beenden, sind Fragen zu den Finanzen eine häufige Quelle von Streitigkeiten. Um eine einvernehmliche Lösung zu finden, die allen Beteiligten gerecht wird, ist es notwendig, die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen zu definieren. In Deutschland wird dieser Prozess durch die §§ 1373 ff. BGB geregelt, die den Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren regeln.

Definitionen:

  • Zugewinn: Übersteigt das Vermögen eines einzelnen Partners während einer Ehe seinen Anfangswert, spricht man von Zugewinn. Dies ergibt sich aus § 1373 BGB .
  • Stichtage: Bei der Ermittlung des ehelichen Zugewinns im Rahmen einer Scheidung sind zwei Daten ausschlaggebend für die Bestimmung des Zugewinns. Das Datum der Eheschließung vor dem Standesbeamten oder der zivilen Lebenspartnerschaft legt das Anfangsvermögen fest, während der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags das Endvermögen bestimmt – wobei die kirchliche Trauung für diesen Prozess keine Rolle spielt.
  • Anfangsvermögen: Zu Beginn einer Ehe müssen die Paare ihre jeweiligen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten berücksichtigen. Das Anfangsvermögen bezieht sich auf das, was einem Partner zu Beginn der Ehe alleine gehört. Auch Schulden, die bei Eheschließung vorhanden sind, finden Berücksichtigung. Ebenfalls zum Anfangsvermögen gehören alle Vermögenswerte, die Sie während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhalten haben.
  • Endvermögen: Während einer Ehe sammelt jeder  Ehegatte Vermögenswerte an, die schließlich zum Endvermögen werden. Dazu gehören sowohl neu erworbene Besitztümer als auch das, was bereits vorher vorhanden war. Gemäß § 1375 BGB werden die Verbindlichkeiten abgezogen, um das Endvermögen genau bestimmen zu können.
  • Indexierung: Um den Wert von Vermögenswerten zwischen zwei verschiedenen Zeitpunkten genau vergleichen zu können, wird bzgl. des Anfangsvermögens eine Indexierung vorgenommen. Bei diesem Verfahren werden die Ausgangsbeträge auf der Grundlage ihrer jeweiligen Kaufkraft zu einem bestimmten Zeitpunkt angepasst. Ohne diese Berechnungsmethode wäre es nicht möglich, eine genaue Darstellung dessen zu erhalten, wie sich ein Geldbetrag über mehrere Jahrzehnte hinweg verändert hat – die Indexierung liefert also wichtige Informationen für die Analyse und den Vergleich von Vermögenswerten.
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Betrifft der Zugewinnausgleich Schenkungen?

Eheliche Schenkungen werden zwar in der Regel nicht als Teil des gemeinsamen Vermögens eines Paares betrachtet, aber der Wert, der ihnen zum Zeitpunkt der Schenkung zugewiesen wurde, kann dennoch Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich in einem Scheidungsverfahren haben. Mit anderen Worten: Wenn ein Ehegatte während der Ehe einen Vermögenswert geschenkt bekommt und dessen Marktwert im Laufe der Zeit steigt, muss die Hälfte dieses Wertzuwachses bei der Aufteilung des Vermögens nach der Auflösung der Ehe berücksichtigt werden. Selbst wenn beide Ehegatten die Empfänger der Schenkungen sind – wie oftmals bei Immobilien oder Aktien – kann die daraus resultierende Wertsteigerung bei der Ermittlung des jeweiligen Zugewinns eine große Rolle spielen.

Wie werden Schulden eines Ehepartners bei der Scheidung berücksichtigt?

Wenn sich ein Paar scheiden lässt, müssen alle bestehenden Verbindlichkeiten bei der Bestimmung des Endvermögens berücksichtigt werden. Wenn Sie beispielsweise 100.000 € auf Ihrem Bankkonto haben und gleichzeitig Schulden in Höhe von ebenfalls 100.000 € – dann würde aufgrund der Schulden rechtlich gesehen kein Vermögen übrig bleiben. In einigen extremen Fällen, in denen die Schulden die aktuellen Ersparnisse und Besitztümer um einen noch größeren Betrag übersteigen, kann eine Person zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ein negatives Nettovermögen haben, mit dem Ergebnis, das kein Zugewinn vorhanden ist.

Aber Achtung: Geht ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe und trägt er diese Schulden während der Ehe ab, stellen diese Schulden einen Zugewinn dar. Beispiel: Am Tag der standesamtlichen Hochzeit hat der Ehemann 50.000,00 € Schulden. Am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages hat er gar kein Vermögen. In diesem Fall hat er aber, da er in der Ehe 50.000,00 € abgezahlt hat, einen Zugewinn von 50.000,00 € erwirtschaftet, obwohl er tatsächlich auf dem Bankkonto zum Stichtag Endvermögen gar nichts hat. Dies kann dazu führen, dass ein eigentlich mittelloser Ehegatte sich dennoch Zugewinnausgleichsforderungen ausgesetzt sieht, obwohl er eigentlich arm ist.

