Die Grundlagen des Arbeitsrechts: Alles was Sie wissen müssen

Die Grundlagen des Arbeitsrechts: Alles was Sie wissen müssen

Inhaltsverzeichnis

Für Berufstätige ist es wichtig, die Grundlagen des Arbeitsrechts zu verstehen, um ihre Rechte zu schützen und bei Bedarf Rechtsberatung in Anspruch nehmen zu können. Ebenso wichtig ist ein Verständnis des Arbeitsrechts für den Arbeitgeber, damit er nicht nur die Rechte des Arbeitnehmers schützen, sondern auch die Pflichten des Arbeitgebers einfordern kann. Das Arbeitsrecht soll für Fairness zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sorgen und gleichzeitig die Arbeitnehmer vor Ausbeutung oder Diskriminierung schützen. Es ist wichtig, daran zu denken, dass ein gründliches Verständnis der gesetzlichen Rechte ebenso wichtig ist wie das Wissen, welche Leistungen dem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zustehen und welche Pflichten er zu erfüllen hat.

Was wird im Arbeitsrecht geregelt?

In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf einige der Schlüsselelemente des Arbeitsrechts, damit jeder über die neuesten Regeln, Vorschriften und Richtlinien zum Schutz von Arbeitnehmern in Bezug auf die Bezahlung und andere Arbeitnehmerbelange informiert ist. Sollten Sie nach dem lesen noch weitere Fragen oder Anliegen haben stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Wie ist Arbeitsrecht definiert?

Bevor die Details des Arbeitsrechts verstanden werden können, ist es gut, sich bewusst zu machen, was das Arbeitsrecht grundsätzlich ist. Deswegen folgt hier eine knappe Definition des Konzeptes.

Die deutsche Wirtschaftsordnung kennt zwei wichtige Akteure: Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Weil der Arbeitnehmer im Vergleich zum Arbeitgeber strukturell benachteiligt ist, wird ihm durch das Arbeitsrecht ein besonderer Schutz gewährt. Das Arbeitsrecht ist Teil des Zivilrechts und umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen verbindlichen Bestimmungen, die Regelungen für abhängige Erwerbstätigkeit betreffen.

In welchen Rechtsquellen wird das Arbeitsrecht geregelt?

Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer und regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und ihren Mitarbeitern. Es umfasst alle bindenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften in Bezug auf unselbstständige, abhängige Arbeitnehmer. Geregelt wird es in verschiedensten Rechtsquellen, wie zum Beispiel:

  • Europarecht (EG-Vertrag, EG-Richtlinien, EG-Verordnungen): Umfassende Einblicke in die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (insbesondere Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 20, Artikel 26 und die Artikel 45-48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und das gleiche Entgelt für Frauen und Männer („Equal Pay“ – Entgelttransparenz-Richtlinie der EU trat am 06. Juni 2023 in Kraft) sowie weitere Europäische Gesetze.
  • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG): Schutz der Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 GG), Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 GG) mit Aufschlüsselungen und weiteren Beispielen.
  • Sonstige Bundesgesetze: Nutzen Sie z. B. dieses Gesetzesverzeichnis, um schnell und einfach wichtige Gesetze wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Kündigungsschutzgesetzt, das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu finden.
  • Rechtsverordnungen: Verschiedene Verordnungen wie die Wahlordnung (WO) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden hier genauer erläutert.
  • Flächen- und Firmentarifverträge (geregelt im TVG): Erfahren Sie mehr über wichtige Tarifverträge.
  • Betriebsvereinbarungen (geregelt in §§ 77, 88 BetrVG): Hier erhalten Sie präzise Einblicke in Regelungen bezüglich Betriebsvereinbarungen.
  • Arbeitsverträge: Eine Zusammenfassung von wichtigen Informationen, wie z.B. Vertragsarten und Dauer.

Dabei wird das Arbeitsrecht stets in kollektives Arbeitsrecht und Individualarbeitsrecht unterschieden. Letzteres betrifft vor allem:

Gilt die Kündigungsfrist im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder im Gesetz?

