Scheidung und Trennung sind für viele Menschen eine schwierige Lebenssituation. Wenn Kinder involviert sind, muss entschieden werden, wie das Sorgerecht am besten geregelt werden kann. In diesem Artikel gehen wir auf die verschiedenen Möglichkeiten ein, wie Sie das Sorgerecht nach einer Scheidung oder Trennung regeln können, sowie auf gängige und relevante Gesetze, damit Sie besser informiert sind, wenn Sie sich für eine Sorgerechtsregelung entscheiden, die für Ihre Familiensituation am besten geeignet ist. Als Fachanwältin für Familienrecht helfe Ihnen dabei, diesen komplizierten Prozess mit Zuversicht zu meistern.
Sorgerecht bei einer Scheidung: Das passiert
Nach einer Trennung oder Scheidung bleibt die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder grundsätzlich bei beiden Elternteilen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt. Das Sorgerecht ist oft ein umkämpfter Bereich, besonders wenn Eltern getrennt leben und zerstritten sind. Das Familiengericht kann einem Elternteil das Sorgerecht übertragen, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen für ihr minderjähriges Kind zu treffen. Bei der Entscheidung berücksichtigt das Gericht die Bindungen des Kindes zu den Eltern, das soziale Umfeld und die Kontinuität dieser Bindungen, sowie andere Kriterien. Das Wohl des Kindes steht immer im Vordergrund. Es besteht auch die Möglichkeit, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen, welches das Recht beinhaltet, zu entscheiden, wo das Kind lebt.
Für kleinere Alltagsfragen entscheidet grundsätzlich der Elternteil, bei dem sich das Kind aufgrund der Umgangsregelung gerade aufhält. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nur für grundlegende Entscheidungen wie Schule, Berufswahl, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Aufenthalt relevant.
Inhalt des Sorgerechts und Umgangsrechts
Das Umgangsrecht und das Sorgerecht sind zwei separate Angelegenheiten. Beim gemeinsamen Kind haben beide miteinander verheirateten Eltern das Sorgerecht. Das bedeutet, dass sie gemeinsam Entscheidungen bezüglich der Lebensführung des Kindes treffen können.
Das Sorgerecht umfasst die Personensorge, die sich um die persönlichen Angelegenheiten des Kindes kümmert (z.B. die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht). Es beinhaltet auch die Vermögenssorge, die sich um die finanziellen Angelegenheiten des Kindes kümmert (z.B. das Anlegen eines Sparbuchs oder den Abschluss einer Lebensversicherung).
Wichtig ist zu betonen, dass das Sorgerecht unabhängig vom Umgangsrecht besteht. Jeder Elternteil hat ein Umgangsrecht mit seinem Kind, unabhängig davon, ob er das Sorgerecht hat oder nicht. Ebenso hat das Kind ein Umgangsrecht mit beiden Elternteilen, unabhängig davon, ob diese das Sorgerecht haben oder nicht.
Eine Sorgerechtsverfügung hilft
Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern im Falle ihres Todes einen Vormund für ihr minderjähriges Kind bestimmen und bestimmte Personen von dieser Rolle ausschließen. Das Familiengericht wird dann eine bindende Entscheidung treffen, wobei das Wohl des Kindes berücksichtigt wird. In der Regel folgen die Gerichte nachvollziehbaren Vorschlägen, es sei denn, es gibt entgegenstehende Gründe wie schwere Erkrankungen der vorgeschlagenen Person.
Falls jedoch keine Sorgerechtsverfügung vorhanden ist, wird das Familiengericht eigenständig eine geeignete Person auswählen. Dabei orientiert es sich unter anderem am mutmaßlichen Willen der Eltern und den persönlichen Beziehungen des Kindes. Dabei werden auch weitere Familienmitglieder angehört.
Wenn einem Einzelnen die Vormundschaft übertragen wird, muss er oder sie nicht grundsätzlich annehmen. Es gibt aber nur wenige Ablehnungsmöglichkeiten, wie die Betreuung von mindestens zwei nicht schulpflichtigen Kindern, ein Alter von über 60 Jahren oder die Betreuung von mehr als drei minderjährigen Kindern.
