Was ist das Wechselmodell und wann liegt es vor?
Leben die Eltern eines Kindes oder mehrerer Kinder getrennt voneinander oder sind schon geschieden, muss geklärt werden, wo die gemeinsamen minderjährigen Kinder nach der Trennung oder Scheidung wohnen sollen und wer diese betreut. In den letzten Jahren erfreut sich das Wechselmodell immer größerer Beliebtheit. Beim echten Wechselmodell leben die Kinder zu gleichen Teilen abwechselnd bei Vater und Mutter. Die Eltern, beide unterhaltspflichtig, teilen sich die Betreuung also zu gleichen Teilen untereinander auf. Nur bei einem echten Wechselmodell oder auch paritätisches Wechselmodell genannt, schulden beide Elternteile dem jeweils anderen Elternteil Kindesunterhalt. Der BGH geht grundsätzlich von einer 50 : 50 Aufteilung aus, akzeptiert aber auch in einzelnen Urteilen eine 49:51 % Aufteilung.
Leben die Kinder in einem sogenannten unechten Wechselmodell, z. B. 70 % beim Vater und 30 % bei der Mutter, handelt es sich um das sog. Residenzmodell. In diesen Fällen ist nur der Elternteil unterhaltspflichtig, bei dem die Kinder weniger Zeit verbringen.
Wie wird beim Wechselmodell der Kindesunterhalt berechnet?
Entgegen eines viel verbreiteten Irrtums schulden beide Elternteile beim echten Wechselmodell Kindesunterhalt. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach den Einkünften beider Elternteile. Wie bei der “normalen“ Kindesunterhaltsberechnung auch, wird zunächst für beide Elternteile das bereinigte Einkommen festgestellt und dann addiert.
Beispiel:
Vater verdient bereinigt Mutter verdient bereinigt
5000,00 € netto 2300,00 € netto
Das Gesamteinkommen beider Elternteile beträgt somit 7300,00 € netto. Anhand dieses Einkommens wird der Bedarf des Kindes anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
Der Bedarf der Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Aufgrund des Einkommens von 7300,00 € richtet sich der Bedarf des Kindes nach der 13. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Für den Fall, dass das Kind einen höheren Bedarf aufgrund des Wechselmodells hat z. B. für Fahrten zwischen den Wohnungen seiner Eltern oder für Dinge, die in beiden Wohnungen vorgehalten werden müssen, ist dieser Betrag dem Bedarf der Düsseldorfer Tabelle hinzuzuaddieren.
Sobald der Bedarf dann ermittelt wurde ist zu prüfen, in welchem Verhältnis die Eltern diesen Bedarf decken müssen. Bei einer 50:50 Aufteilung haften die Eltern in der Regel gerade nicht auch zu jeweils 50 % für den Unterhalt des Kindes. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Eltern gleich viel verdienen. In allen anderen Fällen muss eine Quote ermittelt werden. Derjenige, der mehr verdient, muss dann auch einen höheren Beitrag zur Deckung des Bedarfes des Kindes leisten.
Um die Quote berechnen zu können zieht man zunächst vom bereinigten Einkommen eines jeden Elternteiles den sog. angemessenen Selbstbehalt, der derzeit (Stand Januar 2023) 1370,00 € beträgt ab. Im vorherigen Beispiel beträgt dann der Einsatzbetrag des Vaters 5000,00 € – 1370,00 € = 3630,00 € und der der Mutter 2300,00 € – 1370,00 € = 930,00 €. Beide Einsatzbeträge zusammen ergeben 3630,00 € + 930,00 € = 4560,00 €. Nun kann die Quote für den Vater wie folgt ermittelt werden: 3630/4560. Dies entspricht in etwa 80 % des Bedarfes des Kindes. Die Quote für die Mutter berechnet sich wie folgt: 930/4560. Dies entspricht ca. 20 % des Unterhaltsbedarfes.
Wer zahlt Unterhalt beim Wechselmodell?
Nachdem nun die Quoten feststehen, ist zu ermitteln, wer an wen welchen Betrag für das Kind zu zahlen hat. Auch hier ist es nicht so, dass die Mutter 20 % an den Vater zahlt und der Vater 80 % an die Mutter.
