Wie wirkt sich Ehegattenunterhalt steuerlich aus?

ehegattenunterhalt: wie wirkt er sich steuerlich aus?

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Wenn es um Scheidung und finanzielle Angelegenheiten geht, kann der Ehegattenunterhalt eine heikle Angelegenheit sein. Wie bei allen wichtigen finanziellen Entscheidungen während oder nach einer Scheidung ist es für Paare wichtig zu verstehen, wie der Ehegattenunterhalt besteuert wird, damit sie fundierte Entscheidungen für ihre Zukunft treffen können. Für diejenigen, die sich mit diesem juristischen komplexen Thema befassen wollen oder müssen, bietet dieser Artikel einen Überblick darüber, was Sie bei den steuerlichen Auswirkungen des Ehegattenunterhalts beachten sollten.

Hat nach der Trennung ein Ehegatte Anspruch auf gemeinsame steuerliche Veranlagung?

Ehegatten haben die Möglichkeit, die gemeinsame steuerliche Veranlagung zu wählen. Diese Option führt dazu, dass sie insgesamt weniger Steuern zahlen müssen als bei einer getrennten Veranlagung. Bei der gemeinsamen Veranlagung wird die Einkommenssteuer nicht nach der normalen Grundtabelle, sondern nach der günstigeren Splittingtabelle berechnet.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die gemeinsame Veranlagung nur möglich ist, wenn die Ehegatten entweder als Ehepaar zusammenleben oder sich im Laufe des betreffenden Kalenderjahres getrennt haben.

Es ist auch möglich, dass sich die Eheleute während des Jahres trennen, aber dennoch für das gesamte Jahr gemeinsam veranlagt werden und ihre Steuerklassen III/V beibehalten können. Die Steuerklassen müssen jedoch ab dem 1. Januar des Folgejahres nach der Trennung geändert werden.

Als Beispiel: Wenn sich die Eheleute am 5.2.2023 getrennt haben, können sie für das gesamte Jahr 2023 gemeinsam veranlagt werden. Die Änderung der Steuerklassen würde dann zum 1.1.2024 erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn sie sich erst am 5.12.2023 getrennt haben. Es spielt also für die Steuer keine Rolle, wann genau im Laufe eines Kalenderjahres sich die Ehegatten trennen. Wenn sich die Ehegatten jedoch bereits im Jahr 2022 getrennt haben, unabhängig vom Tag des Jahres, können sie sich nur noch gemeinsam für 2022 veranlagen lassen, aber nicht mehr für 2023.

Kann ich Trennungs- und Ehegattenunterhalt steuerlich geltend machen?

Wenn Sie Ihrem Ex-Partner nach der Trennung oder Scheidung Unterhalt zahlen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese Zahlungen steuerlich geltend zu machen. Sie können sie entweder als Sonderausgaben bis zu 13.805 EUR oder als außergewöhnliche Belastungen bis zu 10.347 EUR (Stand 2022) in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

Wenn Sie die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben angeben möchten, müssen Sie die Anlage U für Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauerhaft getrenntlebende Ehegatten ausfüllen und der Einkommensteuererklärung beifügen. Ihr Ex-Partner muss die Unterhaltszahlungen als Einkommen versteuern und Sie müssen ihm alle steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus der Steuerpflicht ergeben, erstatten.

Wenn Sie die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen angeben, mindert jedes Einkommen Ihres Ex-Partners über 10.347 EUR hinaus Ihre abzugsfähigen Zahlungen.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Definiert sind außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 des Einkommenssteuergesetzes. Diese umfassen Kosten, die von der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit ähnlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht getragen werden.

In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Ausgaben im Bereich Krankheit und Pflege. Egal, ob Sie die Pflege der Eltern übernehmen, regelmäßig neue Brillengläser aufgrund von Kurzsichtigkeit benötigen oder Ihr Hausrat bei einer Überschwemmung zerstört wird – diese Kosten können in der Regel als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Obwohl diese Ausgaben keinen direkten Zusammenhang mit Ihrer Arbeit haben, können sie dennoch von Ihrer Einkommenssteuer abgesetzt werden.

Welche Arten von außergewöhnlichen Belastungen gibt es?

Unter den Arten der außergewöhnlichen Belastungen gibt es zwei Hauptgruppen: allgemeine außergewöhnliche Belastungen und besondere außergewöhnliche Belastungen.

  • Besondere außergewöhnliche Belastungen sind speziell definiert und beinhalten Pauschalbeträge für bestimmte Kosten. Zum Beispiel gibt es den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr, der für jedes volljährige Kind in Ausbildung, das außerhalb des Elternhauses wohnt, geltend gemacht werden kann. Es gibt auch Pauschalbeträge für die Pflege von behinderten oder hinterbliebenen Personen.
  • Für diese besonderen außergewöhnlichen Belastungen gilt, dass sie bereits ab dem ersten Cent geltend gemacht werden können. Sie müssen also keine zumutbare Belastungsgrenze überschreiten, sondern können die Kosten in vollem Umfang von der Steuer absetzen.
  • Allgemeine außergewöhnliche Belastungen umfassen alle Krankheitskosten und sonstigen Ausgaben, die nicht als Pauschalbeträge abgezogen werden können. Sie können diese Kosten erst geltend machen, nachdem Sie eine zumutbare Belastungsgrenze überschritten haben.

Können die Unterhaltsleistungen auch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden?