Welche Vermögenspositionen werden im Zugewinnausgleich berücksichtigt?

Während einer Ehe wird das Vermögen der beiden Ehegatten ständig und von unterschiedlichen Faktoren beeinflusst. Daher stellt sich immer wieder die Frage, welche dieser Faktoren tatsächlich miteinberechnet werden.

  • Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen werden im Rahmen des Zugewinnausgleichs in der Regel als separates Vermögen angesehen. Wird eine Schenkung jedoch hauptsächlich zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet – etwa für Lebensmittel oder ähnliche Anschaffungen – wird sie als Einkommen und nicht als Vermögen betrachtet und nicht in die ursprüngliche Bewertung einbezogen. Dies gilt insbesondere dann, wenn immer wieder kleinere Beträge von den Eltern oder anderen Dritten zu diesem Zweck gegeben werden.
  • Lotteriegewinne, Abfindungen und Schmerzensgeld unterliegen dem Zugewinnausgleich, wenn es um die Aufteilung zwischen Ehegatten im Falle einer Ehescheidung geht.
  • Hausrat, der sich im gemeinsamen Besitz befindet, ist von der Ermittlung des Zugewinns nicht betroffen – das heißt, er fließt nicht in die Berechnung ein. Diese Gegenstände, wie zum Beispiel Möbel und Geräte, die für die Bedürfnisse beider Ehegatten in ihrem gemeinsamen Leben genutzt wurden, werden im Rahmen des Scheidungsverfahrens eines Paares nicht berücksichtigt. Umgekehrt sind Vermögenswerte, die ausschließlich einem Ehegatten gehören, Teil des Zugewinns.

Wie kann man den Zugewinnausgleich berechnen?

Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, ist zunächst eine Ermittlung des Zugewinns nötig. Den Zugewinn berechnet man ganz einfach in dem man das Anfangsvermögen vom Endvermögen abzieht. Diese Differenz der beiden Faktoren ist der Zugewinn.

Zweitens ist die Differenz der beiden Zugewinne zu ermitteln.Diese Differenz wird halbiert.  Derjenige Partner, der einen größeren Zugewinn hat ist verpflichtet, dem anderen Partner die Hälfte der Differenz der Zugewinne auszuzahlen.

Beispiel für die Berechnung des Zugewinnsausgleichs:

Der eine Ehepartner besitzt am Tag der Trauung 15.000 Euro und am Tag der Zustellung des Scheidungsvertrags 35.000. Sein Zugewinn liegt somit bei 20.000 Euro.

Der andere Ehepartner hat am Tag der Trauung ein Vermögen von 10.000 Euro und am Tag der Zustellung des Scheidungsvertrages beträgt sein Vermögen 20.000 Euro. Sein Zugewinn liegt also bei 10.000 Euro. Die Differenz der Beiden Zugewinne (20.000 – 10.000) liegt bei 10.000 Euro.

Halbiert ist der Betrag 5.000 Euro. Dieser wird nun dem zweiten Partner ausgezahlt, da dieser einen geringeren Zugewinn hatte.

Indexierung

Wenn zwischen dem Tag der Trauung und dem Tag der Zustellung des Ehevertrags eine große Zeitspanne liegt, kann man die Geldbeträge nicht direkt vergleichen. Dies liegt an Inflation und Kaufkraftschwund. Um die Beträge vergleichbar zu machen, muss daher das Anfangsvermögen indexiert werden.

Berechnung Zugewinnausgleich – Zusammenfassung

Die Berechnung des Zugewinnausgleich besteht aus folgenden Schritten:

  1. Der Ermittlung des Zugewinns durch die Bestimmung der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögens
  2. Der Berechnung der Differenz dieser zwei Zugewinne
  3. Der Teilung dieses Betrages durch den Faktor Zwei
  4. Der Auszahlung des zuletzt berechneten Betrages an den Partner, dessen Zugewinn niedriger ist.

Sollten sie nach dem Lesen dieses Artikels noch weitere Fragen zum Thema Zugewinn, Zugewinnausgleich oder Zugewinngemeinschaft haben, zögern Sie nicht, Rechtsanwältin und Fachanwältin Christina Spohr aus Neckarsulm bei Heilbronn zu kontaktieren. Ich bin gerne für Sie da und freue mich, Ihnen helfen zu können.

 

Über den Autor:
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Christina Spohr
Rechtsanwältin Christina Spohr ist seit 2006 Rechtsanwältin und seit 2014 auch Fachanwältin für Familienrecht. Sie betreut ihre Mandanten rund um das Rechtsgebiet Familienrecht. Ihre Spezialgebiete sind u.a. Ehescheidung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn. Mit viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl vertritt Frau Rechtsanwältin Spohr Sie in familienrechtlichen Belangen – glücklicherweise nicht nur in der dramatischen Scheidungsphase einer Ehe, sondern auch bei vertraglichen Angelegenheiten vorab, wie bspw. der Erstellung eines Ehevertrags.
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