Beispiel: Der Bedarf eines 6- jährigen Kindes beträgt in der 13. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 924,00 €. Das Kind hält sich nun jeweils zu 50 % bei Vater und Mutter auf, so dass beiden Elternteile von den 924,00 € jeweils die Hälfte, also 462,00 € zustehen. Oben wurde berechnet, dass die Mutter 20 % des Bedarfes tragen muss und der Vater 80 %. Bei einem Bedarf von 924,00 € bedeutet dies in Zahlen für den Vater 739,20 € und für die Mutter 184,80.
Beide Eltern leisten 50 % des Unterhaltes als Naturalunterhalt, weil sie die Kinder einen halben Monat jeweils betreuen. Jeder leistet also durch Naturalunterhalt 462,00 €. Der Vater muss nach obiger Berechnung 739,20 € leisten. Davon erbringt er 462,00 € als Naturalleistung. Die restlichen 277,20 € muss er als Kindesunterhalt an die Mutter bezahlen. Die Mutter hingegen zahlt an den Vater nichts, sondern ihren Anteil von 184,80 € quasi an sich selbst. Wichtig zu wissen ist, dass dem Kind bei beiden Elternteilen jeweils 462,00 € zur Verfügung stehen neben der Naturalleistung.
Nun stellt sich sicherlich die nächste Frage:
Wem steht beim Wechselmodell das Kindergeld zu?
Auch hier unterliegen viele Eltern einem Irrtum. Beim Wechselmodell steht das Kindergeld den Eltern gerade nicht jeweils zu 50 % zu. Auch bei der Verteilung des Kindergeldes kommt es darauf an, wer die höhere Quote am Bedarf des Kindes zu tragen hat. Das Kindergeld beträgt derzeit (Stand Januar 2023) 250,00 € pro Kind. Die Hälfte hiervon, also 125,00 € werden auf den sog. Betreuungsteil verrechnet. Da beide Elternteile die Kinder jeweils hälftig betreuen, steht jedem Elternteil von diesen 125,00 € auch die Hälfte zu. Das entspricht einem Betrag von 62,50 €. Die andere Kindergeldhälfte soll jeweils beiden Elternteilen zur Finanzierung ihrer Barunterhaltsverpflichtung dienen, allerdings entsprechend ihrer unterschiedlich hohen finanziellen Belastung. Der Elternteil, der einen höheren Beitrag zum Kindesunterhalt leistet, erhält auch einen höheren Anteil an der zweiten Hälfte des Kindergeldes und zwar aufgeteilt nach der selben Quote, die für den Gesamtbedarf des Kindesunterhaltes ermittelt wurde. In unserem Beispiel waren dies 80 % Vater und 20 % Mutter. Der Vater erhält somit dann 100,00 € von der zweiten Kindergeldhälfte und die Mutter erhält 50,00 €. Nun kommt es darauf an, wem das Kindergeld von der Kindergeldkasse ausgezahlt wird. Erhält in unserem Beispiel die Mutter 250,00 € Kindergeld von der Kindergeldkasse ausgezahlt, muss sie dem Vater 200,00 € weiterleiten. Erhält der Vater das Kindergeld, muss er neben dem Barunterhalt noch 50,00 € Kindergeld an die Mutter zahlen.
Sind sich die Eltern untereinander einig, kann das Kindergeld, dass die Mutter ggf. an den Vater zu zahlen hat, mit dem Unterhaltsbetrag, den der Vater an die Mutter zu bezahlen hat, verrechnet werden.
Beim Kindergeld stellt sich aber auch die Frage, an wen die Kindergeldkasse das Kindergeld auszahlt, wenn das paritätische Wechselmodell gelebt wird. Die Kindergeldkasse ist nicht in der Lage in solchen Fällen, das Kindergeld zu jeweils 50 % an Vater und Mutter auszuzahlen. Die Kindergeldkasse zahlt das Kindergeld an den Elternteil aus, bei dem das Kind gemeldet ist.
Wo sind die Kinder beim Wechselmodell gemeldet?
