Auf Badegäste lauern in Sportbädern, Spaßbädern, Freibädern und Hallenbädern sowie an Badeseen eine Reihe von Unfallrisiken. Zu der Gefahr, die das Wasser ohnehin gerade für Kinder birgt, können rutschige Bodenbeläge, Glasscherben, gefährliche Rutschen, Wellenbäder und Wasserachterbahnen als Gefahrenquellen hinzukommen. Schwimmbäder sind immer wieder Ort für Unfälle. Dann stellt sich die Frage, wer kommt für den Schaden auf.
Schwimmbäder: Wer haftet für Unfälle? Wer hat Anspruch auf Schadensersatz?
Im diesem Artikel soll näher auf die Frage der Haftung in Freibädern, Hallenbädern, Spaßbädern und an Badeseen eingegangen werden. Grundsätzlich ist anhand eines jeden konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob eine Haftung besteht und in welchem Umfang. Anhand bereits gerichtlich entschiedener Fallbeispiele soll darüber informiert werden, für welche Unfälle der Betreiber eines Bades oder eines Badesees grundsätzlich haften könnte und für welche nicht. Ferner soll auf die Frage der Badeaufsicht eingegangen werden. Müssen die Eltern, Familie oder Personen, mit denen man im Schwimmbad ist oder die Badeaufsicht auf die Kinder aufpassen?
Für welche Unfälle haftet der Betreiber des Schwimmbads oder Badesees?
Die Betreiber von Schwimmbädern oder Badeseen haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Der Betreiber eines Schwimmbades stellt den Badegästen ein Schwimmbecken und gegebenenfalls Sprungtürme, Wasserrutschen und Wellenbäder zur Verfügung. Damit schafft der Betreiber einen Gefahrenbereich für dessen Verkehrssicherheit er grundsätzlich haften muss. Er trägt die Verantwortung dafür, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle zu vermeiden. Im Rahmen dieser Pflicht muss er etwa ausreichend Aufsichtspersonal für die Badeaufsicht bereitstellen und für die Sicherheit der Schwimm- und Freizeitanlage sorgen.
Ist eine Kommune die Betreiberin eines Freibades, Hallenbades oder Spaßbades, so trifft die Kommune die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Gleiches gilt, wenn die Kommune Betreiberin eines öffentlichen Badesees ist.
Nach der Rechtsprechung hat der Verkehrssicherungspflichtige alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen anderer möglichst zu verhindern. (AG, Coburg, Urteil vom 08.01.2018, Az. 11 C 1432/17). Der Verkehrssicherungspflicht der Betreibern von Schwimmbädern und Badeseen sind also auch Grenzen gesetzt. Die typische Gefahren, mit denen man vernünftigerweise rechnen muss und auf man sich auch einstellen kann, sind normalerweise von Benutzern hinzunehmen.
Nachfolgend sollen zunächst einige Beispiele genannt werden, für die ein Betreiber grundsätzlich haften könnte.
Fallbeispiele für die Haftung des Betreibers eines Schwimmbades oder eines Badesees
Fehlende Abgrenzung des Schwimmerbereichs zum Nichtschwimmerbereichs
Gerade zum Schutz der Kinder (siehe unten Aufsichtspflicht) muss das Becken so gestaltet sein, dass die Wassertiefe erkennbar ist. Um Badeunfälle von kleinen Kindern zu vermeiden muss der Betreiber das Bad derart gestalten, dass erkennbar ist, was zum Schwimmerbereich gehört und was zum Nichtschwimmerbereich gehört. Dies entschied bereits im Jahre 1990 das Oberlandesgericht Bremen (OLG Bremen, Urteil vom 14.03. 1990, Az. 1 U 81/89).
Sprungtürme und Startblöcke:
Besonders häufig kommt es bei Sprungtürmen und Startblöcken zu Unfällen. Selbstverständlich darf der Betreiber des Schwimmbades nur dort den Sprungturm aufstellen und das Springen erlauben, wo eine ausreichende Wassertiefe vorhanden ist. Das Angebot zum Springen ins Wasser darf also nur angeboten werden, wenn die Wassertiefe den Rechtsnormen entspricht. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich bereits im Jahre 1999 ausführlich hinsichtlich der gefahrlosen Benutzung von Sprungtürmen in seinem Urteil bezüglich eines Strandbades geäußert. (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.1999, Az. 2 U 90/97).
Auch darf der Betreiber des Schwimmbads das gleichzeitige Springen von mehreren Ebenen eines Sprungturms aufgrund der erhöhten Unfallgefahr nicht erlauben. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart im Jahre 2017 (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2017, Az. 2 U 11/17).