Arbeitsverträge können für Verwirrung sorgen, wenn es um Kündigungsfristen geht. Aber welche Regelungen gelten für Sie? Wenn im Vertrag keine Frist festgelegt ist und auch kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, gilt die Frist, die im BGB für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorgesehen ist, nämlich § 622 BGB. Arbeitsverträge können diese Frist nicht umgehen, um eine kürzere Frist zu Lasten des Arbeitnehmers festzulegen. Allerdings können Arbeitgeber unter Umständen auf Tarifverträge verweisen, die kürzere Fristen vorsehen können. Wenn der Arbeitsvertrag eine Frist festlegt, die vom Tarifvertrag abweicht, gilt regelmäßig die Frist, die für den Arbeitnehmer günstiger ist. Wenn es Uneinigkeit darüber gibt, welche Frist besser ist, hat die tarifvertragliche Regelung Vorrang.

Näheres zu den Voraussetzungen einer Kündigung und zu den einzuhaltenden Kündigungsfristen lesen Sie in unserem Beitrag: „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses„.

Was gilt es beim Thema Kündigung aus Sicht des Arbeitsrechts zu beachten?

Damit eine Kündigung wirksam sein kann, muss der Arbeitgeber die richtige Form wählen. Eine Kündigung ist in jedem Fall nur wirksam, wenn der Arbeitgeber die Schriftform einhält, also das Kündigungsschreiben von dem Arbeitgeber im Original unterschrieben ist.

Es wird zwischen drei Arten von Kündigungen unterschieden:

Es gibt verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungen.

  • Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt normalerweise nach einer vorherigen Abmahnung. In Rede steht hier ein steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers, wobei der Arbeitnehmer nicht zwingend schuldhaft handeln muss. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter muss aber dauerhaft und schwer gestört sein.
  • Der klassische Fall einer personenbedingten Kündigung liegt vor, wenn der Mitarbeiter lange Zeit krank oder wiederholte Kurzerkrankungen vorliegen.
  • Eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt meist aus wirtschaftlichen Gründen, so im Falle einer Umstrukturierung oder einer drohenden bzw. eingetretenen Insolvenz des Arbeitgebers.

Eine ordentliche Kündigung erfordert eine Kündigungsfrist, während bei einer außerordentlichen Kündigung in der Regel keine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Eine außerordentliche Kündigung wird oft als fristlose Kündigung ausgesprochen und wird nur in Ausnahmefällen wie Diebstahl oder dem Weitergeben von Betriebsgeheimnissen ohne vorherige Abmahnung zulässig sein.

Sofern kein Kleinunternehmen vorliegt (grundsätzlich weniger als 10 Mitarbeiter), müssen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe vorliegen, die die Kündigung rechtfertigen. Nur dann ist die Kündigung rechtmäßig.

Wichtig: Der Empfänger der Kündigung muss der Kündigung nicht zustimmen!

Ausführlich haben wir die Voraussetzungen einer arbeitsrechtlichen Kündigung in unserem Artikel „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ beschrieben.

Was ist das kollektive Arbeitsrecht?

Arbeitsrecht ist in zwei Bereiche unterteilt: Individualarbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht betrifft die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das kollektive Arbeitsrecht betrachtet die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmerkoalitionen oder -verbänden wie Gewerkschaften und dem Arbeitgeber. Es berührt verschiedene Bereiche im Unternehmen, wie Tarifvertrag, Arbeitskampf und Mitbestimmungsrecht. Daher ist es wichtig, zwischen Kollektiv- und Individualarbeitsrecht zu unterscheiden, auch wenn eine strikte Trennung nicht immer möglich ist.

Das kollektive Arbeitsrecht beschreibt die Rechte und Pflichten von Gewerkschaften, Arbeitnehmerverbänden und arbeitsrechtlichen Koalitionen. Es berücksichtigt nicht nur den einzelnen Arbeitnehmer, sondern auch die Gruppe, zu der er gehört. Geregelt wird u. a. die Beziehung zwischen Arbeitnehmern und Betriebsräten oder Tarifvertragsparteien. Da es für verschiedene Personengruppen gilt, wird es als „kollektiv“ bezeichnet. Das kollektive Arbeitsrecht gewährt unter anderem das Recht auf Arbeitskampf.

Welche Bereiche werden vom kollektiven Arbeitsrecht berührt?