Falls es innerhalb der Familie oder im engen Umfeld keine geeignete Person gibt, die die Vormundschaft übernehmen kann, wird sie dem Jugendamt übertragen. Das Jugendamt vermittelt das Kind dann beispielsweise an eine Pflegefamilie oder in ein Kinderheim.
Wenn beide Ehegatten trotz Trennung das gemeinsame Sorgerecht haben und einer Meinung sind, können sie auch eine gemeinsame Sorgerechtsverfügung erstellen.
Wenn dagegen bei getrennt lebenden Eltern nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind hat, kann dieser Elternteil auch allein eine Sorgerechtsverfügung erstellen und einen geeigneten Vormund vorschlagen. Wenn der frühere Ehegatte den anderen überlebt, sollte ihm das elterliche Sorgerecht übertragen werden, es sei denn, es gibt schwerwiegende Gründe dagegen. Dazu zählt beispielsweise Abhängigkeit, nicht jedoch die bisherige Vernachlässigung des Kindes oder die große Entfernung des überlebenden Elternteils vom aktuellen Wohnort des Kindes.
Sorgerechtsstreitigkeiten in der Trennungszeit
Das gemeinsame Sorgerecht in der Trennungszeit gibt beiden Elternteilen ein Mitspracherecht bei der Erziehung und Entwicklung des Kindes. Allerdings kann es zu Blockaden kommen, wenn keine Einigung erzielt wird. In solchen Fällen muss das Familiengericht eine Entscheidung treffen.
Auch in einer Familie, in der die Elternteile noch zusammenleben, kann jeder Elternteil in wichtigen Angelegenheiten das Familiengericht einschalten. Und erst recht, wenn die Eltern nach der Trennung keine Einigung erzielen können. Das Gericht hat dann zwei Optionen.
Option 1: Einvernehmliche Konfliktbeilegung
Das Gericht wird versuchen, die Eltern zu einer Regelung zu führen, die dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht ist gesetzlich dazu verpflichtet, auf Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken. Dazu kann der Richter auf Beratungsstellen und -dienste für Elternsorge und -verantwortung hinweisen. Das Gericht kann auch anordnen, dass die Eltern an einer kostenlosen Informationsveranstaltung über Mediation oder andere außergerichtliche Konfliktlösungsmethoden teilnehmen.
Option 2: Übertrag der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil
Wenn keine Einigung erzielt werden kann, wird das Gericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen, basierend auf dem Kindeswohl. Ein minderjähriges Kind hat kein eigenes Antragsrecht, wird aber ab dem 14. Lebensjahr angehört und kann mitentscheiden. Das Gericht kann auch einzelne Entscheidungsbereiche der elterlichen Sorge zuweisen. Wenn die Eltern darüber streiten, bei wem das Kind nach der Trennung leben soll, kann dem einen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden.
In streitigen Erziehungsfragen entscheidet das Familiengericht nicht selbst. Es überträgt einem Elternteil allein die Entscheidungsbefugnis auf dessen Antrag hin. So bleibt die Entscheidung innerhalb der Familie und das Gericht wird nicht mit familiären Problemen belastet, bei denen nur erziehungsberechtigte Elternteile im Interesse des Kindes verantwortungsvoll entscheiden können.
Sonderfall: Gefährdung der Vermögenssorge
Wenn der Elternteil, der das Sorgerecht hat, keinen Unterhalt für das Kind leistet, wird normalerweise angenommen, dass dies das Vermögen des Kindes gefährdet und daher Grund besteht, ihm das Vermögenssorgerecht zu entziehen.
Wenn das Kind Vermögenswerte besitzt, kann das Familiengericht die Eltern dazu verpflichten, eine Liste des Kindesvermögens vorzulegen und Rechenschaft über dessen Verwaltung abzulegen (gemäß § 1667 BGB). Das Gericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise angelegt wird und die Eltern es nur mit Genehmigung des Gerichts verwenden dürfen. Sicherheitsleistungen sind auch möglich.
Was zum Inhalt der elterlichen Sorge gehört
Der erste Teil der elterlichen Sorge befasst sich mit der Personensorge. Dies umfasst die Verantwortung der Eltern für die persönlichen Belange ihres Kindes, wie alltägliche Entscheidungen, Gesundheitsvorsorge, Kleidung und Ernährung.