Rutschen
Eine größere Unfallgefahr verbirgt sich ebenso bei den Wasserrutschen. Das Saarländisches Oberlandesgericht hatte in seinem Urteil vom Jahre 2006 (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.11.2006, Az. 1 U 616/05) die klassischen Unfallgefahren im Zusammenhang mit Wasserrutschen aufgelistet und dabei auf andere Entscheidungen verwiesen. So sind etwa das Stürzen aus nach oben offenen Röhrenrutschen, die Benutzung von Rutschen in falscher Körperlage oder der Zusammenstoß mit anderen Benutzern während des Rutschvorgangs oder beim Auslauf der Rutsche typische Fälle. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.11.2006, Az. 1 U 616/05). Denkbar wäre aber auch, dass rutschhemmende Materialien, die Geländer und Brüstungen von Rutschen aber auch die Wassertiefe im Eintauchbereich zum Streitthema werden. Egal, ob Spaßbad oder klassisches Bad – Unfälle aus Rutschen können durchaus rechtlich gegenüber dem Betreiber geltend gemacht werden.
Spielgeräte
Der Betreiber kann im Einzelfall auch für die Spielgeräte im Schwimmbad haften.
Eine Haftung des Schwimmbadbetreibers hat das Amtsgericht Bremen in einem Fall angenommen, indem ein Spielgerät unkontrolliert von einem Badegast benutzt wurde. Dies gelte dann, wenn für den Betreiber die unkontrollierte Benutzung und die Gefahr erkennbar war. (AG Bremen, Urteil vom 23.10.2014, Az. 9 C 5/14).
Schwimmbadboden
Zu Verletzungen können jedoch auch Verunreinigungen, wie etwa Glasscherben auf den Boden, führen. Insbesondere im Freibad, aber auch im Gastronomiebereich des Hallenbads oder Spaßbads können Glassplitter Verletzungen verursachen. Die Verkehrssicherungspflicht an den Betreiber dürfen hierbei nicht überspannt werden. Der Betreiber wird seiner Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich durch regelmäßige Kontrollen und dem Beseitigen vom Müll und Scherben gerecht.
Im Falle von Metallplatten auf dem Boden des Schwimmbades, die sich durch die Sonnenstrahlen stark erhitzen und zu Verbrennungen an den Fußsohlen von Badegästen führen können, muss der Betreiber des Schwimmbades Vorkehrungen treffen, um seine Badegäste vor Verletzungen zu schützen. So entschied das Landgerichts Koblenz (Landgericht Koblenz, Urteil vom 21.01.2021, Az. 1 = 62/20). In dem zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Kleinkind auf einer heißen Metallbodenplatte die Fußsohlen verbrannt. Der Betreiber des Schwimmbades musste Schmerzensgeld zahlen. Laut Gericht müssen sich die Besucher des Schwimmbades darauf verlassen können, dass jeder Bodenbelag im Bad gefahrlos betreten werden kann. Dass dies auch für Metallrampen an öffentlichen Badeseen gilt, entschied das Landgericht Coburg (LG Coburg, Urteil vom 13.12.2016, Az. 23 O 457/16). Ein Kleinkind hatte sich bei dem Gang zur Toilette auf einer Metallrampe die Füße verbrannt. Die Kommune musste Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Die Fallbeispiele zeigen, dass sich Kinder gewissen Gefahren nicht bewusst sind, weswegen die Betreiber Vorkehrungen zur Vermeidung solcher Unfälle treffen sollten. Auch interessant ist die Haftung bei Stürzen zum Beispiel in einem Supermarkt. Auch hier kommt die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers oder Inhabers zum tragen. Erfahren Sie jetzt mehr!
Haftungsbeschränkungen: In welchen Fällen haftet der Betreiber des Schwimmbads nicht?
Wie bereits erwähnt muss der Betreiber eines Schwimmbades, Freibads bzw. Hallenbad trotz Verkehrssicherungspflicht nicht für jeden Unfall haften. Das gilt auch für Badeseen. Anhand nachfolgender Beispiele wird verdeutlicht, dass es Gefahren gibt, auf die sich die Besucher einstellen müssen.