Das kollektive Arbeitsrecht umfasst verschiedene Rechtsbereiche wie das Koalitionsrecht, Tarifvertragsrecht, Arbeitskampfrecht und Mitbestimmungsrecht. Die Rechte und Pflichten sind zum Beispiel im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt. Insbesondere das Streikrecht ist ein wichtiger Aspekt des kollektiven Arbeitsrechts, der oft diskutiert wird. Wichtig zu wissen ist, dass Gerichtsverfahren im kollektiven Arbeitsrecht regelmäßig in Form von Beschlussverfahren stattfinden, während im Individualarbeitsrecht Urteilsverfahren durchgeführt werden.

Die berührten Themen werden im Folgenden zusammenfassend erklärt:

  • Betriebsverfassungsrecht: Mitarbeiterbeteiligung bei Entscheidungen zur Arbeitsgestaltung ist ein wichtiges Recht, das im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgelegt ist. Betriebsräte übernehmen üblicherweise die Mitbestimmung, und können in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten Entscheidungen treffen, die die Kollektivinteressen der Arbeitnehmer betreffen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat in Einstellungs-, Versetzungs-, Kündigungs-, Gruppierungs- oder Umgruppierungsangelegenheiten einbeziehen, wenn eine bestimmte Betriebsgröße erreicht wird. Betriebsräte haben verschiedene Rechte, wie Informations-, Beratungs-, Widerspruchs- und Initiativrechte. Siehe hierzu vertiefend unseren Beitrag: „Betriebsratsanhörung bei Kündigungen
  • Koalitionsrecht: Ein freiwilliger Zusammenschluss von mehreren Mitgliedern, der sich zum Ziel gesetzt hat, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu fördern und zu schützen und eine gewisse Dauer aufrechterhalten werden soll. Gesetzlich geschützt durch den Artikel 9 Absatz 3 im Grundgesetz (GG), beinhaltet er die individuelle Koalitionsfreiheit der Mitglieder. Sie können selbst entscheiden, ob sie einer bestehenden Koalition beitreten oder eine eigene gründen möchten. Die kollektive Koalitionsfreiheit schützt die Koalition bei der Führung von Arbeitskämpfen.
  • Tarifvertragsrecht: Tarifverträge regeln die Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Diese müssen schriftlich vorliegen und legen Vorgaben für die einzelnen Arbeitsverträge fest, wie z. B. Inhalte, Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt Firmentarifverträge, die zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber abgeschlossen werden, und Verbandstarifverträge, die zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft abgeschlossen werden.
  • Arbeitskampfrecht: Mitarbeiter haben verschiedene Möglichkeiten, um Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen oder ihre Meinung auszudrücken. Dazu zählen Streiks und Boykotte, die jedoch nur auf Tarifebene erlaubt sind. Bei einem rechtmäßigen Streik haben Arbeitnehmer bestimmte Rechte. Sie müssen nicht arbeiten, es sei denn, es handelt sich um Notstandsarbeit. Arbeitgeber sind jedoch nicht verpflichtet, das Gehalt zu zahlen, müssen aber andere Verpflichtungen erfüllen. In diesem Fall müssen nicht beteiligte Arbeitnehmer ihre Arbeit so gut wie möglich fortsetzen. Wenn aufgrund des Streiks keine Arbeit mehr möglich ist, entfällt auch für sie die Lohnzahlung. Wenn der Streik illegal ist, können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Anspruch auf Schadensersatz haben und unter zusätzlichen Voraussetzungen kündigen. Arbeitgeber können mit Aussperrungen auf Streiks reagieren und Arbeitnehmer ohne Bezahlung ausschließen.

Welche Vorschriften gelten für den Arbeitsplatz im Homeoffice?

Egal wie das Homeoffice eingerichtet ist, Datenschutz und Datensicherheit müssen gewährleistet sein. Normalerweise ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen oder zu bezahlen. Es kann jedoch vereinbart werden, dass der Mitarbeiter private Geräte (z. B. Bildschirm oder Schreibtisch) nutzen kann.

