Wann muss der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen?

wann muss arbeitgeber keine abfindung zahlen

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

Entgegen der weitverbreiteten Annahme besteht in Deutschland kein genereller gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigungen. Der Arbeitgeber muss insbesondere dann keine Abfindung zahlen, wenn eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung rechtmäßig ausgesprochen wurde, der Arbeitnehmer selbst kündigt oder wenn ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft. Auch in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern sowie während der Probezeit besteht grundsätzlich kein Abfindungsanspruch, sofern keine anderweitigen vertraglichen Regelungen existieren.

Abfindungszahlungen erfolgen in der Praxis meist auf freiwilliger Basis oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs. Der Arbeitgeber ist rechtlich nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, wenn kein Sozialplan vorliegt, keine entsprechenden Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurden oder wenn der Arbeitnehmer durch schwerwiegendes Fehlverhalten eine fristlose Kündigung verursacht hat. Auch bei betriebsbedingten Kündigungen besteht nur dann ein Anspruch, wenn der Arbeitgeber explizit eine Abfindung nach § 1a KSchG angeboten hat oder wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten wir Sie gerne im Detail.

Der Mythos vom Abfindungsanspruch

Die Vorstellung, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber automatisch eine Abfindung gezahlt werden muss, ist weit verbreitet – entspricht jedoch nicht der Rechtslage in Deutschland. Viele Arbeitnehmer erleben eine böse Überraschung, wenn sie nach einer Kündigung feststellen müssen, dass sie keinen gesetzlichen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung haben. Gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten mit zunehmenden Entlassungen und Umstrukturierungen ist die Frage nach möglichen Abfindungszahlungen für viele Beschäftigte von existenzieller Bedeutung.

Rechtliche Grundlagen: Kein genereller Abfindungsanspruch

Der Grundsatz: Kein gesetzlicher Anspruch

Die wichtigste Erkenntnis vorweg: Das deutsche Arbeitsrecht sieht grundsätzlich keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vor. Dies überrascht viele Arbeitnehmer, entspricht jedoch der geltenden Rechtslage. Eine Abfindung ist in den meisten Fällen das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder einer bestimmten rechtlichen Konstellation, nicht aber ein automatischer Anspruch.

Im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet sich kein Paragraph, der einen allgemeinen Abfindungsanspruch bei Kündigungen festlegt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass eine Abfindung grundsätzlich freiwillig gezahlt wird.

Gesetzliche Ausnahmen mit Abfindungsanspruch

Es gibt jedoch einige gesetzlich geregelte Ausnahmen, bei denen ein Anspruch auf Abfindung besteht:

  1. § 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung Nach § 1a KSchG kann ein Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und in der Kündigungserklärung darauf hinweist, dass die Kündigung auf betrieblichen Gründen beruht und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, wenn er die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt. Die Höhe der Abfindung beträgt in diesem Fall 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
  2. § 9 KSchG: Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses Wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses das Gericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist, aber dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist oder der Arbeitgeber die gerichtliche Auflösung beantragt, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen.
  3. § 10 KSchG: Höhe der Abfindung bei gerichtlicher Auflösung Diese Norm legt die Höhe der Abfindung bei gerichtlicher Auflösung fest. Sie kann bis zu 12 Monatsgehälter betragen, bei älteren Arbeitnehmern (ab 50 Jahren) mit langer Betriebszugehörigkeit (mind. 15 Jahre) bis zu 15 Monatsgehälter und bei noch älteren Arbeitnehmern (ab 55 Jahren) mit sehr langer Betriebszugehörigkeit (mind. 20 Jahre) bis zu 18 Monatsgehälter.
  4. §§ 111-113 BetrVG: Sozialplan bei Betriebsänderungen In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann der Betriebsrat bei Betriebsänderungen einen Sozialplan erzwingen, der Abfindungszahlungen für die betroffenen Arbeitnehmer vorsehen kann.
  5. § 17 KSchG: Massenentlassungen Bei Massenentlassungen gibt es besondere Verfahrensvorschriften, die indirekt zu Abfindungsansprüchen führen können, insbesondere wenn ein Sozialplan aufgestellt wird.

