Der Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag führt zu einem wirksamen Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Ein Arbeitsvertrag kann auch durch konkludentes Verhalten zu Stande kommen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen ist also formfrei möglich. Eine abweichende Regelung beinhaltet § 14 IV TzBfG für befristete Arbeitsverhältnisse. Hiernach bedarf der Arbeitsvertrag der Schriftform. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis hat allerdings nicht die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zu Folge, vielmehr bestimmt § 16 Satz 1 TzBfG, dass im Falle der Nichteinhaltung der Schriftform ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Obwohl ein Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht der Schriftform bedarf, empfehle ich als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Beweisgründen dringend, zumindest die wichtigsten Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.
Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass im August 2022 das neue Nachweisgesetz in Kraft treten wird und dann ohnehin umfangreiche Nachweispflichten bestehen, die schriftlich erfüllt werden müssen.
Lesen Sie hierzu unsere Ausführungen zum Arbeitsvertrag.