Eine Arbeitszeiterfassung ist im Homeoffice ebenfalls erforderlich, sofern technisch möglich. Wenn dies nicht umsetzbar ist, kann der Arbeitgeber z. B. verlangen, dass der Mitarbeiter zu Beginn und Ende der Arbeitszeit Kontakt aufnimmt. Allgemeine Informationen zum Thema Zeiterfassung finden Sie in unserem Artikel „Pflicht zur Zeiterfassung – Was ändert sich für Arbeitgeber?„.

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice?

Laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) möchten fast 40% aller Beschäftigten in Deutschland mehr Zeit im Homeoffice verbringen. Doch ob dieser Wunsch auch bewilligt wird, hängt allein vom jeweiligen Arbeitgeber ab, da es in Deutschland bisher (Stand Juni 2023) keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt. Anders als in anderen EU-Staaten können Arbeitnehmer hierzulande lediglich einen Antrag stellen, welcher jedoch vom Arbeitgeber abgelehnt werden kann. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice bzw. Telearbeit kann sich allerdings ergeben aus:

  • Arbeitsvertrag
  • Betriebsvereinbarung oder
  • Tarifvertrag

Eine entsprechende Regelung kann eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs auf Homeoffice bzw. Telearbeit erleichtert.

Wie müssen Arbeitsplätze im Homeoffice gestaltet sein?

Die Arbeitsstättenverordnung enthält klare Vorgaben und Richtlinien für Arbeitsplatzgestaltung. Diese gelten für Arbeitnehmer sowohl im Unternehmen als auch für Heimarbeitsplätze. Ergonomische Grundsätze sollten dabei besonders berücksichtigt werden. Eine Wohnungsbegehung durch den Arbeitgeber ist empfehlenswert, um die benötigte Ausstattung wie Tisch, Stuhl, technische Geräte sowie die Arbeitsumgebung (Platzbedarf, Klima, Beleuchtung, Lärm) zu überprüfen.

Die VGB gibt folgende Ratschläge für den Home-Office Arbeitsplatz:

  • Umfeld: Um einen produktiven Arbeitsplatz im Homeoffice zu schaffen, ist eine angenehme Atmosphäre wichtig. Ein eigenes Arbeitszimmer ist ideal dafür geeignet. Es ist auch wichtig, für ausreichend Tageslicht und frische Luft zu sorgen. Teppiche sind eine gute Wahl als Lärmschutz, da sie Geräusche absorbieren und eine gemütliche Arbeitsatmosphäre schaffen.
  • Tisch und Stuhl: Im Homeoffice fehlt oft ein höhenverstellbarer Tisch. Deshalb ist es wichtig, öfter aufzustehen und ein paar Schritte zu gehen. Beim Sitzen sollten die Schultern entspannt sein und die Ober- und Unterarme sowie Ober- und Unterschenkel einen rechten Winkel bilden. Die Unterarme sollten auf dem Tisch aufliegen und die Füße ganzflächig auf dem Boden stehen. Verändern Sie die Sitzposition und -haltung regelmäßig, um den Rücken zu schonen. Ein ergonomischer Stuhl mit Unterstützung für den Rücken und Armlehnen sorgt für optimalen Komfort.
  • Monitor: Stellen Sie Ihren Monitor so ein, dass er angenehm von oben betrachtet werden kann und halten Sie einen Sehabstand von 50 bis 70 Zentimetern ein. Vermeiden Sie Spiegelungen von Fenstern oder Lichtquellen und platzieren Sie den Monitor idealerweise seitlich zum Tageslicht, da Gegenlicht die Augen belasten kann.

Welche Arbeitszeit gilt im Homeoffice?

Als Arbeitnehmer im Homeoffice unterliegen Sie dem Arbeitszeitgesetz und dürfen nicht länger als acht Stunden am Tag arbeiten. In Ausnahmefällen können Sie den Arbeitstag auf bis zu zehn Stunden verlängern, mit dem Kompromiss, die zusätzlichen Stunden innerhalb der nächsten sechs Monate auszugleichen. Innerhalb von sechs Monaten darf kein Mitarbeiter im Durchschnitt länger als acht Stunden pro Werktag arbeiten.

Der Arbeitgeber muss auch im Homeoffice die Arbeitszeit dokumentieren. Es ist auch sinnvoll, feste Zeiten für die Erreichbarkeit des Mitarbeiters festzulegen, wenn der Arbeitgeber darauf Wert legt.