Wann Arbeitgeber definitiv keine Abfindung zahlen müssen

Außerhalb der genannten gesetzlichen Ausnahmen gibt es zahlreiche Situationen, in denen ein Arbeitgeber definitiv keine Abfindung zahlen muss:

  • Bei einer rechtmäßigen verhaltensbedingten Kündigung: Wenn ein Arbeitnehmer erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt, kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. In solchen Fällen – etwa bei Diebstahl, Betrug, beharrlicher Arbeitsverweigerung oder wiederholten unentschuldigten Fehlzeiten – besteht kein Anspruch auf eine Abfindung.
  • Bei einer rechtmäßigen personenbedingten Kündigung: Kann ein Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen (etwa wegen langfristiger Erkrankung) seine arbeitsvertraglichen Leistungen nicht mehr erbringen, kann eine personenbedingte Kündigung zulässig sein. Auch hier gibt es grundsätzlich keinen Abfindungsanspruch.
  • Bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers: Kündigt der Arbeitnehmer selbst, hat er keinen Anspruch auf eine Abfindung, auch wenn man manchmal von „goldenen Handschlägen“ bei freiwilligem Ausscheiden hört.
  • Bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags: Endet ein befristeter Arbeitsvertrag durch Zeitablauf, liegt keine Kündigung vor und es besteht kein Abfindungsanspruch.
  • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (fristlose Kündigung): Bei einer wirksamen außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB ist ebenfalls keine Abfindung zu zahlen.
  • Bei Kleinbetrieben ohne Kündigungsschutz: In Betrieben mit 10 oder weniger Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat (bei Arbeitsverhältnissen, die vor diesem Datum begannen, liegt die Grenze bei 5 Arbeitnehmern). Hier kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen kündigen, solange die Kündigung nicht sittenwidrig oder diskriminierend ist. Eine Abfindung muss in solchen Fällen grundsätzlich nicht gezahlt werden.
  • Während der Probezeit: In der Probezeit (maximal sechs Monate) gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, und der Arbeitgeber muss die Kündigung nicht begründen. Auch hier besteht kein Abfindungsanspruch.
  • Bei Nichtbestehen etwaiger vertraglicher oder tariflicher Abfindungsregelungen: Wenn weder im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung ein Abfindungsanspruch geregelt ist, muss der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen.

Hauptaspekte: Entscheidende Faktoren für den Abfindungsanspruch

Kündigungsgrund und dessen Rechtmäßigkeit

Die Art der Kündigung und deren rechtliche Wirksamkeit sind entscheidend für die Frage, ob ein Arbeitgeber eine Abfindung zahlen muss oder nicht. Hier gilt es, zwischen verschiedenen Kündigungsgründen zu unterscheiden:

Betriebsbedingte Kündigun

Bei einer betriebsbedingten Kündigung liegt der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in betrieblichen Erfordernissen, wie Umstrukturierungen, wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder dem Wegfall von Arbeitsplätzen. Auch hier besteht grundsätzlich kein Abfindungsanspruch, es sei denn:

  • Der Arbeitgeber bietet freiwillig eine Abfindung nach § 1a KSchG an
  • Es existiert ein Sozialplan, der Abfindungen vorsieht
  • Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wird ein Vergleich geschlossen

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung basiert auf schuldhaftem Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Typische Gründe sind:

  • Wiederholte Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten
  • Arbeitsverweigerung
  • Beleidigungen oder Tätlichkeiten gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen
  • Unerlaubte Nebentätigkeiten

Bei einer rechtmäßigen verhaltensbedingten Kündigung besteht definitiv kein Anspruch auf eine Abfindung. Ist die Kündigung hingegen angreifbar, kann der Arbeitnehmer durch eine Kündigungsschutzklage Druck aufbauen, um im Rahmen eines Vergleichs eine Abfindung zu erzielen.

Personenbedingte Kündigung

Bei der personenbedingten Kündigung liegen die Gründe in der Person des Arbeitnehmers, ohne dass ihm ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen wird. Klassische Beispiele sind:

  • Langzeiterkrankung ohne positive Gesundheitsprognose
  • Häufige Kurzerkrankungen mit erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen
  • Verlust einer für die Tätigkeit erforderlichen behördlichen Erlaubnis (z.B. Führerschein bei Berufskraftfahrern)

Auch bei einer rechtmäßigen personenbedingten Kündigung besteht grundsätzlich kein Abfindungsanspruch. Allerdings sind diese Kündigungen oft rechtlich angreifbar, was Verhandlungsspielraum für Abfindungen eröffnen kann.