Verbotswidriges Baden in Badeseen
Schwere Unfälle passieren leider immer wieder beim Wildschwimmen in Naturgewässern. Bei besonderen Gefahren wird die Kommune Warnschilder aufstellen oder sogar Badeverbote erteilen. Die Grenze der Haftung ist dann zu ziehen, wenn trotz Badeverbot in einem Badesee oder Gewässer gebadet wird. Ein junger Mann verletzte sich beim Kopfsprung in einem Badesee schwer mit der Folge einer Querschnittslähmung. Die Kommune hatte insgesamt 5 Warnschilder aufgestellt mit den Hinweis, dass das Baden in dem See verboten ist. Er verklagte die Kommune auf Schmerzensgeld in Höhe von 70. 000 Euro, blieb damit jedoch erfolglos (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 07. 10.2014, Az. 6 U 140/14). Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung (BGH, Beschluss vom 30.04.2015, Az. III ZR 331/14), sodass ein verbotswidriges „Wildbaden“ auf eigene Gefahr geschieht.
Ähnlich sieht es aus, wenn der Badesee auf einem fremden Privatgrundstück liegt und das Grundstück nicht hätte betreten werden dürfen. Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg, Urteil vom 18.09.2009. Az. 6 U 23/09) entschied, dass vor offensichtlichen Naturgefahren nicht gewarnt werden müsse und der Eigentümer des Grundstücks für den Badeunfall nicht haftet.
Kein Hinweis auf Rutschenauslauf beim Auftauchen nötig
Dass der Eintauchbereich bei Rutschen nicht für den längeren Aufenthalt gedacht ist, zeigt nachfolgendes Beispiel. Das Amtsgericht Coburg hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem sich ein Badegast am Kopf verletzt hatte, weil er beim Auftauchen den Auslauf der Kinderrutsche nicht gesehen hatte (AG Coburg, Urteil vom 08.01.2018, Az. 11 C 1432/17). Der Betreiber des Bades haftete nicht und der Badegast bekam weder den geforderten Schadensersatz noch Schmerzensgeld.
Die Rutsche entsprach den DIN – Vorschriften und eine Warnung der Badegäste davor, nicht im Bereich der Kinderrutsche ohne ausreichende Sicht zu schwimmen oder zu tauchen, könne man nicht erwarten. Die Gefahr sei erkennbar und der Badegast selbst dafür verantwortlich, das Umfeld seines Tauchbereich zu beobachten, so das Gericht (AG Coburg, Urteil vom 08.01.2018, Az. 11 C 1432/17).
Kein Hinweisschild auf Rutschgefahr im Nassbereich notwendig
Zu den typischen normalerweise hinnehmbaren Gefahren gehört, dass in Schwimmbädern etwas nässer und deswegen rutschiger sein kann. Daher sind individuelle Regeln des Unternehmers/Betreibers Folge zu leisten.
Der Nassbereich eines Schwimmbeckens muss nicht mit Gummimatten ausgelegt werden und Besucher müssen nicht gesondert auf die Rutschgefahr hingewiesen werden, so hatte das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg, Besch. von 28.08.2017, Az. 4 U 1176/17) entschieden. Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne man nicht verlangen und Sicherheitsmaßnahmen seien entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle regelrecht schon eine Warnung vor sich selbst wäre. Der Bodenbelag aus geriffeltem Holz und der Handlauf am Schwimmbecken reiche zur Gefahrenabwehr aus, so das Gericht.
Auf die Rutschgefahr wird dennoch in einigen Schwimmbädern durch entsprechende Beschilderung im Eintrittsbereich hingewiesen. Ein achtsamer Umgang und eigenverantwortliches Anpassen des Verhaltens im Schwimmbad, sollte stets erfolgen.
Keine erhöhte Gefahr durch Wellenrutsche
Auch wenn es bei Rutschen schnell zu Unfällen kommen kann, liegt nicht immer eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Betreibers und der Bäder mit der Folge einer Haftung vor, wie nachfolgende Beispiele zeigen.
So hat ein Gericht für sogenannte Wellenrutschen entschieden, dass eine Wellenrutsche gegenüber einer normalen Wasserrutsche keine höhere Gefahr darstelle, jedoch eine klare Beschilderung mit klaren Verhaltensregeln zur Rutschhaltung zu fordern sei (OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2014, Az. 9 U 13/14). Wenn der Betreiber also eine nach den DIN- Vorschriften sicherer Rutsche bereit stellt und verständliche und klare Hinweise zum richtigen Gebrauch der Rutsche erteilt und die Nutzung ordnungsgemäß beaufsichtigt (so auch OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2013, Az. 7 U 22/12), wird er seiner Pflicht grundsätzlich gerecht werden können, wobei auch dies stets im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist.
Klettern in die Austrittsöffnung der Wasserrutsche
Dass der Schwimmbadbetreiber seine Badegäste nicht vor Gefahren warnen muss, die diese selbst erkennen können, zeigt auch nachfolgendes Beispiel. Ein Badegast war am Ende einer Wasserrutsche in die Austrittsöffnung der Rutsche geklettert und hatte sich dann verletzt. Der Betreiber haftete für diesen Unfall nicht. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 1 W 200/10). Ein besonderer Warnhinweis auf die Funktion der Austrittsöffnung bedürfe es nicht, so das Gericht.