Wie sind die Pausen und Ruhezeiten im Homeoffice geregelt?

Falls Sie im Homeoffice arbeiten, müssen Sie sich an dieselben Regeln bezüglich Pausen und Ruhezeiten halten wie im Büro. Wenn Sie an einem Tag länger als sechs Stunden arbeiten, steht Ihnen eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Für Arbeitstage, die länger als neun Stunden dauern, müssen Sie eine Pause von mindestens 45 Minuten einlegen.

Die Ruhezeiten im Homeoffice sind ebenfalls geregelt. Sie müssen zwischen dem Feierabend und dem Beginn der nächsten Arbeitszeit mindestens elf Stunden ununterbrochen sein. Ausnahmen sind jedoch möglich: wenn die Ruhezeit an einem Tag kürzer ist, muss sie innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen an einem anderen Tag mindestens zwölf Stunden betragen.

Wie sind Arbeitnehmer im Homeoffice unfallversichert?

Arbeitnehmer im Homeoffice sind gesetzlich genauso unfallversichert wie Beschäftigte im Betrieb – § 2 Absatz 1 SGB VII. Der Unfallversicherungsträger deckt

  • Arbeitsunfälle und
  • Berufskrankheiten

und ihre Folgen in Bezug auf alle Tätigkeiten ab. Dies umfasst den Raum, in dem die Arbeit stattfindet, sowie den Weg zu technischen Geräten wie einem Drucker, falls dieser sich in einem anderen Zimmer befindet.

Jedoch sind Arbeitnehmer nur dann versichert, wenn sie sich während ihrer Arbeit verletzen. Privatwohnungen und deren Umgebung sind regelmäßig nicht abgedeckt, wenn Arbeitnehmer an sonnigen Tagen auf dem Balkon oder im Garten arbeiten. Der Unfallschutz greift auch nicht bei privaten Erledigungen wie dem Weg zur Haustür oder zur Küche.

Direkte Wege zur Arbeitsstätte hin und zurück sind hingegen versichert, solange sie nicht für private Zwecke unterbrochen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass es Grauzonen gibt. Ein Arbeitsunfall wird dann anerkannt, wenn es einen sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit gibt. Ein vergleichbarer Fall ereignete sich etwa bei einer Arbeitnehmerin, die auf der Kellertreppe stürzte, als sie auf dem Weg in ihren Homeoffice-Arbeitsraum war, um ein Telefonat mit dem Geschäftsführer zu führen.

Giuseppe D'ANTUONO | Fachanwalt für Arbeitsrecht in Neckarsulm bei Heilbronn
Fachanwalt für Arbeitsrecht & IT-Recht:
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Ihr Giuseppe D’Antuono
Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht

Kundenstimmen
Yasemin GürYasemin Gür
06:55 28 Aug 24
Ich hatte eine äußerst positive Erfahrung mit Herrn Rechtsanwalt Giuseppe D'Antuono und kann ihn uneingeschränkt weiterempfehlen. In meinem Fall ging es um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die damit verbundene Karenzentschädigung. Herr D'Antuono hat mich von der ersten Beratung an sehr kompetent und professionell begleitet. Dank seiner sorgfältig aufgesetzten Schreiben musste es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Mein ehemaliger Arbeitgeber hat daraufhin alle ausstehenden Beträge nachgezahlt.Besonders beeindruckt hat mich, wie angenehm und zuverlässig Herr D'Antuono in jeder Phase des Verfahrens war. Er hat mir stets das Gefühl gegeben, dass mein Anliegen bei ihm in den besten Händen ist. Ein besonderer Dank gilt auch Frau Rauscher, die mich immer bestens am Telefon beraten und unterstützt hat.Wer auf der Suche nach einem engagierten und erfolgreichen Rechtsanwalt ist, dem kann ich Herrn D'Antuono wärmstens empfehlen!
StanmoStanmo
14:27 03 Jul 24
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Kevin DolkKevin Dolk
16:20 01 Jul 24
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Rico DudaRico Duda
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Christina DubsChristina Dubs
22:39 14 Sep 22
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Jennie ColucciJennie Colucci
16:44 16 May 22
Sehr ehrlich und sehr kompetent. Ich kann ihn nur empfehlen
Also ich finde den rechtsanwalt einfach nur fabelhaft , wenn ich mich beraten lassen würde dann von Ihm.Es hatte mich sehr gefreut mitIhm zu Telefoniern , denn er hat so eine ruhige Art an sich .
K. SchabelK. Schabel
17:07 28 Oct 19
Wir haben Hr. D`Antuono wegen hohen Forderungsausfällen im Bereich Suchmaschinenmarketing kontaktiert und waren über seine excellenten Kenntnisse in diesem Bereich sehr erfreut. Noch erfreulicher war der Vergleich den Hr. D`Antuono vor Gericht erzielt hat. Besser hätte es für uns nicht laufen können.“Ich kann Herrn D´Antuono nur wärmstens empfehlen. Er konnte mir schon im Vorfeld telefonisch sehr viel weiter helfen und das sogar ohne Honorar. Zukünftig werden wir alle IT-Angelegenheiten mit Herrn D´Antuono abwickeln. Wenn es mehr wie 5 Sterne geben würde, hätte er von mir die volle Zahl. Nochmals vielen Dank.“K. Schabel
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Wie ist Datenschutz im Homeoffice geregelt?