Alternative Anspruchsgrundlagen für Abfindungen

Neben den gesetzlichen Regelungen können sich Abfindungsansprüche auch aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben:

Tarifvertrag

Viele Tarifverträge enthalten Regelungen zu Abfindungen, insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Diese können konkrete Berechnungsformeln für die Höhe der Abfindung festlegen.

Betriebsvereinbarung

In Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat können ebenfalls Abfindungsansprüche geregelt sein, etwa im Rahmen von freiwilligen Sozialplänen.

Arbeitsvertrag

Auch im individuellen Arbeitsvertrag können Abfindungsregelungen vereinbart sein, beispielsweise für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung oder in Form einer Gehaltsfortzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Gerichtlicher Vergleich

In der Praxis werden die meisten Abfindungen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart. Hierbei handelt es sich nicht um einen echten Rechtsanspruch, sondern um eine Einigung zwischen den Parteien zur Beendigung eines Rechtsstreits.

Aufhebungsvertrag

Ähnlich verhält es sich beim Aufhebungsvertrag, der eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Auch hier kann eine Abfindung vereinbart werden, ohne dass ein Rechtsanspruch besteht.

Praktische Tipps: Was tun bei unberechtigter Kündigung ohne Abfindungsangebot?

1. Kündigungsschreiben sorgfältig prüfen

Analysieren Sie das Kündigungsschreiben genau: Ist ein Kündigungsgrund angegeben? Ist die Kündigung ordnungsgemäß unterzeichnet? Stimmt das Datum? Wurde die Kündigung von einer vertretungsberechtigten Person ausgesprochen? Formfehler können die Kündigung unwirksam machen.

2. Die 3-Wochen-Frist beachten

Möchten Sie gegen die Kündigung vorgehen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, da sonst die Kündigung als wirksam gilt, selbst wenn sie rechtswidrig war.

3. Rechtlichen Rat einholen

Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Ihre Situation bewerten und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einschätzen kann. Die erste Beratung kann oft über die Rechtsschutzversicherung oder eine Beratungshilfestelle abgedeckt werden.

4. Dokumentation sammeln

Sammeln Sie alle relevanten Dokumente wie den Arbeitsvertrag, Zeugnisse, Abmahnungen, Leistungsbeurteilungen und Korrespondenz mit dem Arbeitgeber. Diese können im Streitfall wichtige Beweismittel sein.

5. Abfindungsverhandlung anstoßen

Auch wenn kein rechtlicher Anspruch besteht, können Sie versuchen, mit dem Arbeitgeber über eine Abfindung zu verhandeln. Dies kann direkt oder über Ihren Anwalt erfolgen. Argumentieren Sie mit möglichen Schwachstellen der Kündigung und dem Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen und konfliktfreien Lösung.

6. Betriebsrat einbeziehen

Gibt es einen Betriebsrat, sollten Sie ihn über die Kündigung informieren und um Unterstützung bitten. Der Betriebsrat kann in bestimmten Fällen der Kündigung widersprechen und den Arbeitgeber zu Verhandlungen bewegen.

7. Alternative Ansprüche prüfen

Neben einer Abfindung können Ihnen andere Ansprüche zustehen, wie ausstehende Gehaltszahlungen, Urlaubsabgeltung oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Diese können ebenfalls Gegenstand von Verhandlungen sein.

8. Rechtsschutzversicherung kontaktieren

Falls vorhanden, informieren Sie Ihre Rechtschutzversicherung über den Kündigungsfall und klären Sie den Versicherungsschutz für einen möglichen Arbeitsgerichtsprozess.

9. Stellensuche nicht vernachlässigen

Unabhängig von rechtlichen Schritten sollten Sie sich unverzüglich arbeitssuchend melden und mit der Suche nach einer neuen Stelle beginnen, um finanzielle Einbußen zu minimieren.

10. Arbeitslosengeld beantragen

Beantragen Sie rechtzeitig Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit, auch wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen. Beachten Sie, dass eine etwaige spätere Abfindung unter Umständen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden kann.

