Scheidung in Deutschland: Rechtslage, Ablauf & mehr

Scheidung in Deutschland: Rechtslage, Ablauf & mehr

Inhaltsverzeichnis

Der Entschluss, sich scheiden zu lassen, ist nie eine leichte Entscheidung, und es ist wichtig, dass Sie die Rechtslage in Ihrem Staat oder Land verstehen, bevor Sie fortfahren. Wenn Sie in Deutschland leben und erwägen, die Scheidung einzureichen, ist es von Vorteil, wenn Sie das Verfahren sowie Ihre Rechte nach deutschem Recht gut kennen. In diesem Artikel gehen wir auf alles ein, von den Gründen für eine Ehescheidung in Deutschland bis hin zur Aufteilung des Vermögens jeder Partei nach Abschluss des Verfahrens.

Muss ich zum Scheidungstermin nach Deutschland kommen, wenn ich im Ausland lebe?

Leben ein Ehegatte oder beide Ehegatten im Ausland lautet der Grundsatz zunächst, dass sie zum Scheidungstermin vor einem deutschen Gericht persönlich erscheinen müssen. Hintergrund hierfür ist, dass das Gericht beide Ehegatten anhören muss, also fragen muss, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist und ob sie tatsächlich geschieden werden wollen und es keine Möglichkeit der Versöhnung gibt. Lebt man nun aber sehr weit vom Gerichtsort entfernt und ist die Anreise zum Scheidungstermin mit erheblichen Kosten und nur mit großem Zeitaufwand möglich, kann beantragt werden, dass man in der deutschen Botschaft des ausländischen Staates in dem man lebt, angehört wird. Die Botschaft fertigt dann ein Protokoll von der Anhörung an und sendet dieses dann an das zuständige Gericht in Deutschland. Selbst wenn man nicht im Ausland lebt, sondern innerhalb Deutschlands, aber dennoch sehr weit vom Gerichtsort entfernt (z. B. Wohnort Flensburg, Gerichtsort Passau) kann, wenn man plausibel darlegt, dass die Anreise zum Scheidungstermin unzumutbar ist, beantragen, vor dem Familiengericht in Flensburg angehört zu werden.

In solchen Fällen sendet dann das zuständige Gericht die Akte an das Heimatgericht und bittet im Wege der Amtshilfe um Anhörung des Ehegatten. Solche Maßnahmen sind sehr zeitintensiv und verzögern das Verfahren erheblich, weshalb es ratsam ist, zum Scheidungstermin anzureisen, wenn es irgendwie möglich ist. Abzuwarten bleibt, ob die deutschen Gerichte sich der Digitalisierung öffnen und zumindest bei einvernehmlichen Ehescheidungen die Videoverhandlung anordnen. Das Gesetz sieht diese vor, leider wird seitens der Familiengerichte hiervon bislang wenig Gebrauch gemacht. Dies wird aber die Zeit regeln und dann kann man im Prinzip von jedem Ort der Welt am Scheidungstermin teilnehmen.

Rechtslage zur Scheidung in Deutschland

Eine rechtmäßig geschlossene Ehe in Deutschland kann nur durch eine richterliche Entscheidung geschieden werden, gemäß §1564 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Um eine Ehescheidung einzuleiten, muss das Familiengericht durch Einreichen eines Antrags angerufen werden.

Es besteht die gesetzliche Pflicht, einen zugelassenen Anwalt als rechtlichen Beistand zu haben, da Selbstvertretung vor Gericht zumindest als Antragsteller nicht erlaubt ist. Dies liegt daran, dass es kein eigenständiges Scheidungsgesetz in Deutschland gibt, sondern verschiedene Gesetze gelten, wenn man sich scheiden lassen möchte.

Das Wichtigste in Kürze: Das Scheidungsrecht in Deutschland

Rechtsgrundlage für eine Scheidung in Deutschland ist das Familienrecht, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Eine Ehescheidung kann nur aufgrund des Zerrüttungsprinzips erfolgen, es sei denn, es liegt eine unzumutbare Härte vor (Als unzumutbare Härte werden z.B. Gewalt, Straftaten oder Alkoholismus gegenüber dem Ehegatten bezeichnet).