Sowohl in Bezug auf das Kindergeld als auch im Steuerrecht spielt der Wohnsitz der Kinder eine entscheidende Rolle. Das Kindergeld bekommt der Elternteil, bei dem das Kind polizeilich gemeldet ist. Steuerklasse 2 kann der Elternteil wählen, bei dem das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat und kein weiterer volljähriger Mitbewohner, der nicht mehr kindergeldberechtigt ist, ebenfalls dort gemeldet ist. Aber auch bei der Wahl der Grundschule kann der Wohnsitz eine entscheidende Rolle spielen. Gibt es eine gerade Anzahl von Kindern, können die Wohnsitze der Kinder aufgeteilt werden, z. B. ist ein Kind bei der Mutter und ein Kind beim Vater gemeldet. Leider ist es nach dem deutschen Meldegesetz nicht möglich für ein Kind zwei gleichberechtigte Wohnsitze zu wählen, auch dann nicht, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell lebt und tatsächlich zwei Wohnsitze hat. Die Eltern sollten sich daher einigen, wo das Kind oder die Kinder gemeldet werden. Ist eine Einigung nicht möglich, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Wohnsitz des Kindes dort sein soll, wo die frühere Ehewohnung war (BVerwG, Urteil vom 30.09.2015, Aktenzeichen 6 C 38.14). Diese Entscheidung hilft jedoch nicht in den Fällen weiter, in denen beide Elternteile ihren Wohnsitz an der früheren Ehewohnung aufgegeben haben, also beide Eltern neue Wohnungen bezogen haben. Man sollte daher auf Elternebene versuchen, eine Einigung zu finden, die deutschen Gesetze sehen die Konstellation des Wechselmodells in diesem Bereich noch nicht vor.
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Ihre Christina Spohr
Fachanwältin für Familienrecht
Wer bekommt Steuerklasse 2 beim Wechselmodell?
Auch im Steuerrecht ist das Wechselmodell noch nicht wirklich angekommen und findet daher in den Steuergesetzen keine Berücksichtigung. Alleinerziehende Elternteile können, wenn Sie nur mit minderjährigen oder volljährigen kindergeldberechtigten Kindern und mit keinem weiteren Volljährigen in einem Haushalt leben, Steuerklasse II wählen. Beim Wechselmodell leben ggf. beide Elternteile mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt ohne einen volljährigen Dritten. Aus den Gesetzen wird sich keine Lösung für das Problem ergeben, vielmehr wird von den Eltern erwartet, dass sie untereinander entscheiden, wer Steuerklasse II und wer Steuerklasse I wählt. Man erwartet also eine Einigung der Eltern untereinander. Gelingt diese Einigung aber nicht, steht dem Elternteil die Steuerklasse II zu, der auch das Kindergeld von der Kindergeldkasse ausgezahlt bekommt.
Kann ein Elternteil das Wechselmodell ablehnen?
Grundsätzlich kann zwar ein Elternteil das Wechselmodell ablehnen, ob er dies jedoch erfolgreich kann, lässt sich weder mit ja noch mit nein beantworten. Dreh- und Angelpunkt bei dieser Frage ist wie immer das sog. Kindswohl. Ein Gericht wird zu prüfen haben, ob das Wechselmodell kindswohldienlich ist. Es kommt nämlich gerade nicht auf den Willen der Eltern an, sondern nur auf das Wohl des Kindes. Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, dass ein Wechselmodell nur dann erfolgreich gelebt werden kann, wenn zwischen den Eltern eine vernünftige Elternebene besteht, die geprägt ist von einer gut funktionierenden Kommunikation und Kooperation untereinander. Es sollte daher wenigstens ein Mindestmaß an Übereinstimmungsfähigkeit vorhanden sein. Sind Eltern hingegen nicht in der Lage eine Kommunikations- und Kooperationsebene zu finden und verlieren sich immer in Streitereien, ist dies nicht kindswohldienlich. Laut BGH kann trotz Ablehnung eines Elternteiles das Wechselmodell angeordnet werden, wenn es im Einzelfall kindswohldienlich ist