Ihre Handlungsoptionen bei fehlender Abfindung

Das deutsche Arbeitsrecht sieht keinen generellen Anspruch auf Abfindung bei Kündigungen vor. In vielen Fällen – insbesondere bei rechtmäßigen verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigungen, in Kleinbetrieben oder während der Probezeit – muss der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen. Dennoch gibt es zahlreiche rechtliche Konstellationen, in denen Abfindungsansprüche entstehen können, sei es durch gesetzliche Regelungen, tarifvertragliche Vereinbarungen oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches.

Als Arbeitnehmer sollten Sie bei einer Kündigung stets prüfen, ob diese rechtmäßig ist und ob möglicherweise dennoch Verhandlungsspielraum für eine Abfindung besteht. Selbst wenn kein rechtlicher Anspruch vorliegt, kann eine Kündigungsschutzklage oft ein wirksames Druckmittel sein, um den Arbeitgeber zu Verhandlungen zu bewegen. Viele Arbeitgeber sind bereit, eine moderate Abfindung zu zahlen, um langwierige und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Entscheidend ist, die dreiwöchige Klagefrist nicht verstreichen zu lassen und frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Ein spezialisierter Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihre individuellen Erfolgsaussichten bewerten und Sie bei Verhandlungen oder einem Gerichtsverfahren kompetent vertreten.

Bedenken Sie: Auch wenn der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen muss, bedeutet dies nicht, dass Sie nicht erfolgreich eine aushandeln können. Mit der richtigen Strategie und professioneller Unterstützung lassen sich oft auch in schwierigen Situationen noch faire Lösungen erzielen.

Häufig gestellte Fragen

Nein, in Deutschland gibt es keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigungen. Der Arbeitgeber muss nur in speziellen Ausnahmefällen eine Abfindung zahlen, etwa bei betriebsbedingten Kündigungen mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG oder bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer rechtmäßigen verhaltensbedingten Kündigung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindung. Wenn die Kündigung jedoch rechtlich angreifbar ist, können Sie im Rahmen einer Kündigungsschutzklage versuchen, über einen gerichtlichen Vergleich eine Abfindung zu erzielen.
In der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz nach dem KSchG, daher gibt es auch keinen Abfindungsanspruch. Der Arbeitgeber kann in der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen, sofern keine Diskriminierung vorliegt.
Bei einer Eigenkündigung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindung. Ausnahmen können bestehen, wenn Sie aus wichtigem Grund kündigen mussten (z.B. wegen Mobbings) oder wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag entsprechende Regelungen getroffen wurden.
In Betrieben mit 10 oder weniger Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht daher in der Regel nicht, es sei denn, die Kündigung verstößt gegen andere Gesetze wie das AGG oder ist sittenwidrig.
Nein, auch bei einer betriebsbedingten Kündigung besteht grundsätzlich kein Abfindungsanspruch. Nur wenn der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung explizit eine Abfindung nach § 1a KSchG anbietet oder wenn ein Sozialplan existiert, besteht ein Anspruch.
Bei Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. In diesem Fall besteht kein Abfindungsanspruch, es sei denn, die Befristung selbst war unwirksam.
Ja, in der Praxis werden viele Abfindungen ohne rechtlichen Anspruch gezahlt, etwa im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Aufhebungsvertrags. Arbeitgeber sind oft bereit, eine Abfindung zu zahlen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden oder eine schnelle Lösung zu erzielen.
Eine Abfindung wird nicht direkt auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Allerdings kann es zu einer Sperrzeit kommen, wenn Sie einem Aufhebungsvertrag oder einem gerichtlichen Vergleich zustimmen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindung nach § 1a KSchG tritt keine Sperrzeit ein.
Ja, die gesetzliche Regelabfindung nach § 1a KSchG (0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) ist lediglich ein Richtwert. In Verhandlungen können je nach Einzelfall auch höhere Abfindungen vereinbart werden, insbesondere wenn die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage gut sind oder wenn der Arbeitgeber ein besonderes Interesse an einer schnellen Lösung hat.
Über den Autor:
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Giuseppe D'Antuono
Rechtsanwalt Giuseppe D’Antuono ist seit 2011 Fachanwalt für IT-Recht und seit 2012 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Arbeitsrecht (Kündigungen, Aufhebungsverträge etc.) und Sozialversicherungsbeitragsrecht (Scheinselbständigkeit, Gesellschafter-Geschäftsführer, Kommanditisten, Freelancer, Statusfeststellungsverfahren etc.) sowie in der Durchführung außergerichtlicher Schuldenbereinigungsverfahren.
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