Bevor eine Scheidung beantragt werden kann, muss das Trennungsjahr als Nachweis für die Zerrüttung der Ehe abgewartet werden. Das Familiengericht ist für das Scheidungsverfahren zuständig, und es besteht Anwaltszwang. Der Ablauf, die Dauer und die Kosten einer Scheidung hängen grundsätzlich von jedem individuellen Fall ab.

Aufgeschlüsselt: Deutsches Scheidungsrecht und die jeweiligen Gesetze

In Deutschland kann eine Ehe gemäß § 1565 BGB geschieden werden, wenn sie zerrüttet, also gescheitert ist. Das Gesetz besagt, dass die Ehe als gescheitert gilt, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben (Trennungsjahr) und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Ehe wiederherstellen. In diesem Fall kann die Ehe geschieden werden, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte dem Antrag des Partners zustimmt. Eine solche Scheidung kann jedoch vom anderen Ehegatten bestritten werden, wenn er Tatsachen vorlegt, die gegen die Trennung sprechen (wie Versöhnung oder keine räumliche Trennung). Handelt es sich um eine einvernehmliche Ehescheidung und die Ehegatten sind sich einig, dass die Ehe geschieden werden soll, reicht es, wenn ein Ehegatten durch seinen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag stellt und der andere stimmt diesem dann zu. Für die Zustimmung zur Scheidung braucht man keinen Anwalt. Hierfür besteht kein Anwaltszwang.

Verfahrenskostenhilfe für Ehegatten mit fehlenden Mitteln

Die Verfahrenskostenhilfe ist eine Form der Prozesskostenhilfe für familiengerichtliche Verfahren. Mit dem Familiengerichtsgesetz (FamFG), das am 25.09.2009 bzw. 01.09.2009 in Kraft trat, wurden die einzelnen Bestimmungen zum Familienverfahrensrecht zusammengeführt. In den §§ 76 bis 78 des FamFG wird die Prozesskostenhilfe für diese Verfahren als „Verfahrenskostenhilfe“ geregelt. Wenn im FamG nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe gemäß § 76 des FamFG.

Die Verfahrenskostenhilfe wird für alle Arten von familiengerichtlichen Verfahren und die entsprechenden Zwangsvollstreckungsverfahren gewährt, sofern der betroffene Ehegatte bedürftig ist und keinen Anspruch auf Verfahrensfinanzierung durch den anderen Ehegatten (Verfahrenskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) hat oder geltend machen kann. Auch andere Beteiligte an den Verfahren, wie beispielsweise Kinder ab 14 Jahren, können Verfahrenskostenhilfe beantragen, sofern sie vor dem Familiengericht selbst antragsberechtigt sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG).

Für außergerichtliche Angelegenheiten gibt es keine Prozesskostenhilfe, Prozesskostenbeihilfe oder Verfahrenskostenhilfe. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann stattdessen Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) beantragt werden.

Es sollte beachtet werden, dass die Verfahrenskostenhilfe nur die eigenen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten abdeckt. Wenn das Verfahren ganz oder teilweise verloren geht, muss der Berechtigte die Kosten des Gegners selbst tragen.

Bei Verfahrenskostenhilfe und Scheidung kann sich staatliche Unterstützung auswirken, da mindestens ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss. Wenn der Ehegatte, der Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung erhält, den Rechtsanwalt beauftragt und der andere Ehegatte weder einen eigenen Anwalt hat noch Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, muss er nur die Hälfte der Gerichtskosten zahlen, wenn er der Scheidung zustimmt. Wenn beide Eheleute Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung beantragen können, entstehen für beide keine Kosten. Die Prozesskostenhilfe bei Scheidung kann daher zu erheblichen Kosteneinsparungen führen. Aber Achtung: das Gericht wird vier Jahre nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe noch vorliegen. Kommt man also in diesen 4 Jahren zu Geld, muss nicht nur die Verfahrenskostenhilfe zurückgewährt werden, sondern es muss auch die Differenz zu den Regelgebühren an den Anwalt bezahlt werden. Man sollte daher immer prüfen, ob man nur vorübergehend „arm“ im Sinne des Gesetzes ist oder dauerhaft.