Auch im Homeoffice müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einhalten, um personenbezogene Daten rechtmäßig zu verarbeiten. Gemäß § 9 BDSG liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung beim Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Gesetze und betrieblichen Regelungen anhalten muss. Um Risiken im Umgang mit personenbezogenen Daten zu minimieren, sollten Arbeitgeber das Missbrauchsrisiko bewerten, bevor sie entscheiden, ob ein Homeoffice-Arbeitsplatz oder mobiles Arbeiten geeignet ist. Homeoffice-Arbeitsplätze können vom Arbeitgeber kontrolliert werden, um Risiken zu minimieren.

Beim mobilen Arbeiten an öffentlichen Orten wie dem Zug oder dem Flughafen müssen Arbeitnehmer sicherstellen, dass Bildschirm und Tastatur des mobilen Geräts nicht von Passanten oder Überwachungskameras eingesehen werden können. Auch sollten vertrauliche Telefongespräche nicht abgehört werden können und bei der Nutzung öffentlicher Netzwerkzugänge sollte nur über ein Virtual Private Network (VPN) auf interne Daten zugegriffen werden. Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter regelmäßig schulen, um einen datenschutzgerechten Umgang mit mobilen Geräten sicherzustellen.

Arbeitsrecht Grundlagen – Eine kurze Zusammenfassung

  • Das Arbeitsrecht ist Teil des Zivilrechts und dient dazu, den Arbeitnehmer zu schützen.
  • Das Arbeitsrecht ist in Individual- und Kollektivarbeitsrecht aufgeteilt.
  • Das Individualarbeitsrecht regelt Themen wie den Arbeitsvertrag, die Arbeitszeiten, die Kündigung, die Lohnzahlung etc.
  • Das kollektive Arbeitsrecht bezieht sich auf Gesetze, die zum Beispiel das Betriebsverfassungsrecht (Betriebsräte), Koalitionsrecht, Tarifvertragsrecht und das Arbeitskampfrecht regeln.
  • Auch das Homeoffice ist im Arbeitsrecht integriert; So bestimmt das Arbeitsrecht, dass der Arbeitnehmer auch im Homeoffice geregelte Arbeitszeiten und ein Recht auf regelmäßige Pausen hat. Der Arbeitnehmer ist laut Arbeitsrecht im Homeoffice ebenfalls Unfallversichert – aber nur im tatsächlich für die Arbeit genutzten Umfeld.

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Über den Autor:
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Giuseppe D'Antuono
Rechtsanwalt Giuseppe D’Antuono ist seit 2011 Fachanwalt für IT-Recht und seit 2012 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Arbeitsrecht (Kündigungen, Aufhebungsverträge etc.) und Sozialversicherungsbeitragsrecht (Scheinselbständigkeit, Gesellschafter-Geschäftsführer, Kommanditisten, Freelancer, Statusfeststellungsverfahren etc.) sowie in der Durchführung außergerichtlicher Schuldenbereinigungsverfahren.
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