Streitwerte im Arbeitsrecht

Streitwerte im Arbeitsrecht

Inhaltsverzeichnis

Auf der Internetseite des LAG Baden-Württemberg wurde eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung der fünften Kammer zur Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren veröffentlicht. Danach sind die Streitwerte wie folgt zu bemessen:

Urteilsverfahren

Abmahnung:
Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung

Abrechnung Erteilung:
Je Lohnabrechnung 150,00 EUR

Änderungskündigung:
Auch bei unter Vorbehalt angenommener Änderungskündigung ein Quartalsbezug

Arbeitspapiere Herausgabe:
Lohnsteuerkarte 200,00 EUR kann ermessenfehlerfrei sein

Befristungskontrollklage:
Quartalsverdienst (in der Regel drei Monatsverdienste)

Beschäftigung ohne Bestandsschutz:
Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung

Beschäftigung mit Bestandsschutz (Weiterbeschäftigung):
Unbedingter Weiterbeschäftigungsantrag ist mit einem Monatsgehalt zu bewerten, ebenso der hilfsweise gestellte, wenn über ihn entschieden wird oder § 45 Abs. 4 GKG greift

Kündigung Allgemein:
Quartalsverdienst (in der Regel drei Monatsverdienste) Berechnung des maßgeblichen Quartalsverdienstes (auf den streitigen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses folgendes Quartal)

Kündigung (Mehrere Kündigungen in einem Verfahren):
Für jede Kündigung ist der Wert nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ermitteln und festzusetzen, aber es erfolgt keine Zusammenrechnung wegen wirtschaftlicher Identität

Nachweis:
Erteilung nach dem Nachweisgesetz
Orientierung am Monatseinkommen ohne starre Anbindung

Pflegezeit (Freistellung):
Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung

Teilzeit:
Orientierung am Monatsgehalt und ggf. Vervielfachung (regelmäßig drei Gehälter)

Unerlaubte Handlung:
Der Antrag auf Feststellung das eine Forderung aus unerlaubter Handlung rührt neben dem Antrag auf Zahlung
des entsprechenden Schadensersatzes wirkt sich nicht werterhöhend aus

Vergleichsmehrwert Voraussetzungen:
Freistellung (i. V. mit Bestandsschutz Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der
und Weiterbeschäftigung) Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung

Vergleichsmehrwert
Mehrere Kündigungen Voraussetzungen: Beseitigung eines Streits oder einer
Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung
Vergleichsmehrwert
Miterledigung unstreitiger, nicht rechtshängiger Ansprüche – „Titulierungsinteresse“

1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Rahmen der Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG.
2. Ein „Titulierungsinteresse“ betreffend unstreitige Ansprüche vermag einen Vergleichsmehrwert nur zu begründen, wenn dieses im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Ungewissheit steht (z.B. im Fall einer erkennbaren, bereits zu prognostizierenden Meinungsverschiedenheit oder bei Anhaltspunkten, dass die klagende Partei zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Titulierung angewiesen sein würde, nicht jedoch, wenn es lediglich um die gerichtliche Beurkundung unstreitiger Forderungen oder die deklaratorische Feststellung von Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen geht) und die getroffene Regelung einen vollstreckbaren Inhalt hat.

Vergleichsmehrwert:
Zeugnis (i. V. mit Bestandsschutz)
Voraussetzungen: Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung

Versetzung:
Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung

Wertfestsetzungsverfahren:
Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, in dem kein Vergleich zustande kommt

In einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist eine Festsetzung des Wertes der Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande kommt, weder nach § 63 GKG noch nach § 33 RVG möglich.

Wiedereinstellung:
Orientierung am Monatseinkommen ggf. Vervielfachung auf drei Monatsgehälter

Wiederkehrende Leistung:
Bewertung mit dem 36-fachen Monatsbetrag, es sei denn, der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen ist geringer.
Rückstände werden nicht hinzugerechnet

Zahlungsantrag neben Bestandsschutz:
Werden neben Bestandsschutzanträgen auch Lohnansprüche im selben Verfahren klageweise verfolgt, findet keine Zusammenrechnung statt, sondern der höhere Wert ist maßgebend

Zeugnis – Erteilung:
Orientierung am Monatseinkommen ohne starre Anbindung

Zeugnis – Berichtigung und Erteilung
Erteilung und Berichtigung sind nicht gesondert zu bewerten

Zeugnis – Zwischenzeugnis:
Orientierung am Monatseinkommen

Beschlussverfahren:
BetrVG § 19

Anfechtung Betriebsratswahl:
6.000,00 EUR (Grundfall) und Erhöhung um je 4.000,00 EUR je Staffel nach § 9 BetrVG

BetrVG § 76 Abs. 2 – Einigungsstelle:
4.000,00 EUR nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

BetrVG:
76 Abs. 5 S. 4
87 Abs. 1 Nr. 7

Anfechtung Einigungsstellenspruch
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG nichtvermögensrechtlich und deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 – Unterlassung:
Nichtvermögensrechtlich und deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

BetrVG § 78a Abs. 4 Nr. 1:
Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ehemaligen Auszubildenden

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend die Feststellung gemäß § 78a Abs. 4 Nr. 1 BetrVG, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem ehemaligen Auszubildenden nicht begründet wird, ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anlehnung an die sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F. ergebende Wertung zu bewerten.

BetrVG § 99:
4 000,00 EUR nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG keine Anwendung von § 42 Abs. 3 GKG [n. F.]

Voraussetzung: Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung

BetrVG § 103:
Zustimmungsersetzung

Orientierung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LAG Baden-Württemberg

Über den Autor:
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Giuseppe D'Antuono
Rechtsanwalt Giuseppe D’Antuono ist seit 2011 Fachanwalt für IT-Recht und seit 2012 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Arbeitsrecht (Kündigungen, Aufhebungsverträge etc.) und Sozialversicherungsbeitragsrecht (Scheinselbständigkeit, Gesellschafter-Geschäftsführer, Kommanditisten, Freelancer, Statusfeststellungsverfahren etc.) sowie in der Durchführung außergerichtlicher Schuldenbereinigungsverfahren.
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