Scheidung einreichen

Die Scheidung einer Ehe in Deutschland ist durch klare und eindeutige rechtliche Vorgaben geregelt. Das sogenannte Scheidungsrecht, das sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen stützt, wird oft im Volksmund erwähnt. Ein Beispiel dafür ist der § 1565 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der festlegt, wann eine Ehe als gescheitert gilt. Dieser Paragraph bildet die Grundlage für die Einreichung einer Scheidung. Erst wenn die Ehe als gescheitert betrachtet wird und die Trennung der Eheleute nachweislich durch das Trennungsjahr erfolgt ist, kann die Ehe offiziell vor dem Familiengericht geschieden werden.

Um die Scheidung einzureichen, muss man bis zum Ende des Trennungsjahres warten. Dies ist eine Voraussetzung für die Einreichung eines Scheidungsantrags. Der Scheidungsanwalt reicht den Antrag oft 3 Monate vor Ende der Trennungszeit ein und berücksichtigt dabei Wartezeiten.

Definition: Die Rechte bei einer Scheidung

„Scheidungsrecht“ ist ein bekannter, aber eher umgangssprachlicher Begriff. Es ist nicht in einem eigenständigen Gesetzestext kodifiziert, sondern findet sich hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Zusätzlich spielen je nach Sachverhalt auch andere Regelwerke (FamFG, FamGKG, RVG usw.) eine wichtige Rolle.

Scheidungsrecht ist das Gesamtpaket aller Gesetze, Rechte und Pflichten, die bei der richterlichen Auflösung einer Ehe Anwendung finden können.

Neben der förmlichen Auflösung der Ehe regelt das Scheidungsrecht auch Besitzverhältnisse, Ausgleichszahlungen und indirekt auch die Betreuung gemeinsamer Kinder. Das Ziel ist es, sicherzustellen, dass Menschen durch die Trennung keine zusätzlichen Benachteiligungen erfahren und – insbesondere bei Trennung mit Kindern – das Wohl des Kindes gewährleistet wird.

Der Scheidungsantrag – wenn die Scheidung offiziell beantragt wird

Um das Scheidungsverfahren einzuleiten, müssen Sie einen Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt bei dem für Sie zuständigen Gericht einreichen. Welches Gericht zuständig ist, ergibt sich aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG). Der Wohnsitz der gemeinsamen Kinder bestimmt danach die Örtlichkeit des Familiengerichtes. Gibt es keine gemeinsamen Kinder ist meistens das Gericht des letzten gemeinsamen Aufenthaltes zuständig, wenn einer der Ehegatten noch in dessen Gerichtsbezirk wohnt. Es ist nicht möglich, den Antrag selbst zu stellen, da hier ein Anwaltszwang besteht.

Bevor Sie die Scheidung beantragen, müssen Sie die Gerichtskosten vorab bezahlen. Wenn Sie dazu nicht in der Lage sind, können Sie Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen, bei der der Staat die Kosten übernimmt und Sie nichts zahlen müssen. In einigen Fällen können Sie allerdings verpflichtet werden, die Kosten ratenweise an den Staat zurückzuzahlen, abhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Wenn die Scheidung ausgesprochen wird, wird das Gericht in der Regel den anderen Ehegatten dazu verpflichten, die Hälfte der Gerichtskosten zu zahlen, so dass Sie als Antragsteller die Hälfte der Kosten zurückerstattet bekommen. Bevor jedoch Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, muss Ihr Anwalt prüfen, ob Sie gegenüber dem anderen Ehegatten einen sog. Verfahrenskostenvorschuss verlangen können. Es gehört zur Unterhaltspflicht des unterhaltspflichtigen Ehegatten, dem anderen Ehegatten einen Kostenvorschuss für die Einreichung der Ehescheidung zu bezahlen. Im Ergebnis bezahlt dann der andere Ehegatte das Scheidungsverfahren alleine. Dies führt nicht selten zu Streit.