Es ist die Pflicht der Eltern, das Wohlergehen ihres Kindes zu gewährleisten, sowohl körperlich als auch geistig, und alle Grundbedürfnisse zu befriedigen (Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Schutz und Zuwendung). Die Personensorge umfasst auch die Ausbildung und die Wahl des Berufs sowie die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes durch die Eltern.
Zusätzlich zu den in § 1631 BGB aufgeführten Angelegenheiten der Personensorge gibt es weitere Aspekte, die nicht explizit aufgeführt sind, aber dennoch unter den Begriff der tatsächlichen Personensorge fallen können. Dazu gehören die Namensgebung, die Entscheidung über die Religion und die Förderung von Fähigkeiten im musischen, künstlerischen oder sportlichen Bereich. Eine besonders wichtige Bestimmung ist die Einwilligung in ärztliche Behandlungen und Operationen, die grundsätzlich von den Eltern erteilt werden muss.
Der zweite Teil der elterlichen Sorge betrifft die Vermögenssorge. Dies umfasst die Verwaltung und Vermehrung des Vermögens des Kindes. Die Vermögenssorge beinhaltet alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die sich auf den Erhalt, die Vermehrung und die Nutzung des Vermögens des Kindes beziehen.
Als Vermögen gilt alles, was einen geldwerten Wert hat. Das, was dem Kind zur freien Verfügung gestellt wird (z.B. Taschengeld), zählt nicht zur Vermögenssorge. Aufgrund seiner pädagogischen Wirkung wird dieser Bereich der Personensorge zugeordnet.
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Ihre Christina Spohr
Fachanwältin für Familienrecht
Sorgerecht bei ehelicher Lebensgemeinschaft der Eltern
Die Ehe ist die gesetzlich geregelte Form des Zusammenlebens in einer Familie. Wenn Eltern eines minderjährigen Kindes verheiratet sind, haben sie normalerweise gemeinsam das Sorgerecht. Beide Elternteile sind verantwortlich dafür, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen und dementsprechend Entscheidungen zu treffen. Wenn es zwischen den Eltern wichtige Meinungsverschiedenheiten gibt, kann das Familiengericht eingeschaltet werden, um gegebenenfalls das Sorgerecht auf nur einen Elternteil zu übertragen.
Was ist, wenn die Mutter dem Vater sein Sorgerecht oder sein Umgangsrecht nicht zugestehen will?
Elterliche Rechte und Verantwortlichkeiten im Umgang mit dem Kind werden gemäß § 1684 Absatz 1 des BGB festgelegt. Gemäß § 1684 Absatz 2 des BGB besteht auch eine Pflicht zur Loyalität. Eltern müssen daher vermeiden, das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil zu beeinträchtigen oder die Erziehung zu erschweren.
Nur in schwerwiegenden Fällen kann die Mutter den Kontakt zum Vater verhindern. Die Ablehnung des Umgangs sollte jedoch in Absprache mit dem Jugendamt erfolgen.
Was gilt, wenn das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleibt?
Eltern, die permanent getrennt leben und gemeinsames Sorgerecht haben, müssen einvernehmlich wichtige Angelegenheiten für ihr Kind regeln, gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Alltägliche Angelegenheiten können jedoch alleine vom Elternteil entschieden werden, bei dem sich das Kind nach der Trennung oder Scheidung aufhält, gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wenn also trotz Trennung und Scheidung gemeinsames Sorgerecht besteht, hängt es von der Art der Angelegenheit ab, ob der mitsorgeberechtigte Elternteil in die Entscheidung einbezogen werden muss oder nicht.
Kinder und Sorgerecht im Scheidungsverfahren
Während einer Ehe haben beide Eltern grundsätzlich gemeinsames Sorgerecht für ihre Kinder. Dieses Sorgerecht bleibt in den meisten Fällen auch nach der Trennung oder Scheidung bestehen. Die Scheidung allein ändert daran nichts.
Das Familiengericht entscheidet nur dann über eine Änderung des gemeinsamen Sorgerechts, wenn ein Elternteil dies ausdrücklich beantragt.
Nach einer Trennung oder Scheidung stellt sich oft die Frage, ob ein Elternteil das alleinige Sorgerecht oder zumindest einen Teil davon übertragen bekommen kann.