Gemäß § 33 a Abs. 1 EStG können Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag hierfür liegt bei 10347 Euro (Stand: 2022). Es sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu beachten. So darf der Unterhaltsempfänger keine eigenen Einkünfte haben und nur über ein geringes Vermögen verfügen. Zudem gibt es einen jährlichen Freibetrag von 624 Euro. Ein Vorteil dieser Möglichkeit ist, dass die Zustimmung des Ehepartners nicht erforderlich ist. Es ist jedoch zu beachten, dass der Höchstbetrag deutlich niedriger ist als beim Realsplitting.

Es ist nicht erlaubt, Unterhaltszahlungen sowohl teilweise als Sonderausgaben als auch als außergewöhnliche Belastung anzusetzen. Dies wurde durch ein Urteil des BFH vom 7. November 2000 (Az. III R 23/98, BStBl. 2001 II S. 338) bestätigt.

Wie viel der Unterhaltsleistungen des Ehegattenunterhalts an Ex-Ehegatten kann ich als Sonderausgaben absetzen?

Das Absetzen von Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner als Sonderausgaben wird als Realsplitting bezeichnet. Dadurch hat der Unterhaltszahler die Möglichkeit, seine Ausgaben steuermindernd geltend zu machen, während der Empfänger die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern muss.

Um Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben absetzen zu können, muss der zahlende Partner den Abzug beantragen und der Empfänger muss dem zustimmen und bestätigen, dass er die Zahlungen nach Abzug aller Werbungskosten versteuert. Der Unterhaltszahler kann die Beiträge bis zu einem Betrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben absetzen.

Falls Sie zwei Ex-Ehepartner unterstützen müssen, gilt der Höchstbetrag zweimal. Zusätzlich können die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person gezahlt hat, abgesetzt werden, zusätzlich zu dem Höchstbetrag von 13.805 Euro. Der Betrag von 13.805 Euro gilt pro Jahr und steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie nur einen Teil des Jahres getrennt gelebt haben und sich für eine separate Veranlagung entschieden haben.

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Wann muss ich meine Unterhaltszahlungen an den Ehegatten als außergewöhnliche Belastung absetzen?

Wenn Ihr ehemaliger Partner nicht damit einverstanden ist, dass Unterhaltskosten in Anlage U als Sonderausgaben abgezogen werden, können Sie diese Kosten alternativ als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Jedoch gelten Unterhaltskosten für das Jahr der Trennung und wenn es keine Zustimmung zum Sonderausgabenabzug gibt, nicht als außergewöhnliche Belastung. Dies liegt daran, dass zu Beginn des Jahres noch die Voraussetzungen für die gemeinsame Veranlagung der Ehepartner bestehen und die Möglichkeit besteht, die Zusammenveranlagung zu wählen. Durch die Anwendung des Splittingtarifs werden die Kosten steuerlich berücksichtigt.

Was kann ich als Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten absetzten?

Sie können alle Unterhaltszahlungen an Ihren Ex-Ehepartner von der Steuer absetzen, unabhängig davon, ob er/sie diese tatsächlich für Unterhaltszwecke verwendet oder nicht. Es spielt keine Rolle, ob Sie freiwillig Unterhalt leisten oder dazu verpflichtet sind.

Folgende Aufwendungen können als Unterhalt abgesetzt werden, solange es sich um typische Unterhaltszahlungen handelt:

  • Regelmäßige Barzahlungen
  • Sachwerte
  • Beiträge zu Versicherungen
  • Einmalzahlungen
  • Verbrauchabhängige Kosten wie Heizung, Strom und Wasser
    Mietwert des überlassenen Hauses oder der Wohnung bis zur üblichen Vergleichsmiete
  • Zahlungen zur Kompensation steuerlicher Nachteile, die dem Empfänger aufgrund der Besteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen
  • Zahlungen an Dritte zugunsten des Unterhaltsberechtigten, zum Beispiel Mietzahlungen direkt an den Vermieter

Was kann ich nicht als Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten absetzen?

Bestimmte Geldleistungen an den ehemaligen Partner können nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise Geschenke zu Feiertagen wie Geburtstag oder Weihnachten. Auch der Kindesunterhalt kann nicht geltend gemacht werden.

Der Kindesunterhalt wird steuerlich bereits durch das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge abgedeckt. Zahlungen aus dem Zugewinnausgleich sind ebenfalls nicht absetzbar. Gleiches gilt für Anwalts- und Gerichtskosten, die anfallen, um die Zustimmung des Ex-Partners für das Realsplitting zu erhalten.

Falls Sie Fragen zur Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen haben, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob die Durchführung des begrenzten Realsplittings in Ihrem Fall sinnvoll ist oder in Ihrem Fall eher die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung besser ist.

 

Über den Autor:
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Christina Spohr
Rechtsanwältin Christina Spohr ist seit 2006 Rechtsanwältin und seit 2014 auch Fachanwältin für Familienrecht. Sie betreut ihre Mandanten rund um das Rechtsgebiet Familienrecht. Ihre Spezialgebiete sind u.a. Ehescheidung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn. Mit viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl vertritt Frau Rechtsanwältin Spohr Sie in familienrechtlichen Belangen – glücklicherweise nicht nur in der dramatischen Scheidungsphase einer Ehe, sondern auch bei vertraglichen Angelegenheiten vorab, wie bspw. der Erstellung eines Ehevertrags.
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