Ablauf eines Scheidungstermins vor Gericht

Während des Scheidungstermins, der normalerweise 5-20 Minuten dauert, werden Ihnen vom Gericht einige Fragen gestellt. Dazu gehören zum Beispiel, seit wann Sie getrennt leben, ob beide eine Scheidung wünschen und wie hoch Ihr Einkommen und Ihr Vermögen jeweils ist. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren werden auf Grundlage des Einkommens und des Vermögens berechnet. Persönliche Angelegenheiten und der Grund der Scheidung werden nur dann besprochen, wenn Ihr Ehegatte sich gegen die Scheidung wehrt. Der Richter kann die Scheidung nur aussprechen, wenn Sie seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Wenn der Trennungszeitpunkt umstritten ist oder Ihr Ehepartner die Scheidung ablehnt, muss die Verhandlung ausgesetzt werden. Nach drei Jahren getrenntem Leben kann Ihr Ehepartner die Scheidung jedoch nicht mehr ablehnen, da das Gesetz dann unwiderlegbar davon ausgeht, dass die Ehe gescheitert ist.

Sie können bis zum Ende der Scheidungsverhandlung weitere Anträge stellen, z. B. zum Umgangsrecht, zum Unterhalt, zum Sorgerecht oder zum Zugewinnausgleich. Sie müssen jedoch von einem Anwalt vertreten sein, um solche Anträge stellen zu können. Sie können keine Anträge beim Familiengericht selbst einreichen, und das Gericht kann Ihr Anliegen in diesem Fall nicht berücksichtigen. Ein Ehepartner, der nicht von einem Anwalt vertreten ist, kann der Scheidung nur zustimmen oder sie ablehnen.

Idealerweise haben Sie bereits vor dem Scheidungstermin eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen und diese notariell beurkunden lassen. Dies beschleunigt den Scheidungsprozess erheblich. Eine solche Vereinbarung vermeidet insbesondere Streitigkeiten und verhindert, dass Ihr Ehepartner plötzlich andere Wünsche äußert und die Scheidung dadurch verzögert wird.

Scheidungsrecht Deutschland: Anwaltszwang – ohne Gericht ist keine Scheidung möglich

Das Scheidungsrecht in Deutschland ermöglicht nicht, sich ohne einen Anwalt scheiden zu lassen. Nach dem Gesetz muss zumindest die antragstellende Person einen Anwalt einschalten. Dies ist in § 114 Absatz 1 FamFG geregelt. Es herrscht Anwaltszwang, was bedeutet, dass ein Ehepartner normalerweise von einem Scheidungsanwalt vertreten werden muss, wenn er über Ehe- und Folgesachen entscheiden möchte.

Der Grund für den Anwaltszwang liegt darin, dass vor Gericht ein bestimmtes Verfahren eingehalten werden muss. Ein Scheidungsanwalt ist mit diesem Verfahren vertraut und kann daher den Antragsteller oder die Antragstellerin vor Fehlentscheidungen schützen. Er weiß, welche Informationen wichtig sind. Außerdem kann eine Scheidung erhebliche finanzielle und persönliche Folgen haben. Der Anwaltszwang soll sicherstellen, dass die Parteien ausreichend darüber informiert sind.

Der andere Ehepartner benötigt im Allgemeinen keinen Anwalt, zumindest wenn er der Scheidung zustimmen möchte (§ 114 Absatz 4 Nr. 3 FamFG). Wenn er der Scheidung widerspricht oder selbst Anträge zur Scheidung oder zu den Folgesachen stellen möchte, muss auch er sich von einem Anwalt vertreten lassen. Auch er muss dann nach den Vorstellungen des Gesetzgebers geschützt werden vor Fehlentscheidungen.

Zu den Folgesachen gehören Fragen zum Unterhalt, zur Ehewohnung, zum Haushalt, zum Sorgerecht und zum Zugewinnausgleich. Wenn ein Ehepartner auf einen eigenen Anwalt verzichtet, können leicht wichtige Dinge übersehen werden. Dadurch kann man durch bloße Zustimmung zur Scheidung ungewollt in eine ungünstige Lage geraten.