In den meisten Fällen ist eine vollständige Übertragung des alleinigen Sorgerechts jedoch nicht notwendig. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat bereits das alleinige Entscheidungsrecht in alltäglichen Angelegenheiten wie Kleidung, Schlafenszeit, Hausaufgaben und Kindergeburtstagen.
Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, hat auch bei gemeinsamen Sorgerecht das Alleinentscheidungsrecht in weniger wichtigen, alltäglichen Angelegenheiten. Bei wichtigen Entscheidungen wie der Wahl der Schule oder des Kindergartens und medizinischen Behandlungen müssen die Eltern jedoch weiterhin gemeinsam entscheiden, solange das gemeinsame Sorgerecht besteht.
Sonderfall: Pflegeeltern
Auch Pflegeeltern haben das Recht, in alltäglichen Angelegenheiten Entscheidungen zu treffen und die sorgeberechtigten Elternteile zu vertreten. Gemäß § 1688 BGB können sie auch die Vermögenssorge übernehmen und finanzielle Leistungen für das Kind beantragen. Wenn die Pflegeeltern die volle Entscheidungsfreiheit erhalten, handelt es sich um eine Vormundschaft.
Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind und keine Einigung möglich ist
Wenn sich Eltern bei einer Trennung oder Scheidung nicht auf sorgerechtliche Fragen einigen können und beide Elternteile das Sorgerecht behalten möchten, kann es notwendig sein, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Es ist jedoch empfehlenswert, vorher die Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes oder anderer Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.
Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil
Bei Streitigkeiten zwischen den Eltern kann das Gericht gemäß § 1628 BGB einem Elternteil das Entscheidungsrecht übertragen. Die Voraussetzung für dieses Alleinentscheidungsrecht ist, dass die Angelegenheit für das Kind von entscheidender Bedeutung ist.
Das Kindeswohl ist entscheidend
Das Familiengericht prüft vorerst immer, ob es möglich ist, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Falls dies nicht der Fall ist, wird untersucht, ob einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen werden kann. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf dem Wohl des Kindes und berücksichtigt die realen Gegebenheiten, die Interessen der Beteiligten und die besten Möglichkeiten für das Kind, gemäß § 1697a des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Es wird festgestellt, wie stark die Bindung des Kindes zu jedem Elternteil ist und ob eine der Bindungen stärker oder unverzichtbar ist. Besondere Bedeutung haben die ersten Jahre nach der Geburt des Kindes. Es wird auch untersucht, mit welchem Elternteil das Kind die meiste Zeit verbringt, insbesondere an Wochenenden und Feiertagen. Hinweise auf die Bindung zum jeweiligen Elternteil ergeben sich auch aus dem Verhalten des Kindes vor und nach Kontakt mit den Eltern (Freunde, Weinen, Trauer usw.).
Die Bindungen zu Geschwistern, Großeltern und anderen wichtigen Personen spielen ebenfalls eine Rolle. Vor allem die Beziehung zu Geschwistern kann für das Kind von großer Bedeutung sein, wenn sich die Eltern getrennt haben.
Das Umgangsrecht ist unabhängig von Sorgerecht
Zwischen dem Umgangsrecht und dem Sorgerecht besteht ein grundlegender Unterschied. Das Sorgerecht betrifft die Pflege und Versorgung des Kindes, während das Umgangsrecht das Recht auf regelmäßigen Kontakt definiert. Im Gegensatz zum Sorgerecht, das zahlreiche Vorschriften hat, ist das Umgangsrecht flexibler gestaltbar. Trotz der Unterschiede haben sowohl das Sorgerecht als auch das Umgangsrecht das gemeinsame Ziel, das Wohl des Kindes zu gewährleisten.
Das Gericht kann den Umgang regeln
Das Jugendamt ist eine wichtige Anlaufstelle für Angelegenheiten Ihres Kindes. Obwohl der Erfolg einer angemessenen Umgangsregelung nicht garantiert ist, ist es in vielen Fällen ratsam, eine außergerichtliche Lösung mit dem Jugendamt anzustreben, anstatt einen streitigen Gerichtsprozess zu riskieren. Darüber hinaus wird das Familiengericht in der Regel sowieso das Jugendamt einbeziehen, was dafür spricht, das Jugendamt frühzeitig einzuschalten. Es ist auf jeden Fall einen Versuch wert.