Keine erhöhte Gefahr durch nicht festverschraubter Bank
Nach Urteil des Amtsgerichts München, stellt es noch keine Pflichtverletzung des Betreibers eines Schwimmbads dar, wenn in seiner Umkleidekabine eine Bank nicht fest mit der Wand oder dem Boden verschraubt ist und jemand deswegen zu schaden kommt (AG München, Urteil vom 24.04.2014, Az. 1919 C 21259/13).
Keine Haftung für Sturz eines übergewichtigen Badegastes vom Stuhl
Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2017, Az. 4 U 149/16) hatte entschieden, dass der Betreiber eines Schwimmbades nicht verpflichtet sei, ein Maximalgewicht auf den Stühlen der Cafeteria anzugeben. Bricht ein Plastikstuhl auseinander, weil sich ein Badegast mit Übergewicht auf ihn setzt und verletzt sich dieser Gast dabei, führt dies nicht zu einer Haftung des Betreibers.
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Ihre Dagmar Totz
Rechtsanwältin für Zivilrecht
Welche Pflichten und Aufgaben hat die Aufsicht im Schwimmbad?
Die Frage, welche Überwachungs- und Rettungspflichten der Badeaufsicht in Hallenbädern und Freibädern zukommt, soll vorliegend näher beleuchtet werden.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23. November 2018 (BHG, Urteil vom 23.11.2017, Az. III ZR 60/16) zu den Überwachungs- und Rettungspflichten der Schwimmbadaufsicht Stellung genommen. Für die Badeaufsicht bestehe nicht die Pflicht jeden Schwimmer lückenlos zu überwachen, aber die Aufsicht müsse den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser ständig im Blick haben und mögliche Gefahren für die Badegäste erkennen. Wichtig ist, dass sich die Badeaufsicht an einem Ort aufhält, an dem sie den gesamten Schwimmbereich und Sprungbereich einsehen kann und gelegentlich auch den Standort ändert.
Dass die Badeaufsicht bzw. der Bademeister den Badebetrieb zwar beaufsichtigt werden muss, dabei aber nicht jeder einzelne Schwimmbadbesucher eine lückenlose Überwachung durch die Badeaufsicht erwarten kann, hat auch das Oberlandesgericht Nürnberg in seiner Entscheidung (OLG Nürnberg, Urteil vom 25.04.2018. Az. 4 U 1455/17) festgehalten. Somit lässt sich eindeutig ableiten, das Eltern für die Überwachung Sorge tragen müssen und diese Last nicht alleinig auf den Bademeister abgegeben werden kann.
Eltern oder Badeaufsicht: Wer muss die Kinder im Schwimmbad beaufsichtigen?
Beim Stichwort Badeaufsicht, stellt sich insbesondere für Familien die Frage, wer muss die Kinder beaufsichtigen- die Eltern oder die Badeaufsicht? Das Vorhandensein einer Schwimmbadaufsicht entbindet Eltern nicht von der Aufsichtspflicht gegenüber dem Kind. Wie viel Aufsicht erforderlich ist, richtet sich nach dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes. Eltern müssen darauf achten, dass ihr Kind sich nur in Bereichen aufhält, die der Schwimmfähigkeit des jeweiligen Kindes entsprechen.
Keinesfalls sollten kleine Kinder aus den Augen gelassen werden und Kleinkinder sollten nicht ohne Aufsicht im Wasser spielen. Gleichzeitig hat der Betreiber, wie oben bereits erörtert, den Schwimmbereich vom Nichtschwimmerbereich deutlich abzugrenzen. Gerade zum Schutz der Kleinsten, sollten die Becken so gestaltet sein, dass die Wassertiefe erkennbar ist. Wie erörtert, hat die Schwimmbadaufsicht, den Badebetrieb und das Geschehen im Wasser zwar fortlaufend zu überwachen, was aber keine lückenlose Überwachung jedes Einzelnen bedeutet.
Daher sollten Eltern das Vorhandensein eines Bademeisters nicht falsch verstehen und sich ihrer eigenen Aufsichtspflicht im Schwimmbad stets bewusst sein. Die Gefahr, dass dem unbeaufsichtigten Kind etwas passiert ist gerade bei großen Menschenmassen im Schwimmbecken einfach viel zu groß. Das eigene Verhalten sollte diesen Situationen bedacht angepasst werden.