Dauer einer Scheidung in Deutschland

Das deutsche Scheidungsverfahren dauert normalerweise 6-12 Monate ab Einreichung des Scheidungsantrags. Durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann die Scheidung jedoch innerhalb von 3-4 Monaten abgeschlossen werden. Die Dauer des Verfahrens hängt auch von der Auslastung des Gerichts ab und kann entsprechend länger dauern. Auch die Bearbeitungszeit bei den Rentenversicherungsträgern, die die Auskünfte für den Versorgungsausgleich erteilen müssen, spielt eine immer größere Rolle für die Dauer des Scheidungsverfahrens.

Die Einigkeit der Eheleute spielt eine entscheidende Rolle bei der Verfahrensdauer. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der die Ehepartner in den meisten Scheidungsfragen übereinstimmen, verläuft das Verfahren in der Regel schneller. Wenn es hingegen Uneinigkeit über Fragen wie Zugewinnausgleich, Unterhalt, Haushaltsaufteilung, Kinderbetreuung und Aufteilung der Ehewohnung gibt, wird mehr Zeit benötigt, um diese Streitpunkte zu klären. Dies kann sowohl außergerichtlich als auch durch Stellungnahmen der Anwälte in der Vorbereitung des Gerichtstermins erfolgen.

Für die verschiedenen Schritte einer Scheidung müssen verschiedene Zeitabläufe eingerechnet werden. Hier gilt der Grundsatz, je mehr es zu streiten gibt, desto länger dauert das Verfahren. Hier ist eine kurze Übersicht:

  • Zwei Wochen nach dem Einreichen des Scheidungsantrags bestimmt das Gericht den Verfahrenswert der Scheidung. Dies ist der Zeitpunkt, an dem der Gerichtskostenvorschuss gefordert wird.
  • Die Beantragung von Verfahrungskostenhilfe verzögert den Ablauf der Scheidung ebenfalls, da über den Verfahrenskostenhilfeantrag erst entschieden wird, wenn der Antragsgegner, also der Ehepartner hierzu Stellung genommen hat. VKH gibt es nämlich nur, wenn der Scheidungsantrag auch Aussicht auf Erfolgt hat. Wird er zu früh eingereicht, muss er abgelehnt werden und dann gibt es auch keine VKH für den Antragsteller. Erst nach Bewilligung der VKH wird der Scheidungsantrag zugestellt.
  • Nachdem die Gerichtskosten bezahlt wurden, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt. Nach drei Wochen, muss dieser dazu Stellung genommen haben.
  • Sobald der Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausgefüllt ist, werden die Auskünfte von den Versorgungsträgern angefordert. Die Deutsche Rentenversicherung benötigt dabei in der Regel etwa drei – sechs Monate. Private betriebliche Versorgungsträger sind erfahrungsgemäß schneller.
  • Nach Erhalt der Informationen berechnet der Richter in der Regel den Ausgleich für die Versorgung. Diese Berechnung wird den Parteien mit der Terminladung mitgeteilt.
  • Bevor der Gerichtstermin stattfindet, muss mindestens ein Monat zwischen der Ladung und dem Termin liegen. Dies ermöglicht den Parteien, weitere Anträge wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich zu stellen. Diese Anträge werden dann gemeinsam im Scheidungstermin behandelt.Die genaue Zeit zwischen Ladung und Gerichtstermin hängt von der Arbeitsbelastung des Richters ab. In der Regel kann man von einer Wartezeit von etwa zwei Monaten ausgehen.
  • Die Dauer der Verfahren kann erheblich verlängert werden, wenn viele weiterführende Anträge gestellt werden. Aus diesem Grund ziehen sich streitige Scheidungen in der Regel länger hin.
  • Üblicherweise dauert der Scheidungstermin selbst nicht länger als 20 Minuten. Jedoch kann auch hier die Dauer durch Streitigkeiten noch verlängert werden.
Christina Spohr - Fachanwältin für Familienrecht und Scheidungsrecht in Neckarsulm & Heilbronn
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Unterhaltszahlungen: Wer ist wem unterhaltspflichtig?

