Die sechs wichtigsten Schritte nach Zugang der Kündigung:
Sie haben eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erhalten? Gleich, ob Sie unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist oder fristlos gekündigt wurden: Jetzt muss es schnell gehen!
Ihr Arbeitgeber hat Ihren Arbeitsvertrag ordentlich oder außerordentlich gekündigt?
Wann muss eine Kündigungsschutzklage erhoben werden?
Außerordentliche und ordentliche Kündigungen müssen in der Regel innerhalb der ersten drei Wochen nach ihrem Zugang gerichtlich angegriffen werden. Das gilt unabhängig davon, wie lang die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist (§ 622 BGB) ist, die der Arbeitgeber einzuhalten hat. Eine außergerichtliche Verteidigung gegen die Kündigung ist nicht ausreichend. Ist die gesetzliche Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstrichen, gilt die Kündigung als wirksam. Das gilt, von wenigen Ausnahmen (zum Beispiel wurde die Schriftform nicht eingehalten) abgesehen, auch wenn die Kündigung angreifbar und unwirksam gewesen wäre.
Wann muss ich mich nach einer Kündigung arbeitslos melden?
Informieren Sie die zuständige Agentur für Arbeit über den Erhalt der Kündigung. Bei einer Kündigung, gleich ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung handelt, sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt persönlich arbeitsuchend zu melden. Dies gilt auch während der Probezeit. Ausgenommen, Sie erfahren später von der Kündigung (etwa bei einer kürzeren gesetzlichen Kündigungsfrist im Rahmen einer ordentlichen Kündigung oder einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses). Denn erfährt der gekündigte Arbeitnehmer von der Beendigung weniger als drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt, so muss er sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit melden. Versäumnisse können zu einer Sperrzeit in Bezug auf das Arbeitslosengeld führen.
Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Neckarsulm auf
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Giuseppe D’Antuono, der Ihren individuellen Fall prüfen und beurteilen wird.
Aufgrund der auf dem Gebiet des Arbeitsrechts herrschenden Komplexität und mannigfaltigen Interessenlagen, ist eine fundierte und fachkompetente rechtliche Beratung durch einen entsprechenden Rechtsanwalt unabdingbar geworden. In unseren Kanzleiräumen in Neckarsulm, – Kreis Heilbronn – beraten unsere spezialisierten Rechtsanwälte unter anderem in individual- als auch kollektiv arbeitsrechtlichen Fragen.
Vereinbaren Sie einen Sofort-Termin mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vereinbaren Sie einen Termin zur Besprechung der Kündigung mit Rechtsanwalt Giuseppe D’Antuono. Infolge der kurzen Frist zu Klageerhebung erhalten Sie umgehend einen Termin, meist innerhalb von 24 Stunden.
Ihr Ansprechpartner ist Fachanwalt für Arbeitsrecht Giuseppe D’Antuono. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs – in den Kanzleiräumen oder per Videokonferenz – wird er Sie fundiert individuell beraten.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Giuseppe D’Antuono berät und vertritt nicht nur in Neckarsulm oder Heilbronn, sondern über regionale Grenzen hinweg.
Jetzt Beratungstermin vereinbaren!
- Fachanwalt
- Schnelle Terminvergabe
- Top-Bewertungen
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht bin ich spezialisiert auf arbeitsrechtliche Beratungen und Auseinandersetzungen. Neben dem klassischen Arbeitsrecht (Kündigung, Abmahnung, Aufhebungsvertrag, Arbeitsvertrag etc.) berate und vertrete ich Sie in Angelegenheiten des Sozialversicherungsbeitragsrecht (Scheinselbständigkeit, Gesellschafter-Geschäftsführer, Kommanditisten, Freelancer, Statusfeststellungsverfahren etc.). Rufen Sie mich einfach unter 07132 355 90-0 an oder nutzen Sie die Online-Anfrage (rechts unten am Bildschirmrand) oder unser Kontaktformular. Ich helfe Ihnen schnellstmöglich!
Ihr Giuseppe D’Antuono
Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht
Halten Sie das Kündigungsschreiben, den Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen bereit
Halten Sie die Kündigung, den Arbeitsvertrag mit etwaigen Nachträgen und die Lohnabrechnungen / Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate bereit. Bringen Sie die Unterlagen zum Termin mit, damit eine ordnungsgemäße Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage erfolgen kann.
Sie haben von Ihrem Arbeitgeber keine schriftliche Kündigung erhalten?
Ein Arbeitsverhältnis kann weder von dem Arbeitgeber noch von dem Arbeitnehmer mündlich gekündigt werden, sodass eine mündliche Kündigung des Arbeitgebers immer unwirksam und angreifbar ist. Eine Kündigung muss dementsprechend stets schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist hingegen nur dann gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben, das dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird, im Original unterschrieben ist.
Kurzum:
- Eine mündliche Kündigung ist stets unwirksam.