Vollmacht beim Sorgerecht: Gemeinsame Ausübung nicht mehr gewollt oder möglich
Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, kann es vorkommen, dass einer der Elternteile das gemeinsame Sorgerecht nicht mehr ausüben möchte oder kann. In solchen Fällen kann dieser Elternteil dem anderen Elternteil eine Vollmacht zur alleinigen Wahrnehmung des Sorgerechts erteilen. Die Ausstellung dieser Vollmacht ist formlos möglich und erfordert keine notarielle Beurkundung oder Bestätigung des Jugendamtes.
Die Vollmacht kann das gesamte Sorgerecht abdecken oder nur bestimmte Bereiche wie den Aufenthalt des Kindes, die Gesundheitsfürsorge, Entscheidungen über Schule, Ausbildung und Beruf sowie die Vermögensvorsorge. Es besteht auch die Möglichkeit, die Vollmacht zu widerrufen.
Eine solche Vollmacht kann Streitigkeiten vor dem Familiengericht vermeiden und die Kinder vor Anhörungen beim Jugendamt oder Familiengericht schützen.
Beispiel: Gemeinsames Sorgerecht und Umzug eines Elternteils mit dem Kind
Der betreuende Elternteil darf nicht eigenständig, also eigenmächtig, den Lebensraum des Kindes verändern, ohne Zustimmung des anderen Elternteils, der ebenfalls das Sorgerecht hat. Wenn die Eltern darüber uneinig sind, kann das Familiengericht entscheiden und einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind geben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts und beinhaltet die Befugnis, den Wohnort und die Wohnung des Kindes festzulegen. Das Gericht kann diese Befugnis einem Elternteil übertragen.
Alleiniges Sorgerecht beantragen: Diese Voraussetzungen müssen für die Übertragung vorliegen
Eltern erhalten nicht automatisch das alleinige Sorgerecht. Bestimmte Gründe sind erforderlich. In der Regel ist ein Antrag erforderlich, um das Sorgerecht zu übertragen oder das alleinige Sorgerecht zu erhalten. Der Antrag setzt voraus, dass entweder der andere Elternteil zustimmt und das Kind, das 14 Jahre alt ist, der Übertragung nicht widerspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB), oder dass zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entsprechen (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Das Wohl des Kindes wird in der Regel beeinträchtigt, wenn die Eltern nicht kooperieren können oder wollen und das Kind unter den ständigen Streitigkeiten leidet. Das gilt auch, wenn der Kontakt zwischen den Eltern so zerstört ist, dass die Kommunikation nur noch über Anwälte erfolgt. In diesen Fällen ist es für das Kind besser, wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat.
Welches Elternteil das alleinige Sorgerecht erhält: Das sind die Kriterien
Laut § 1626a BGB hat die Mutter grundsätzlich das Recht auf elterliche Sorge, wenn die Eltern weder verheiratet sind noch gemeinsames Sorgerecht beantragt haben. Der Vater kann jedoch beantragen, dass das Familiengericht ihm allein oder teilweise das Sorgerecht überträgt. Gemäß § 1671 BGB kann dieser Antrag bewilligt werden, wenn die Mutter zustimmt, das Kind, nachdem es 14 Jahre alt geworden ist, keinen Widerspruch einlegt und diese Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Es besteht also die Möglichkeit, dass der Vater das alleinige Sorgerecht erhält.
Wenn am Familiengericht ein Antrag oder mehrere Anträge auf alleiniges Sorgerecht gestellt werden, wird ein Verfahren eingeleitet, bei dem die spezifischen Umstände des Einzelfalls diskutiert werden. Das Gericht handelt nach bestimmten Kriterien, die die Eignung eines Elternteils für die elterliche Sorge verdeutlichen sollen.
Entscheidungskriterien des Familiengerichts
Kontinuität: Dabei wird vor allem berücksichtigt, welcher Elternteil sich in der Vergangenheit verstärkt um die Erziehung des Kindes gekümmert hat. Da eine stabile soziale und familiäre Bindung für Kinder besonders wichtig ist, versucht das Familiengericht festzustellen, welcher Elternteil eine durchgängige, gleichmäßige und stabile Erziehung gewährleisten kann. Dabei spielt der Aufenthaltsort des Kindes seit der Trennung eine große Rolle.