Unterhaltspflicht zwischen Ehepartnern ergibt sich aus § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ehepartner müssen einander finanziell unterstützen und angemessen zur Familie beitragen. Dies kann auch durch die Hausarbeit erfolgen.

Bei einer Trennung und anschließenden Scheidung müssen zwei Formen des Unterhalts beachtet werden. Zuerst muss der unterhaltsberechtigte Partner den Trennungsunterhalt beantragen. Dieser ist im Trennungsjahr und auch darüber hinaus geschuldet. Das Recht auf Trennungsunterhalt besteht in dem Moment, in dem der Trennungsunterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten geltend gemacht wird. Erst nach rechtskräftiger Scheidung besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der ebenfalls beantragt werden muss.

Gemäß § 1361 Abs. 1 BGB besteht Unterhaltspflicht für Paare in Trennung. Es heißt:

„Wenn die Ehepartner getrennt leben, kann ein Partner angemessenen Unterhalt basierend auf den Lebensverhältnissen und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Partner verlangen […].“

Der unterhaltsberechtigte Partner muss nur dann einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn dies unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände möglich ist. Dabei spielt es eine Rolle, ob er zuvor erwerbstätig war und wie lange die Ehe bestand. Im Trennungsjahr besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheitsverpflichtung. Nach Ablauf des Trennungsjahres ist der Ex- Partner jedoch verpflichtet entweder eine Tätigkeit aufzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird er so behandelt als hätte er Einkünfte.

Nach der Scheidung wird der Trennungsunterhalt eingestellt. Der unterhaltsberechtigte Partner muss nun einen Antrag auf Unterhaltszahlungen nach der Scheidung stellen (auch als nachehelicher Unterhalt, Geschiedenenunterhalt oder Scheidungsunterhalt bezeichnet).

Dieser Antrag wird nur bewilligt, wenn die gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen erfüllt sind. Hier haben die Gerichte sehr enge Maßstäbe anzulegen. Es genügt im Unterschied zum Trennungsunterhalt nicht nur ein unterschiedliches Einkommen, vielmehr muss ein Unterhaltstatbestand vorliegen (Krankheit, Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit, Aufstockung, Billigkeit, etc.) Die im BGB vorhandenen Unterhaltsvorschriften regeln diese Voraussetzungen sehr genau.

Es besteht weiterhin nur eine Unterhaltspflicht, wenn die Ehe länger als etwa zwei Jahre bestand. Die Unterhaltspflicht für ein Kind und andere Verwandte in direkter Linie ergibt sich aus den §§ 1601 ff BGB.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass nur diejenigen unterhaltsberechtigt sind, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen (§ 1602 Abs. 1 BGB).

Für minderjährige, unverheiratete Kinder gilt: Wenn die Eltern in der Lage sind, Unterhalt zu zahlen, müssen sie die Mittel verwenden, um sowohl sich selbst als auch den Unterhalt des Kindes zu finanzieren. Hat das Kind eigenes Vermögen, das für seinen Lebensunterhalt ausreicht, muss dies genutzt werden.

Für unverheiratete Kinder in allgemeiner Schulausbildung bis zum 21. Lebensjahr gilt: Solange diese sogenannten privilegierten Kinder im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind die Eltern unterhaltspflichtig, es sei denn, das Kind kann seinen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen bestreiten (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfassen die Unterhaltszahlungen für Kinder auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Wenn es sich bei der Ausbildung der Kinder um eine Erstausbildung handelt (einschließlich eines Studiums), sind auch hier die Eltern unterhaltspflichtig.

Kindesunterhalt bei Scheidung

Kindesunterhalt wie lange muss gezahlt werden?

In der Regel müssen Eltern den Unterhalt für ihr Kind solange zahlen, bis es seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Wenn das Kind studiert, kann die Regelstudienzeit eine Orientierung für die Dauer der Zahlungsverpflichtung geben. Allerdings können Kinder die Regelstudienzeit überschreiten und weiterhin Unterhalt von ihren Eltern erhalten. Es gibt auch Ausnahmen, die sicherstellen, dass das Kind auch nach der ersten Ausbildung ab 18 Jahren Unterhalt bekommt.