- Eine Kündigung muss mindestens der Schriftform entsprechen, also vom Arbeitgeber im Original unterschrieben sein.
- Das unterschriebene Original der Kündigung muss dem Arbeitnehmer zugehen, sodass etwa die Übergabe einer Kopie oder aber ein Telefax nicht ausreicht.
- E-Mail, WhatsApp, SMS etc. erfüllen das Schriftformerfordernis nicht, sodass die Kündigung auf jeden Fall unwirksam ist
Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer sich auf die Formunwirksamkeit der Kündigung in der Regel auch noch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage berufen kann, das heißt, dass auch eine vermeintlich „verspätete“ Kündigungsschutzklage den begehrten Kündigungsschutz herbeiführen kann, wennschon die Kündigung formunwirksam ist.
Lassen Sie sich persönlich von Rechtsanwalt Giuseppe D’Antuono in Neckarsulm beraten
Nehmen Sie den Termin mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht war und klären Sie Ihre Fragen rund um das Thema Kündigungsschutz, zum Beispiel:
a. Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten im Arbeitsrecht?
Die gesetzlichen Kündigungsfristen ergeben sich aus § 622 BGB.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, hängt die maßgebliche Kündigungsfrist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.
Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Nach der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, auf einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
Nach
- fünf Jahren auf 2 Monate,
- nach acht Jahren auf 3 Monate,
- nach zehn Jahren auf 4 Monate,
- nach zwölf Jahren auf 5 Monate,
- nach 15 Jahren auf 6 Monate und
- nach 20 Jahren auf 7 Monate – jeweils zum Monatsende.
Für den Arbeitnehmer gilt dahingegen die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende, soweit in dem Arbeitsvertrag oder dem geltenden Tarifvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Oft wird zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber in dem Arbeitsvertrag jedoch vereinbart, dass sich die Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer entsprechend der Betriebszugehörigkeit verlängern soll. Hier gilt es den Arbeitsvertrag aufmerksam zu prüfen.
b. Muss ich eine Kündigung meines Arbeitgebers unterschreiben?
Bei der Kündigung handelt es sich um eine einseitige Erklärung. Die Wirksamkeit hängt nicht davon ab, dass der Arbeitnehmer die Kündigung unterschreibt. Nur der Arbeitgeber muss das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschreiben.
Der Arbeitnehmer ist nicht dazu verpflichtet, eine Kündigung des Arbeitgebers zu unterschreiben oder deren Übergabe zu quittieren. Sind Sie sich nicht zu 100% sicher, dass lediglich der Zugang der Kündigung mit Ihrer Unterschrift bestätigt wird, sollten Sie darauf verzichten, die Kündigung zu unterschreiben.
Entscheiden Sie nach fundierter Beratung über das weitere Vorgehen in Bezug auf die ausgesprochene Kündigung. Oft erfüllt die Kündigung bereits nicht die grundsätzlichen Anforderungen:
- Die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 BGB) bei einer ordentlichen Kündigung wurde nicht eingehalten.
- Es wurde übersehen, dass eine längere vertragliche Kündigungsfrist gilt.
- Der Arbeitgeber hat die Kündigungsfrist aus dem einschlägigen Tarifvertrag nicht berücksichtigt.
- Die Kündigung wurde nicht schriftlich erklärt.
- Das Kündigungsschreiben wurde nicht unterschrieben.
- Das Kündigungsschreiben wurde von der „falschen“ Person unterschrieben etc.
Die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung sind meist gut, sodass eine Weiterbeschäftigung oder die Zahlung einer Abfindung erreicht werden kann.
Zusammengefasst:
- Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Giuseppe D’Antuono als spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Ihren individuellen Fall prüfen und beurteilen wird.
- Infolge der kurzen Frist zu Klageerhebung erhalten Sie umgehend einen Termin, meist innerhalb von 24 Stunden.
- Termin vereinbart: Halten Sie die Kündigung, den Arbeitsvertrag mit etwaigen Nachträgen und die Lohnabrechnungen / Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate bereit und nehmen Sie den Termin mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht wahr.
- Entscheiden Sie nach fundierter Beratung über das weitere Vorgehen in Bezug auf die ausgesprochene Kündigung.
- Vorher informieren Sie die zuständige Agentur für Arbeit über den Erhalt der Kündigung. Im Falle der Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses besteht nämlich die Verpflichtung, dass Sie sich spätestens drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt persönlich arbeitsuchend zu melden. Ausgenommen Sie erfahren später von der Kündigung (zum Beispiel bei einer kürzeren Kündigungsfrist). Denn erfährt der gekündigte Arbeitnehmer von der Beendigung weniger als drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt, so muss er sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit melden. Versäumnisse können zu einer Sperrzeit in Bezug auf das Arbeitslosengeld führen.
Die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung sind meist gut, sodass eine Weiterbeschäftigung oder die Zahlung einer Abfindung erreicht werden kann.
Sie haben Fragen zum Arbeitsrecht?
Wenden Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt D’Antuono