Förderung
Ein weiterer wichtiger Aspekt für die Entscheidung des Familiengerichts ist die Frage, welcher Elternteil die Entwicklung des Kindes am besten fördern kann. Dabei werden nicht nur die äußeren Lebensumstände der betreffenden Person berücksichtigt, sondern auch ihre persönlichen Fähigkeiten.
Bindungen
Die emotionale Bindung des Kindes zu einem Elternteil oder auch zu Geschwistern wird ebenfalls bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Neben der familiären Bindung spielen auch Beziehungen zu Freunden, Schule oder Vereinen eine Rolle.
Wille des Kindes
Je älter das Kind ist, desto bedeutender ist auch sein eigener Wille. Ab dem 5. Lebensjahr wird das Kind vom Familiengericht angehört, ab dem 14. Lebensjahr hat es Mitspracherecht. Obwohl diese Kriterien als Richtlinien für die Entscheidung des Familiengerichts dienen, werden immer die individuellen Umstände jedes einzelnen Falls berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt, die in die Entscheidungsfindung einfließt. Diese Kriterien werden auch bei einem Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht angewendet, das die tatsächliche Pflege und Betreuung des Kindes beinhaltet.
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Wechselmodell – das Kind wohnt abwechselnd bei beiden Elternteilen
Das Wechselmodell bedeutet, dass das Kind abwechselnd bei einem der Elternteile lebt. Idealerweise beträgt die Aufteilung 50 : 50 alle sieben oder 14 Tage. Nur wenn die Eltern das Kind sowohl zeitlich als auch organisatorisch zu gleichen Teilen betreuen, liegt ein echtes Wechselmodell vor. Eine echte hälftige Aufteilung wird erreicht, solange die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt.
Wenn nur ein unechtes Wechselmodell vorliegt, wird der Unterhalt wie üblich für den Elternteil berechnet, der das Kind weniger betreut. Selbst wenn ein Vater seine Kinder zu 36 % betreut, wird er den vollen Barunterhalt zahlen müssen, da er nicht den gleichen Betreuungsanteil hat wie der andere Elternteil (BGH, Az. XII ZR 161/04). Wenn das Kind nur zu einem Drittel vom barunterhaltspflichtigen Elternteil betreut wird (BGH FamRZ 2006, 1015) oder regelmäßig an fünf von 14 Tagen sowie der Hälfte der Schulferien betreut wird (BGH FamRZ 2007, 707), wird ebenfalls nicht von einer hälftigen Betreuung ausgegangen.
Herausgabe: Wenn das Kind vorenthalten wird
Es kann vorkommen, dass bei Trennung und Scheidung ein Elternteil oder eine dritte Person (z.B. ein Verwandter) das Kind widerrechtlich dem anderen Elternteil bzw. den Eltern vorenthält, ohne vorherige Absprache. In solchen Fällen kann sogar die Herausgabe des Kindes verlangt werden. Die Entscheidung darüber, bei wem sich das Kind befindet, ist entscheidend.
Das Kind befindet sich bei einer dritten Person
Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, kann er die Herausgabe des Kindes von jeder Person verlangen, die es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält, gemäß § 1632 Abs. 1 BGB. Wenn beide Elternteile jedoch gemeinsam das Sorgerecht haben, müssen in der Regel beide Elternteile die Herausgabe des Kindes fordern. Falls ein Elternteil dies ablehnt, kann der andere Elternteil die Herausgabe des Kindes für sich verlangen. Wenn der ablehnende Elternteil nicht einverstanden ist und dem Verlangen der Herausgabe widerspricht, muss gegebenenfalls das Familiengericht um Hilfe gebeten werden. Im Endeffekt ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend.
Das Kind befindet sich beim anderen Elternteil
Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, kann er die Herausgabe des Kindes auch vom anderen Elternteil verlangen. Wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben, kann der Elternteil, dem das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, die Herausgabe verlangen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Bereich des Sorgerechts und beinhaltet die Befugnis, über den Wohnort und die Wohnung eines minderjährigen Kindes zu entscheiden. Wenn beiden Elternteilen das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts zusteht und einer von einer getroffenen Absprache abweicht, muss dieser Elternteil das Kind herausgeben. Wenn beide Elternteile das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts haben und keine Absprache getroffen wurde, muss gegebenenfalls das Familiengericht angerufen werden, das im Interesse des Kindeswohls entscheidet.