Wer zahlt den Kindesunterhalt?

Es ist gesetzlich festgelegt, dass der Elternteil, der das Kind betreut, in erster Linie für den Unterhalt durch direkte Betreuung und Erziehung des Kindes verantwortlich ist (§ 1606 Abs. III S. 2 BGB). Vor allem nach der Trennung erfüllt dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht, indem er das Kind unterbringt, versorgt und pflegt. Geldleistungen aus Vermögen oder Arbeitseinkommen sind in der Regel nicht erforderlich.

Der andere Elternteil ist hingegen verpflichtet, den Barunterhalt zu zahlen, also Geldleistungen zu erbringen. Sowohl Betreuung als auch Barunterhalt werden als gleichwertig angesehen.

Wenn der betreuende Elternteil aufgrund seines Einkommens in der Lage ist, neben der Betreuung auch den Barunterhalt ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts zu leisten, muss er diese zusätzlichen Zahlungen leisten, wenn der andere Elternteil dadurch in seinem eigenen angemessenen Unterhalt beeinträchtigt ist (BGH Az. XII ZR 70/09, FamRZ 2011, 1041).

Im Falle des Wechselmodells, bei dem sich die Eltern abwechselnd, um das Kind kümmern, sind sie gemeinsam für den Barunterhalt des Kindes verantwortlich (BGH FamRZ 2006, 1017).

Auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Barunterhalt auf das Konto des betreuenden Elternteils überweist, steht das Geld ausschließlich dem Kind zu. Falls der betreuende Elternteil Vereinbarungen nicht einhält (z. B. den Umgang mit dem Kind verweigert) oder die Gelder für eigene Zwecke verwendet, kann der Unterhalt nicht ohne weiteres gekürzt werden. Gleiches gilt, wenn der nicht betreuende Elternteil das Kind gelegentlich betreut (BGH Az. XII ZR 161/04).

Scheidungsrecht: Ehegattenunterhalt nach Scheidung

Der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt sollte nicht verwechselt werden. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet spätestens mit Rechtskraft der Scheidung. Nachehelicher Unterhalt muss daraufhin neu berechnet und gesondert beantragt werden, gegebenenfalls auch vor Gericht.

Grundsätzlich gilt: Jeder Ehepartner muss nach der Scheidung selbst für sich sorgen. Nur wenn ein Ehepartner aufgrund seiner Lebensumstände bedürftig ist und sich nicht selbst versorgen kann, hat er einen Anspruch auf Unterhalt.

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn einer der sieben in den §§ 1570 ff BGB festgelegten Unterhaltsgründe vorliegt.

Die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehepartners wird mit der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehepartners abgewogen. Die Leistungsfähigkeit wird anhand des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen berechnet. Wenn der Unterhaltsbetrag feststeht, kann er jedoch angepasst werden, wenn sich die Lebensumstände des Unterhaltspflichtigen verändern.

Scheidungsrecht: So kann Sie ein Anwalt für Familienrecht bei der Scheidung unterstützen!

Eine Scheidung bringt in der Regel viele Fragen im Bezug auf das Scheidungsrecht mit sich. Es ist wichtig zu wissen, welche Rechte und Pflichten bei einer Scheidung bestehen. Hier berät und vertritt Sie Rechtsanwältin Christina Spohr aus Neckarsulm bei Heilbronn kompetent und verlässlich. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin!

Über den Autor:
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Christina Spohr
Rechtsanwältin Christina Spohr ist seit 2006 Rechtsanwältin und seit 2014 auch Fachanwältin für Familienrecht. Sie betreut ihre Mandanten rund um das Rechtsgebiet Familienrecht. Ihre Spezialgebiete sind u.a. Ehescheidung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn. Mit viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl vertritt Frau Rechtsanwältin Spohr Sie in familienrechtlichen Belangen – glücklicherweise nicht nur in der dramatischen Scheidungsphase einer Ehe, sondern auch bei vertraglichen Angelegenheiten vorab, wie bspw. der Erstellung eines Ehevertrags.
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