Das Kind wurde ins Ausland entführt
Gemäß dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ) vom 25.10.1980 müssen grundsätzlich Kinder unter 16 Jahren, die ins Ausland entführt wurden, in den Vertragsstaat zurückgeführt werden, in dem sie zuvor ihren regulären Aufenthalt hatten. Die Gerichte in den Vertragsstaaten, zu denen auch zahlreiche außereuropäische Länder gehören, dürfen sich nicht über dieses Übereinkommen hinwegsetzen.
Wie das Sorgerechtsverfahren eingeleitet wird
Wenn bereits ein Scheidungsverfahren beim Familiengericht läuft, kann jeder Elternteil bis zwei Wochen vor Ende der letzten mündlichen Verhandlung beantragen, dass auch über das Sorgerecht entschieden wird. Wenn das Gericht dem Antrag zustimmt, wird dies in das Scheidungsverfahren einbezogen.
Die Entscheidung über die Scheidung und das Sorgerecht erfolgt dann zusammen im Rahmen des Verfahrens. Wenn das Gericht aus Gründen des Kindeswohls jedoch die Einbeziehung nicht für angemessen hält, kann es den Antrag ablehnen.
Wenn das Verfahren sich in die Länge zieht und über das Sorgerecht im Rahmen des Verfahrens entschieden werden soll, kann die Entscheidung abgetrennt werden. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Umständen möglich und das Wohl des Kindes spielt dabei eine wichtige Rolle.
Außerhalb des Scheidungsverfahrens hat jeder Elternteil die Möglichkeit, bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern oder bei der Übertragung des Sorgerechts ein separates gerichtliches Verfahren zu beantragen. Dies kann entweder in Form eines regulären Antrags oder im Rahmen einer vorläufigen Anordnung bei besonderer Eilbedürftigkeit geschehen.
Das zuständige Familiengericht ist entweder das Gericht, bei dem die Scheidung eingereicht wurde oder das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wer im Sorgerechtsverfahren angehört wird
Das Familiengericht wird zunächst beide Elternteile in einem Termin anhören. Das Jugendamt wird ebenfalls angehört. Es wird auch ein vom Gericht bestellter Verfahrensbeistand, auch bekannt als „Anwalt des Kindes“, zum Verfahren hinzugezogen. Das Kind wird persönlich angehört. Wenn das Kind 14 Jahre alt ist, erfolgt die Anhörung in der Regel. In der Praxis wird das Kind oft kurz vor dem Termin vom Familienrichter alleine und ohne einen Elternteil befragt.
Kindeswohlgefährdung: Hier wird das Gericht vom Amts wegen tätig
Das Wohl des Kindes steht an erster Stelle. Kein Kind sollte Gewalt erfahren oder in ungesunden Verhältnissen aufwachsen. Wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nichts dagegen unternehmen können oder wollen, muss das Familiengericht einschreiten. Es gibt bestimmte Situationen, in denen das Kindeswohl gefährdet sein kann:
- Gewalttaten gegen das Kind
- sexueller Missbrauch des Kindes
- seelische Grausamkeit gegen das Kind
Vernachlässigung des Kindes, wie zum Beispiel Gleichgültigkeit, unzureichende Pflege, Ernährung oder mangelhafte Wohnverhältnisse, fehlende Aufsicht und Fürsorge.
Die Gefährdung des Kindeswohls muss also ernsthaft sein. Das Gericht wird nicht eingreifen, wenn es sich nur um einen einmaligen Fehler oder eine nachlässige Handlung handelt.
Das Gericht hat verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, um das Wohl des Kindes zu schützen. Diese reichen von der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfeleistungen bis hin zum vollständigen Entzug des Sorgerechts. Der Entzug des Sorgerechts ist jedoch die letzte Option. Zunächst werden öffentliche Hilfeleistungen gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII in Betracht gezogen, um familienbezogene Probleme zu unterstützen.
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